Gewerbe Anmelden wegen Ebay verkauf?

Es geht nur drum, das er einmal diese Artikel verkauft und es sind 20 Stück und das reicht. Er muss sich bei Ebay als gewerbe anmelden und in 1Jahr verkauft er irgend nen alten ramsch und dann wollen die leute Garantie, weil er ja ein Händler ist. Ne danke. Der soll die so verscherbeln und gut ist.

Wenn er drunter schreibt, das es Privatverkauf ist und keine Garantie gibt, dann weiss ich nicht was dagegen spricht.

Mfg
Kenny
 
Was dagegen spricht? Das ist doch das Problem hier. Der nette Gewährleistungsausschluss bringt ihm herzlich wenig, wenn er tatsächlich als gewerblicher Verkäufer auftritt. In diesem Fall ist der Ausschluss schlichtweg unzulässig.

Ansonsten bringt die weitere Diskussion hier wenig, weil man sich schlichtweg im Kreis dreht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn er drunter schreibt, das es Privatverkauf ist und keine Garantie gibt, dann weiss ich nicht was dagegen spricht.

User die nicht dumm sind. Die sprechen z.B. dagegen....
Jemand der 20 neue Artikel vercheckt kann mir noch 10000 Mal sagen er wäre Privatverkäufer.
Will ich reklamieren und er stellt sich quer muss es eben ein Gericht klären.

Aber Luanne hat es schon treffend bezeichnet:

Die Albrecht Brüder etc. sind böse Kapitalisten; die sollten am besten 5000000000 % Steuern zahlen weil sie ja die armen armen Bürger abzocken.
Aber Hänschen Klein darf sich natürlich problemlos über geltendes Recht hinwegsetzen, man wird ja vom Staat eh nur abgezockt....

Bei dieser Auffassung wundert mich so manches an der momentanen Wirtschaftslage nicht...
 
Auch Privatpersonen müssen Gewärleistung geben wenn sie Neue Produkte verkaufen, und
sie können diese auch nicht ausschließen!
Nur bei gebrauchten, kann man es als Privater ganz ausschleißen, und als Gewerblicher
einschränken.
Also niemals etwas neues auch als neu verkaufen, Verpackung öffnen und als gebraucht
verkaufen. Man kann erwähnen das man es nie benutzt hat, aber auch das könnte einem
schon vor Gericht das Genick brechen.

Man muss für einmaliges Verkaufen von 20 Teilen kein Gewerbe anmelden, sollte aber
nicht vergessen den Gewinn aus dem Ganzen in seiner Steuererklärung zu erwähnen.
Aber dann sollte man wirklich das ganze auch nur einmal machen, und nicht ständig
ähnliches wiederholen, sonst muss man ein Gewerbe anmelden das übrigens nicht
kostenlos ist wie hier behauptet wurde.
 
Wenn man als Privatmann einmal etwas privat und neu verkauft, kann man die Gewährleitung ausschliessen. Das ist nur nicht möglich, wenn man als Unternehmer handelt. Wo da die Grenze zu ziehen ist, wird in Einzelfall zu entscheiden sein.
 
Wenn man als Privatmann einmal etwas privat und neu verkauft, kann man die Gewährleitung ausschliessen. Das ist nur nicht möglich, wenn man als Unternehmer handelt. Wo da die Grenze zu ziehen ist, wird in Einzelfall zu entscheiden sein.

Wie ist das dann den bei einem Privatman der seine DVD/Audio CD Sammlung auflöst oder wie ich z.b. auch noch etliche PC zu hause hatt und sich von den Teilen die er noch übrig hat trennen will?
Weil ich spiel mit dem Gedanken unsere DVD Video und Audio CD Sammlung zu verkleinern. Im Lauf der Jahre sind da um die 350 DVDs und 1300 Audio CDs zusammengekommen.
Wenn du dann noch als weiteres Hobby lesen ( ca. 3000 Bücher ) und PC ( noch 10 ) hast geht dir der Platz aus. Meine Freundin hat nämlich die gleichen Vorlieben.

Werde ich ann automatisch als Gewerblicher angesehen?
Wenn ja ist es wohl sinnvoller ich pack den ganzen Kram ins Auto und stell mich auf die örtlichen Floh/Trödelmärkte. Da bekomme ich zwar nicht soviel dafür wie bei Ebay möglich wäre bin aber wohl auf der "sicheren" Seite.
 
Wenn man als Privatmann einmal etwas privat und neu verkauft, kann man die Gewährleitung ausschliessen. Das ist nur nicht möglich, wenn man als Unternehmer handelt. Wo da die Grenze zu ziehen ist, wird in Einzelfall zu entscheiden sein.

Das stimmt nicht! Bei dem Verkauf von Neuware kann auch ein Privater
die Gewärleistung nicht ausschließen. Er muss alle Kosten übernehmen
die seinem Kunden anfallen, wie ein Gewerblicher.
 
Wie ist das dann den bei einem Privatman der seine DVD/Audio CD Sammlung auflöst oder wie ich z.b. auch noch etliche PC zu hause hatt und sich von den Teilen die er noch übrig hat trennen will?
Weil ich spiel mit dem Gedanken unsere DVD Video und Audio CD Sammlung zu verkleinern. Im Lauf der Jahre sind da um die 350 DVDs und 1300 Audio CDs zusammengekommen.
Wenn du dann noch als weiteres Hobby lesen ( ca. 3000 Bücher ) und PC ( noch 10 ) hast geht dir der Platz aus. Meine Freundin hat nämlich die gleichen Vorlieben.

Werde ich ann automatisch als Gewerblicher angesehen?
Wenn ja ist es wohl sinnvoller ich pack den ganzen Kram ins Auto und stell mich auf die örtlichen Floh/Trödelmärkte. Da bekomme ich zwar nicht soviel dafür wie bei Ebay möglich wäre bin aber wohl auf der "sicheren" Seite.

Zuerst muss eine saubere Trennung zwischen Zivil- und Steuerrecht vorgenommen werden.

Steuerrechtlich kommt es für UStliche Zwecke gem. BFH-Urteil v. 29.06.1987 schlussendlich darauf an, ob man sich tatsächlich wie ein Händler am Markt verhält.

EStlich gelten grds. die gleichen Bedingungen, die auch für die USt heranzuziehen sind mit der Ergänzung, dass konkrete Gewinnerzielungsabsicht bestehen muss. Fehlt diese Gewinnerzielungsabsicht, wird für Zwecke der ESt Liebhaberei unterstellt.

Es ist also durchaus möglich, dass man für Zwecke der USt als Unternehmer gilt, obwohl die Tätigkeit estlich unbeachtlich ist.

Die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist also immer eine Einzelfallentscheidung, die Du für steuerliche Zwecke am sinnigsten von einem StB. klären lassen solltest.

Zusätzlich muss dann noch die Unternehmereigenschaft i. S. v. § 14 BGB geklärt werden. Diese Prüfung findet unabhängig von der steuerlichen Prüfung statt.

Und der Verkauf über Flohmärkte kann ebenfalls ganz schnell tierisch in die Hose gehen. Dort kontrollieren ebenfalls Mitarbeiter der Gewerbeämter.
 
Zuerst muss eine saubere Trennung zwischen Zivil- und Steuerrecht vorgenommen werden.

Steuerrechtlich kommt es für UStliche Zwecke gem. BFH-Urteil v. 29.06.1987 schlussendlich darauf an, ob man sich tatsächlich wie ein Händler am Markt verhält.

EStlich gelten grds. die gleichen Bedingungen, die auch für die USt heranzuziehen sind mit der Ergänzung, dass konkrete Gewinnerzielungsabsicht bestehen muss. Fehlt diese Gewinnerzielungsabsicht, wird für Zwecke der ESt Liebhaberei unterstellt.

Es ist also durchaus möglich, dass man für Zwecke der USt als Unternehmer gilt, obwohl die Tätigkeit estlich unbeachtlich ist.

Die Beurteilung der Unternehmereigenschaft ist also immer eine Einzelfallentscheidung, die Du für steuerliche Zwecke am sinnigsten von einem StB. klären lassen solltest.

Zusätzlich muss dann noch die Unternehmereigenschaft i. S. v. § 14 BGB geklärt werden. Diese Prüfung findet unabhängig von der steuerlichen Prüfung statt.

Und der Verkauf über Flohmärkte kann ebenfalls ganz schnell tierisch in die Hose gehen. Dort kontrollieren ebenfalls Mitarbeiter der Gewerbeämter.

Also ganz ehrlich. Der Sinn der sich hinter sowas versteckt erschließt sich mir nicht wirklich.
Bei Ebay z.b. bin ich dabei seit es noch alando.de hieß :)
Da haben sich bis jetzt etwas über 100 Bewertungen durch kaufen und verkaufen angesammelt. Und dann kommt jemand auf die Idee und behauptet ich mache das gewerblich und ich bin der Arsch?
Und auf nen Trödelmarkt sieht es nicht anders aus wenn ich meine Sammlungen verklitschen will?

Na danke. Da sieht man zu was der Gesetzesdschungel in Deutschland noch taugt.
Zu nix wenn man ein kleines Licht ist.
 
Das stimmt nicht! Bei dem Verkauf von Neuware kann auch ein Privater
die Gewärleistung nicht ausschließen. Er muss alle Kosten übernehmen
die seinem Kunden anfallen, wie ein Gewerblicher.

Wo steht das?
 
Da haben sich bis jetzt etwas über 100 Bewertungen durch kaufen und verkaufen angesammelt. Und dann kommt jemand auf die Idee und behauptet ich mache das gewerblich und ich bin der Arsch?
Und auf nen Trödelmarkt sieht es nicht anders aus wenn ich meine Sammlungen verklitschen will?

Ich habe geschrieben, dass jeder Sachverhalt unbedingt einzeln geprüft werden muss. Man kann hier keine pauschalen Aussagen treffen.

Es wird auch nicht pauschal behauptet, jeder Ebayer mit über 100 Bewertungen sei gewerblich tätig.

In dem von mir genannten BFH-Urteil ging es z. B. darum, dass ein Briefmarkensammler seine jahrelang aufgebaute Sammlung zu einem erheblichen Teil umgeschichtet und verkauft hat und trotzdem keine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft inne hatte.

Problematisch scheint mir in diesem Zusammenhang eher die Einstufung als Unternehmer i. S. v. § 14 BGB zu sein.
 
BTW: man kann bei EBAY sich alle versteigerungen von einem user anzeigen lassen. es gibt suchbots die ebay durchforsten und automatisch solche leute raussuchen ^^
auch mehrere accountnamen helfen nicht wenn die gleiche adresse dahinter steckt ^^

20 gleiche teile sind heiß und was dabei rauskommen kann sieht man bei diesem anderen thread mit spendenaufruf für die hausfrau die mal eben was über ebay verkauft hat.

ein gewerbe anmelden kostet 10-20 euro. du kannst vorsteuern geltend machen(ok mußt mwst zahlen) und kannst auch mal bei metro einkaufen ^^

da du eh sehr wenig verdienst wirst du nicht viel ESt zahlen müssen ^^

ich kenne viele fälle wo leute abgemahnt wurden auch wegen urheberrechten. z.b. videorecorder (man könnte damit ja kopien erstellen) die gleichen dinger verkauft conrad auch, aber der kleine man wird abgemahnt und hat 0 chance da die gerichtsverfahren unbezahlbar sind ^^

Gruß Shdow
.
EDIT :
.

hab was vergessen ^^ wenn du ein gewerbe anmeldest und dies zuhause ausübst(was du tust) dann wird natürlich auch für all deine rundfunk empfangsgeräte eine 2. gez gebühr fällig d.h. du zahlst 2x für das gleiche gerät ^^

Gruß Shdow
 
Wenn man als Privatmann einmal etwas privat und neu verkauft, kann man die Gewährleitung ausschliessen. Das ist nur nicht möglich, wenn man als Unternehmer handelt. Wo da die Grenze zu ziehen ist, wird in Einzelfall zu entscheiden sein.

Das ist sowas von falsch, und wenn du das hier noch 10 mal schreibst, es wird nicht
richtiger.

Wenn man als Privater etwas neues verkauft, kann man und darf man die Gewärleistung
nicht ausschließen. Bei dem verkauf von Neuwahre ist man in dem einen Fall automatisch
ein Händler, für den einen Verkauf. Da gibt es auch keinen Einzelfall nach dem entschieden
werdene muss. Wenn man als Privater etwas Neues verkauft wird grundsätzlich eine Absicht
Gewinn machen zu wollen, unterstellt. Und damit ist man vor dem Gesetz kein Privat
Verkäufer.
 
Das ist sowas von falsch, und wenn du das hier noch 10 mal schreibst, es wird nicht
richtiger.

Wenn man als Privater etwas neues verkauft, kann man und darf man die Gewärleistung
nicht ausschließen. Bei dem verkauf von Neuwahre ist man in dem einen Fall automatisch
ein Händler, für den einen Verkauf. Da gibt es auch keinen Einzelfall nach dem entschieden
werdene muss. Wenn man als Privater etwas Neues verkauft wird grundsätzlich eine Absicht
Gewinn machen zu wollen, unterstellt. Und damit ist man vor dem Gesetz kein Privat
Verkäufer.

Und wo steht das bitte?
Hast du einen Link dazu?
Wie definierst du eigentlich neu?

Da Sepp Rechtsanwalt für Internetrecht, Arbeitsrecht, Vertragsrecht, Wirtschaftsrecht ist gehe ich mal von aus das er weis was er schreibt bis jemand das Gegenteil beweist.

Ich kauf was, bau es einmal ein, bin aber nicht zufrieden damit und verkaufe es nach 3 Wochen. Also ist es eh gebraucht.
Das würde ich dann auch so in eine Auktion reinschreiben. Mit dem Zusatz das ich als Privatmann weder Garantie noch Gewährleistung gebe und ich die Originalrechnung vom Verkäufer mit beilege damit man sich im Garantiefall an den wenden kann oder direkt an den Hersteller.
Nur wenn ich das mit 20 gleichen Artikeln mache wird es schwer im Extremfall glaubhaft zu machen das da keine Gewinnabsicht dahinter steckt.
 
Wenn man als Privater etwas neues verkauft, kann man und darf man die Gewärleistung nicht ausschließen. Bei dem verkauf von Neuwahre ist man in dem einen Fall automatisch ein Händler, für den einen Verkauf. Da gibt es auch keinen Einzelfall nach dem entschieden werdene muss. Wenn man als Privater etwas Neues verkauft wird grundsätzlich eine Absicht Gewinn machen zu wollen, unterstellt. Und damit ist man vor dem Gesetz kein Privat Verkäufer.

Mein alter Dozent hat immer zu sagen gepflegt: "Ohne Rechtsgrundlage wird lediglich eine Behauptung getroffen, keine Aussage."!

Benenne doch bitte die genaue Rechtsgrundlage.
 
Auch wenn es off-topic ist: Saulus hat leider Recht!

Bei Neuwaren kann auch ein Privatmann die Gewährleistung nicht ausschließen. Belege gibt es genug, Du kannst beispielweise einfach mal "Gewährleistung" und "Privatverkauf" googeln.

Ob das in Praxis häufig eingeklagt wird, kann ich nicht sagen. Ich gehe aber mal davon aus, dass jeder RA davon weiss.

Ich hätte auch gedacht, dass sich dieses Thema inzwischen generell rumgesprochen hätte. Ist aber offenbar nicht der Fall.

Hier einfach mal ein Textauszug aus dem ersten dieser google-Treffer:

"Bei Verkäufen gilt immer, bis auf einige Sonderfälle, die gesetzliche Gewährleistung - nur manchmal eben nicht bei Privatverkäufern: letztere können durch vertragliche Vereinbarung selbst für eine Ausnahme von der Regel sorgen - z.B. durch einen Hinweis im Verkaufstext, der die (gesetzliche) Gewährleistung ausschließt oder einschränkt. Ein privat Verkaufender kann sich bei Gebrauchtwaren praktisch aussuchen, ob oder wie lange er Gewährleistung einräumen möchte. Ein Freibrief ist das dann aber nicht: wer seine Käufer in die Irre führt oder sogar ein anderslautendes Garantieversprechen ("ich garantiere, der Anzug hat keine Flecken...") gegeben hat, dem hilft auch kein Gewährleistungsausschluss. Andernfalls, wenn man nichts angibt, gilt auch bei privaten Verkäufen automatisch die normale gesetzliche Gewährleistungspflicht für zwei Jahre.

Nur wenn Neuware verkauft wird und der Verkäufer sich dazu Standardtexte (im Ebay-Jargon: Textbausteine) bereitlegt, die er immer wieder zur Gewährleistungsbeschränkung bei seinen Verkäufen benutzen möchte, darf er die Gewährleistungspflicht höchstens auf ein Jahr verkürzen (eine generelle EU-Rechts-Klausel kann also ganz schön "nach hinten losgehen", denn die ist dann ungültig und der Verkäufer muss automatisch volle 2 Jahre Gewährleistung übernehmen).

Gewerbliche Händler ("Unternehmer") haben diese Option übrigens nicht. Hier kann man sich als privater Käufer im Normalfall auf ein zweijähriges Gewährleistungsrecht verlassen. Allerdings dürfen Gewerbetreibende den Gewährleistungszeitraum auf ein Jahr verkürzen, wenn sie Gebrauchtwaren verkaufen - was bei Ebay sicherlich öfter vorkommen dürfte. Aber auch hier gilt: wenn eine Verkürzung der Gewährleistungspflicht vorher nicht vereinbart wurde (z.B. durch Hinweis im Beschreibungstext), gilt die normale zweijährige Sachmängelhaftung."

Ist doch eigentlich alles klar. Ich wüsste auch nicht, wo im Gesetz steht: "Gilt nicht für Privatverkäufe".

Greetz
 
@Neo

mein tip melde ein gewerbe an. verkauf das zeug, gibs bei der steuer an. alles was du an aufwand hast setzt du ab. und wenn was übrig bleibt dann ist das ja gut für dich. dein großer vorteil ist du hast gelernt wie es einem selbständigen geht und was da dran hängt.

stell dir mal vor du mußt dann noch ladenmiete oder sowas zahlen oder ein lager ^^

viele gehen in einen laden und sagen immer: das ist viel zu teuer im netz bekomme ich das 10 euro billiger.... aber was da alles dran hängt sieht kaum einer.

das problem ist nicht die steuer die dir deine gewinne mindert sondern die geizigen deutschen die nicht bereit sind ordentlich für eine wahre zu zahlen!

geiz ist nunmal geil und darum lohnt es sich immer weniger irgend etwas zu verkaufen weil man das irgendwo bestimmt billiger bekommt.

außerdem werden anstatt deutscher waren billige ausländische gekauft. weil man ja "geld spart" .
das daß natürlich arbeitsplätze in deutschland kostet bzw. die wirtschaft in deutschland allgemein darunter leidet nimmt man zwar wahr, aber schiebt es auf die anderen ^^

man kauft billig -> weniger einkommen für den verkäufer -> der verkäufer hat weniger geld was er ausgeben kann(z.b. für DEINE dienstleistung/Wahre)-> du bzw dein arbeitgeber hat weniger einnahmen-> dein gehalt steigt nicht /sinkt-> du hast weniger geld -> du kaufst noch billiger.................... so funktioniert marktwirtschaft :)
 
Auch wenn es off-topic ist: Saulus hat leider Recht!

Bei Neuwaren kann auch ein Privatmann die Gewährleistung nicht ausschließen. Belege gibt es genug, Du kannst beispielweise einfach mal "Gewährleistung" und "Privatverkauf" googeln.

Ob das in Praxis häufig eingeklagt wird, kann ich nicht sagen. Ich gehe aber mal davon aus, dass jeder RA davon weiss.

Ich hätte auch gedacht, dass sich dieses Thema inzwischen generell rumgesprochen hätte. Ist aber offenbar nicht der Fall.

Hier einfach mal ein Textauszug aus dem ersten dieser google-Treffer:

"Bei Verkäufen gilt immer, bis auf einige Sonderfälle, die gesetzliche Gewährleistung - nur manchmal eben nicht bei Privatverkäufern: letztere können durch vertragliche Vereinbarung selbst für eine Ausnahme von der Regel sorgen - z.B. durch einen Hinweis im Verkaufstext, der die (gesetzliche) Gewährleistung ausschließt oder einschränkt. Ein privat Verkaufender kann sich bei Gebrauchtwaren praktisch aussuchen, ob oder wie lange er Gewährleistung einräumen möchte. Ein Freibrief ist das dann aber nicht: wer seine Käufer in die Irre führt oder sogar ein anderslautendes Garantieversprechen ("ich garantiere, der Anzug hat keine Flecken...") gegeben hat, dem hilft auch kein Gewährleistungsausschluss. Andernfalls, wenn man nichts angibt, gilt auch bei privaten Verkäufen automatisch die normale gesetzliche Gewährleistungspflicht für zwei Jahre.

Nur wenn Neuware verkauft wird und der Verkäufer sich dazu Standardtexte (im Ebay-Jargon: Textbausteine) bereitlegt, die er immer wieder zur Gewährleistungsbeschränkung bei seinen Verkäufen benutzen möchte, darf er die Gewährleistungspflicht höchstens auf ein Jahr verkürzen (eine generelle EU-Rechts-Klausel kann also ganz schön "nach hinten losgehen", denn die ist dann ungültig und der Verkäufer muss automatisch volle 2 Jahre Gewährleistung übernehmen).

Gewerbliche Händler ("Unternehmer") haben diese Option übrigens nicht. Hier kann man sich als privater Käufer im Normalfall auf ein zweijähriges Gewährleistungsrecht verlassen. Allerdings dürfen Gewerbetreibende den Gewährleistungszeitraum auf ein Jahr verkürzen, wenn sie Gebrauchtwaren verkaufen - was bei Ebay sicherlich öfter vorkommen dürfte. Aber auch hier gilt: wenn eine Verkürzung der Gewährleistungspflicht vorher nicht vereinbart wurde (z.B. durch Hinweis im Beschreibungstext), gilt die normale zweijährige Sachmängelhaftung."

Ist doch eigentlich alles klar. Ich wüsste auch nicht, wo im Gesetz steht: "Gilt nicht für Privatverkäufe".

Greetz

Grds. gilt die Sachmangelhaftung gem. auch für Privatverkäufe. Das stellt keiner in Frage.

Aber warum soll ein Privatverkäufer keinen Ausschluss der Sachmangelhaftung vornehmen können? Dieser Ausschluss ist gem. § 475 BGB lediglich dann nicht (bei Neuware) bzw. nur eingeschränkt (bei Gebrauchtware) zulässig, wenn es sich um einen Verbrauchsgüterkauf i. S. v. § 475 BGB handelt.

Wenn also kein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, greift der Ausschluss des § 475 BGB grade nicht, ergo kann ein rechtskräftiger Ausschluss der Gewährleistung vom Privatverkäufer durch das Prinzip der Vertragsfreiheit vorgenommen werden.

Die einzige Ausnahme, die ich im BGB finde, ist § 309 Nr. 8b BGB, der eine Einschränkung der Ausschlussmöglichkeit bei Neuwaren vorsieht. Diese Regelung greift aber nur dann, wenn der Gewährleistungsausschluss als allgemeine Geschäftsbedingung i. S. v. § 305 BGB anzusehen ist. § 305 (1) S. 3 BGB schafft einen ausdrücklichen Ausnahmetatbestand für einzeln ausgehandelte Vertragsbedingungen.

Ist also der Gewährleistungsausschluss keine allgemeine Geschäftsbedingung i. S. v. § 305 BGB kann auch bei Neuware die Gewährleistung ausgeschlossen werden, solange der Verkäufer keinen standartisierten Gewährleistungsausschluss (Stichwort: „Textbausteine“) verwendet, da dieser als allgemeine Geschäftsbedingung ausgelegt wird.

Du hast übrigens selbst in Deinem Posting diese Regelung unbewusst(?) erwähnt. Schau Dir mal Deinen Text genauer an.
 
Zuletzt bearbeitet:
...
Ist also der Gewährleistungsausschluss keine allgemeine Geschäftsbedingung i. S. v. § 305 BGB kann auch bei Neuware die Gewährleistung ausgeschlossen werden, solange der Verkäufer keinen standartisierten Gewährleistungsausschluss (Stichwort: „Textbausteine“) verwendet, da dieser als allgemeine Geschäftsbedingung ausgelegt wird....

Moment. Verstehe ich das jetzt richtig?
Wenn ich irgendwo einen Standardtext nehme und den bei meinen Auktionen immer unverändert übernehme dann kann oder wird mir das als AGB ausgelegt.

Schreib ich aber frei Schnauze das gleiche immer im unterschiedlichen Wortlaut dann nicht?
 
Benenne doch bitte die genaue Rechtsgrundlage.

Sagen wir mal so, ich durfte einer Verhandlung bei wohnen wo es genau um so etwas ging.
Und am Ende war ich trotz anständigem Anwalt der dumme, bzw. jetzt schlauer.
 
Sagen wir mal so, ich durfte einer Verhandlung bei wohnen wo es genau um so etwas ging.
Und am Ende war ich trotz anständigem Anwalt der dumme, bzw. jetzt schlauer.
Dann schildere doch mal den Sachverhalt. Völlig unstreitig ist grundsätzlich ein Haftungsauschluss möglich, vgl. § 444 BGB, allein ein Unternehmer kann dies nicht beim Verbrauchsgüterkauf. Sonst hätte ich gerne mal das Aktenzeichen einer gegenteiligen Entscheidung.
 
Er meint vermutlich den (nicht einschlägigen) § 475 II.

Ja, das denke ich auch. Aber der gilt nun einmal unstreitig nur für Unternehmer.

§ 309 Nr. 8b BGB ist natürlich wie grinder_1974 richtig feststellt auch nicht einschlägig, da ja bei einem einzelnen Verkauf sicher keine AGB angenommen werden kann.

Bleibt nach wie vor die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Ansicht von Saulus und Charlie of FAF offen, die den § 444 BGB aushebelt.

??? ???

Und Saulus, bitte lass doch Äußerungen wie:

Das ist sowas von falsch, und wenn du das hier noch 10 mal schreibst, es wird nicht
richtiger.

Ich finde, so muss man nicht miteinander diskutieren. Danke.
 
Zurück
Oben Unten