Abmahnungen auch per E-Mail gültig ...

tspoon

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Nicht das solche Mahnschreiben mit völlig überhöhte Summen per Brief als versandt gilt, wenn der Rechtsanwalt diesen in Briefkasten steckt. Gilt auch eine E-Mail als zugestellt, auch wenn diese von der Firewall oder Spamfiltern ausgefiltert wird.

Das Urteil kommt vom LG Hamburg und kann unter anderem, unter folgenden Link nachgelesen werden:

http://www.wb-law.de/news/e-commerc...h-per-e-mail-moeglich-urteil-nun-im-volltext/

Das Urteil zeigt mir das die Richter machen was Sie wollen. Einmal gilt eine E-Mail nicht als nicht staatlich anerkanntes Zustellverfahren, andererseits doch. Das doch Verarsche pur und solche Dinger, zeigen doch das einige Richter doch nicht ganz so mit dem Internet fit sind.

Ist zwar nen Landgericht aber bietet doch Argumentation für die Abmahnanwälte.

@ admins mal bitte Abmahnung in der Topic anpassen ...
 
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Das Urteil ist ja nun schon älter, aber immer noch Schwachsinn. Denn die normale, herkömmliche E-Mail hat kein wirksames Zustellungssystem. Man kann keine E-Mail als zugestellt betrachten die nicht wieder zurück kommt. *buck* Das zeigt nur das das LG Hamburg auch seine schwachen Momente hat.
 
Ist sicherlich 1 Monat alt, aber hab ich diese Nacht zum erstenmal gelesen. Ob des nun rechtens ist oder nicht, sei mal dahin gestellt. Dir entstehen aber bei sonem Scheiß, da biste schnell mal 2000 Euro los, wenn der Richter so denkt wie der nette Herr aus Hamburg.

Solange die von Richter zu Richter gehen können, der dann die Daten von den Providern holt, auch wenn 10 davor abgelehnt haben ( in dem Fall haben Sie die Mail-Adresse per Impressum bekommen ) halte ich sonen Richterspruch für äußerst problematisch. Auch wenn ein Webmaster zur regelmässigen Kontrolle der eingehenden E-Mails verpflichtet ist, schließt das ja nicht mit ein, das er jeden Spam annehmen muss.

Wie der aber auf das Urteil kommt ist geil. Als BCC wird nen andrer Anwalt (selbe Kanzlei) angeben der der Empfang bestätigt. Wenn de sonem Richter bekommst, haste echt verloren. Bekommt vllt grad so Google auf und haut solche Urteile raus, anders kann ich mir das nicht erklären.
 
Zitat: "Denn die normale, herkömmliche E-Mail hat kein wirksames Zustellungssystem"

Das ist richtig. Es wird aber kommen. Die Deutsche Post will den Digitalen Brief auf den Weg bringen der den Herkömmlichen ersetzen soll. Dieser gilt dann!!

Gruß Micha
 
Da braucht man aber auch einen digitalen Briefkasten, wird dann jeder verpflichtet so einen zu besitzen?
 
Also wenn mich meine lahmen Kenntnisse nicht trügen, gilt zumindest im Vertragsrecht mittlerweile die Email als anerkanntes Mittel. Allerdings ist die Frage, ob eine Mail schon im Einflussbereich des Empfängers ist, wenn sie an der Firewall abgewiesen wird. Ich halte hier die Begründung des Gerichts:
Abmahnungen, die per Email übermittelt werden, sind zugegangen, wenn sie an eine vom Empfänger im geschäftlichen Verkehr verwendete Email-Adresse geschickt wurden und in der entsprechenden Mailbox des Empfängers angekommen sind (Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, 27. Aufl. 2009, § 12 Rz. 1.30; Münchener Kommentar zum BGB-Einsele, 5. Aufl. Band 1, § 130 Rz. 17 f.). Wenn die Email in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, ist der Zugang für den Zeitpunkt anzunehmen, zu dem mit einer Kenntnisnahme üblicherweise gerechnet werden kann. Dem Ankommen in der Mailbox entspricht es, wenn eine Email üblichen Umfangs, die wie hier bei Rechtsanwalt XXXXX laut dessen eidesstattlicher Versicherung vom 27.05.2009 problemlos angekommen ist, in anderen Mailboxen von einem Sicherungssystem des Empfängers wie einer so genannten Firewall aufgehalten und an anderer Stelle als der Mailbox zwischengespeichert wird. Auch in einem solchen Fall kann mit der Kenntnisnahme innerhalb ein oder zweier Arbeitstage üblicherweise gerechnet werden. Denn der Zugang der Kontrollmail und der Umstand, dass die Email nicht “zurückkommt” begründen eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Email auch an anderer Adresse angekommen ist.
für mehr als fragwürdig. Aber über das LG Hamburg brauchen wir uns nicht weiter zu unterhalten. Da hilft wohl eh nur noch Urteil kassieren und sofort in Revision gehen. Realitätsfernere Urteile also dort kann man eigentlich kaum noch fällen.

Die Email ist auch unstreitig nicht an den Antragsteller zurückgesendet worden. Demnach war die Email in der Firewall im Machtbereich der Antragsgegnerin angekommen und gilt als zugegangen, weil unter normalen Umständen damit gerechnet werden konnte, dass die Email zur Kenntnis genommen werden würde.
Ich bin mehr denn je für einen Netz-Führerschein, insbesondere für Leute, die sich mit der Materie von Berufswegen zu beschäftigen haben.
 
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Was wollen die immer mit Firewall? Die hat rein gar nichts mit e-Mail zu tun.
 
Ich ahne da schon Schlimmeres, wenn jetzt jeder E-Mailanbieter in Deutschland verpflichtet wird, durch den eigenen Spamfilter blockierte Mails mit dem Vermerk "Annahme durch automatisierte System verweigert" an den Adressaten zurückschicken müsste. Unserem Gesetzgeber traue ich das durchaus zu. *buck*
 
Hallo,

das Urteil betrifft zunächst den Geschäftsverkehr, dort gelten die erhöhten Sorgfaltspflichten bzgl. des Spam-Filters.

Es gibt also erstmal keine Not, da als Privatmensch gleich Panik zu schieben.

Was Pucks Anmerkung angeht, nun die EMail ist dann im Vertragsrecht akzeptiert, wenn sie eine qualifizierte elektronische Signatur besitzt, vgl. § 126a BGB.
Welche Email hat das? Ansonsten hat die Email den selben Wert wie eine mündliche Zusage mit dem Vorteil, dass man etwas in der Hand hat, so man die Mail ausdruckt. Sie hat nicht mehr und nicht weniger Wert als andere Möglichkeiten der Abgabe von Willenserklärungen.
Der Schriftform steht sie gem. § 126 BGB nur gleich, wenn das vereinbart ist und das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Gruss
 
Ist denn jeder Brief ein geeignetes Zustellungssystem für solche Angelegenheiten? Es gibt ja inzwischen schon einige Anbieter für Briefe, z.b. die Citipost, von der ich schon einen großen Stapel fremder Post aus meinem Briefkasten gefischt habe...

Da inziwschen auch jeder Hanswurst bei der Deutschen Post Briefe zustellen darf, kann da doch auch niemand mehr gewährleisten, dass ein Brief tatsächlich da ankommt, wo er hin soll. Ich habe das hier auch öfter, dass Briefe ins Treppenhaus geworfen werden, wenn der Empfängerkasten nicht gefunden wird (weil man z.b. im falschen Haus oder der falschen Strasse ist).

Seit der Privatisierung dürfte doch eigentlich nur noch Einschreiben mit Rückschein als Zustellungsmethode für wichtige Dokumente erlaubt sein. Alles andere ist reine Glückssache.
 
Was Pucks Anmerkung angeht, nun die EMail ist dann im Vertragsrecht akzeptiert, wenn sie eine qualifizierte elektronische Signatur besitzt, vgl. § 126a BGB.

Wenn die Schriftform gefordert ist. Ist sie aber bei einer Abmahnung ebenso wenig wie im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern, also Hupe.
 
Wenn die Schriftform gefordert ist. Ist sie aber bei einer Abmahnung ebenso wenig wie im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern, also Hupe.

Nun, viele Verträge zwischen Unternehmen enthalten schon aus Sicherheitsgründen Schriftformklauseln.
Natürlich gibt es keine grundsätzliche Anordnung der Schriftform, aber vieles, was über das klassische Massengeschäft im "kleinen" Rahmen hinausgeht, wird so abgewickelt.
Der klassische mündliche Vertrag hat da nahezu den selben Stellenwert, ...

Ich denke man kann sagen, dass die EMail einfach genutzt wird, da sie eben gegenüber dem mündlichen Vertrag eine Dokumentierbarkeit besitzt, eine wirkliche Akzeptanz der klassischen einfachen EMail durch das Gesetz gibt es dagegen nicht, sie wird behandelt wie alle anderen Arten des Vertragsschlusses. Bsp. Handheben, schlüssige Gesten usw.

Gruss
 
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