Der eBay knaller

Julz

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Hallo,

heute nacht habe ich noch schnell eine super Auktion geschossen.

http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=200385418819&ssPageName=ADME:B:EOIBSA:DE:1123

Der Artikel war wahrscheinlich mit dem falschen Preis eingestellt.
Das sonst günstigste Angebot im Internet sind 53,95 Euro für 13,5KG.

Am 27.01 hat er die Auktion jedoch zuletzt aktualisiert, also hätte er das mit dem Preis doch schon viel früher sehen können?!
Letzte Aktualisierung am 23:14:31 MEZ, 27. Jan. 2010

Der Händler will auf einmal, das ich ihm die restlichen 61,98 Euro auf sein Bankkonto überweise.
Außerdem möchte er, das ich heute mit ihm Telefonisch Kontakt aufnehme.

Mir gefällt das alles nicht, ich habe das Produkt so gekauft wie es in eBay drinn stand. (schon längst per Paypal bezahlt)
Es ist doch nicht mein Problem, wenn Leute ihre Auktionen nicht überprüfen.
Er wird dadurch außerdem keinen großen Verlust machen, es wurden nur Handelsübliche mengen an mich Verkauft, vier Packungen und außerdem hat er die Auktion ja nicht für einen Euro eingestellt.

Was denkt ihr darüber?
 
Meiner Meinung nach ist der Verkäufer selbst Schuld...

Wenn ich was in eBay einstelle, dann überprüfe ich alles n paar Mal...
 
Mann muss hier aber den Unterschied zwischen eBay und Onlineshop sehen. Bei eBay kommt der Kaufvertrag afaik mit der gewonnenen Auktion zustande, bei einem Onlineshop geschieht dies in der Regel bei Übergabe der Ware.

Wenn man sich Gerichtsurteile ansieht, bei denen der Höchstbietende den Artikel zu dem Preis bekommt, den er geboten hatte, als der Artikel vorzeitig herausgenommen wurde, sehen deine Chancen doch recht gut aus. Ansonsten kann ich auch nicht einfach sagen "ne geb ich dir ned, überweis mir 50€ mehr" wenn ich mit dem Preis, den ich bei eBay erziele nicht einverstanden bin.

Aber alles völlig Gewehr und Gewährfrei. Eventuell hat ja noch wer ein passendes Urteil/ Artikel/ etc.
 
Welcher Irrtum soll denn hier vorliegen ?
Der des "falschen" Preises ?
Nach zig Tagen Laufzeit, einer Änderung der Auktion die auch noch den Sofort Kauf Preis betraf.
Kann man da von einem Irrtum sprechen ?
Die Frage wäre da eher, wann wurde der Artikel eingestellt und wann wurde er gekauft.
 
Mann muss hier aber den Unterschied zwischen eBay und Onlineshop sehen.
Wobei hier durch die Angabe des hohen Startpreises kaum ein Unterschied zum Online-Shop besteht. Die Angabe des Startpreises war eine Willenserklärung, die er nun wegen Irrtums anfechtet.

Etwas anderes wäre es womöglich beim Startpreis von 1 EUR. Da gab es m.E. auch schon Gerichtsurteile, wonach ein Auto für einen Appel und ein Ei geliefert werden musste.
 
Ich denke das dürfte schwer werden....
man muss schließlich einige male bestätigen das man den artikel zum eingegebenen preis verkaufen will. dann kommt noch ne email in der das ebenfalls steht usw.

ich denke nicht das es hier der irrtum greift.

das wäre ja auch zu schön, dann könnte ich und alle anderen all ihre zu niedrig ausgelaufenen verkäufe anfechten und den höheren preis verlangen.

ich denke mal der VK muss liefern und beim nächsten mal einfach sein geschreibsel besser überprüfen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe gerade mit einem Freund darüber gesprochen, er meinte das die Sache klar ist und er mir die Ware für den Kaufpreis überlassen muss.
Durch eBay ist ein gültiger Kaufvertrag nach §433 BGB zustande gekommen und nach Absatz 1 ist der Verkäufer verpflichtet die gekaufte Sache zu übergeben.
Absatz 2 (Kaufpreiszahlung) habe ich ja bereits per Paypal getätigt.
Ich werde den Verkäufer so bald wie möglich kontaktieren und ihm das klar machen.
Ansonsten wird er von meinem Anwalt hören.
 
Durch eBay ist ein gültiger Kaufvertrag nach §433 BGB zustande gekommen und nach Absatz 1 ist der Verkäufer verpflichtet die gekaufte Sache zu übergeben.
So klar ist die Sache nun auch nicht. Du hast nur Anspruch auf die Ware, wenn kein Irrtum vorliegt bzw. nicht wegen §119 angefochten wird. ;)

Übrigens, ein Irrtum muss nicht immer nur den Preis betreffen. Vielleicht hat er sich ja auch einfach im Artikel (Menge) geirrt.
Du schreibst, dass er nun 61,98 Euro mehr haben will. Womit hat er das denn begründet?
Wenn es ihm gelingen sollte, den Irrtum durchzusetzen, hast du natürlich Anspruch auf Schadensersatz, der dir durch die Aktion entstanden ist. (z. B. eine anderes, nun dadurch entgangenes günstiges Angebot)

Ich sehe das auch so wie Nachtschicht. Hier handelt es sich um einen Festpreis. Würde es sich um eine Auktion handeln, bei der der Preis variabel ist, sähe die Sache nochmal anders aus. Dann hätte sich der Verkäufer ja sozusagen im Voraus auf jeden Preis eingelassen. Ein Irrtum wegen eines falschen Preises könnte er dann nicht mehr begründen.
Dann bliebe ihm aber immer noch ein Irrtum in der Ware bzw. Menge.
 
Zuletzt bearbeitet:
So klar ist die Sache nun auch nicht. Du hast nur Anspruch auf die Ware, wenn kein Irrtum vorliegt bzw. nicht wegen §119 angefochten wird. ;)

Übrigens, ein Irrtum muss nicht immer nur den Preis betreffen. Vielleicht hat er sich ja auch einfach im Artikel (Menge) geirrt.
Du schreibst, dass er nun 61,98 Euro mehr haben will. Womit hat er das denn begründet?
Wenn es ihm gelingen sollte, den Irrtum durchzusetzen, hast du natürlich Anspruch auf Schadensersatz, der dir durch die Aktion entstanden ist. (z. B. eine anderes, nun dadurch entgangenes günstiges Angebot)

Ich sehe das auch so wie Nachtschicht. Hier handelt es sich um einen Festpreis. Würde es sich um eine Auktion handeln, bei der der Preis variabel ist, sähe die Sache nochmal anders aus. Dann hätte sich der Verkäufer ja sozusagen im Voraus auf jeden Preis eingelassen. Ein Irrtum wegen eines falschen Preises könnte er dann nicht mehr begründen.
Dann bliebe ihm aber immer noch ein Irrtum in der Ware bzw. Menge.

Im Text steht doch die Grundpreisangabe: ( 1 Kilogramm / 4,21 Euro )
 
Dann hätte er allerdings nach §121 BGB sofort nach Kenntniserlangung des Irrtums anfechten müssen. Sprich er hätte direkt in der Mail schreiben müssen: "Ich habe mich bei Einstellung der Aktion im Preis/Menge/verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt und fechte hiermit die Auktion an".
Dies hat er jedoch in der Mail nach Auktionsende, welche an mich gerichtet war, nicht getan. Er schrieb einfach nur: "[...]von der Rechnungssumme 123,96 haben wir 61,98 erhalten. Der eigentliche Betrag ist allerdings höher. Bitte überweisen Sie den noch fälligen Betrag in Höhe von 61,98 auf unser Konto.[...]"
Dies ist keine rechtskonforme Anfechtung und somit ist auch seine Frist zur Anfechtung abgelaufen.
 
Im Text steht doch die Grundpreisangabe: ( 1 Kilogramm / 4,21 Euro )
Ja, das habe ich auch gesehen, spricht ja eigentlich für einen Irrtum, weil der Preis und diese Angabe irgendwie nicht zusammenpassen.

Dann hätte er allerdings nach §121 BGB sofort nach Kenntniserlangung des Irrtums anfechten müssen.
Weißt du genau, ob und wann er Kenntnis von seinem Irrtum erlangt hat?

Frag sie, mit welcher Begründung sie nun mehr wollen, denn du hast deine Willenserklärungen auch nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben.
 
also nochmal.
du hast 4x 30,99EUR, also 123,96EUR gezahlt oder nur 61,98EUR?
ich meine dann wäre es ja ok das der händler die restlichen 61,98EUR noch haben will.

oder versteh ich hier was falsch?
 
Weißt du genau, ob und wann er Kenntnis von seinem Irrtum erlangt hat?

Frag sie, mit welcher Begründung sie nun mehr wollen, denn du hast deine Willenserklärungen auch nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben.

Offensichtlich hat er bereits beim Senden der Mail an mich - mit Aufforderung zur Zahlung des Mehrbetrages - den Fehler in der Auktion erkannt. Dies ist wohl unverkennbar. Wie bereist erwähnt hat er somti seiner Frist nach §121 BGB verstreichen lassen ("ohne schuldhaftes Zögern [zu] erfolgen") und kann mich somit auf gut deutsch mal am Allerwertesten.

also nochmal.
du hast 4x 30,99EUR, also 123,96EUR gezahlt oder nur 61,98EUR?
ich meine dann wäre es ja ok das der händler die restlichen 61,98EUR noch haben will.

oder versteh ich hier was falsch?

Ich habe 4x 30,99 bezahlt, 4x 13,5KG Hundefutter.
Der eigentliche Preis auf der Internetseite des Anbieters beträgt jedoch 59,99 Euro.
Der günstigste Anbieter für Orijen Senior den ich finden konnte möchte knapp 54 Euro haben.
Darauß wird mir ersichtlich, das er den Preis bei eBay zu niedrig eingetragen hat.
Denn er wollte eigentlich für eine Packung 61,98 Euro haben.
Außerdem bietet er in einer anderen Auktion Orijen Senior als doppelpack an, für 108,90 Euro.

// Ich glaube ich verwecksel hier auch etwas, ich habe in zwei Auktionen jeweils zwei Packungen gekauft, also insgesamt 4 Packungen in zwei Auktionen.
Dann habe ich natürlich auch zwei Zahlungen per Paypal getätigt, also insgesamt 123,96 Euro.
 
Zuletzt bearbeitet:
ja...aber wenn ich das hier lese

"von der Rechnungssumme 123,96 haben wir 61,98 erhalten. Der eigentliche Betrag ist allerdings höher. Bitte überweisen Sie den noch fälligen Betrag in Höhe von 61,98"

dann sieht das doch so aus als wäre von den 123,98EUR nur die hälfte gezahlt worden, oder der händler hätte erst die hälfte vom betrag erhalten.
 
ja...aber wenn ich das hier lese

"von der Rechnungssumme 123,96 haben wir 61,98 erhalten. Der eigentliche Betrag ist allerdings höher. Bitte überweisen Sie den noch fälligen Betrag in Höhe von 61,98"

dann sieht das doch so aus als wäre von den 123,98EUR nur die hälfte gezahlt worden...

Ja das habe ich gerade für eine kurze Zeit auch gedacht, aber dann bin ich drauf gekommen, das ich ja zwei Auktionen mit jeweils zwei Packeten Hundefutter bestellt habe.

Die Mail von denen, wo nach den 61,98 Euro gebeten wird war also nur eine automatisierte Mail.
 
Die beziehen sich doch auf eine Rechnung.
Was steht da denn drauf? (Menge und Preis)

So können wir auch nur im Nebel stochern.
 
Es steht nur drinn;

von der Rechnungssumme 123,96 haben wir 61,98 erhalten. Der eigentliche Betrag ist allerdings höher. Bitte überweisen Sie den noch fälligen Betrag in Höhe von 61,98 auf unser Konto.

Da ich zwei Auktionen ersteigert habe, eine um 02:00 und die andere um 02:07 habe ich dann bei beiden Auktionen natürlich die Kaufabwicklung von eBay gewählt und sofort per Paypal gezahlt.

Rechnung von eBay:
Preis: EUR 30,99
Stückzahl: 2
Zwischensumme: EUR 61,98

Das habe ich halt genau zwei mal erhalten, da ich ja 2x2 Auktionen bei eBay getätigt habe.
 
Ich glaube mittlerweile, dass irgendwas mit der Zahlung bzw. Zuordnung dieser zur Rechnung schief gelaufen ist. Vielleicht haben die beide Auktionen zusammengelegt und einen Lieferschein/Rechnung draus gemacht und kriegen es nun nicht auf die Reihe, dass 2 mal gezahlt wurde.
Vielleicht solltest du doch mal mit denen in Kontakt treten und klären, was da schiefgelaufen ist.
 
Werde ich nachher noch machen, glaube jedoch nicht das dies so ist, denn sonst hätten sie die Auktion nicht raußgenommen.
 
Bei erstellen des Festpreisangebotes hat sich der Verkäufer vermutlich verschrieben, es liegt also ein Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB vor. Er kann also Anfechten. Deine Ansprüche nach § 122 BGB I dürften Dich auch nicht besser stellen, zumal diese aufgrund des Abs. 2 vermutlich nicht bestehen, da Du aufgrund der Kilopreisangabe im Angebot vom Irrtum des Anbieters bereits bei Vertragsschluss ausgehen konntest.

Die Anfechtung setzt nicht voraus, dass der Anfechtende das Wort "Anfechtung" gebrauchen muss. Durch seine Mehrforderung hast Du bereits sehr wohl erkannt, dass der Geschäftspartner Irrig handelte und sich aufgrund des Irrtums nicht an das Angebot gebunden fühlt. Daher würde ich die Frist des § 121 BGB als erfüllt ansehen.

Du kannst versuchen den Händler zu überzeugen zu leisten, einen Kompromiss mit dem Händler zu finden, oder erhältst den geleisteten Kaufpreis zurück.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bei erstellen des Festpreisangebotes hat sich der Verkäufer vermutlich verschrieben, es liegt also ein Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB vor. Er kann also Anfechten. Deine Ansprüche nach § 122 BGB I dürften Dich auch nicht besser stellen, zumal diese aufgrund des Abs. 2 vermutlich nicht bestehen, da Du aufgrund der Kilopreisangabe im Angebot vom Irrtum des Anbieters bereits bei Vertragsschluss ausgehen konntest.

Die Anfechtung setzt nicht voraus, dass der Anfechtende das Wort "Anfechtung" gebrauchen muss. Durch seine Mehrforderung hast Du bereits sehr wohl erkannt, dass der Geschäftspartner Irrig handelte und sich aufgrund des Irrtums nicht an das Angebot gebunden fühlt. Daher würde ich die Frist des § 121 BGB als erfüllt ansehen.

Du kannst versuchen den Händler zu überzeugen zu leisten, einen Kompromiss mit dem Händler zu finden, oder erhältst den geleisteten Kaufpreis zurück.

Die reine Aufforderung zum Überweisen von mehr Geld, kann ich keines Weges als explizite, noch implizite Anfechtung ansehen. Das ist mehr als hinein interpretiert. Er hätte wenigstens das Wort "Irrtum" oder ein sinnverwandtes in besagter Mail verwenden müssen. Rätselraten was der Verkäufer meinen könnte ist hier nicht angebracht. Die Rechtssprechung ist ein Wissenschaft die auf Fakten und Gesetzen beruht - genauso explizit hätte der Verkäufer also auch seinen Irrtum kenntlich machen müssen. Zumal in einer weiteren Mail von heute schrieb: "[...]wir möchten, nach derzeitigem Stand auch ohne Schuldanerkennung unsererseits, Ware an Sie liefern[...]".
Für mich ein ganz klarer Fall. Interpretationsfreiraum nicht gegeben !
 
Bei erstellen des Festpreisangebotes hat sich der Verkäufer vermutlich verschrieben, es liegt also ein Erklärungsirrtum nach § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB vor. Er kann also Anfechten. Deine Ansprüche nach § 122 BGB I dürften Dich auch nicht besser stellen, zumal diese aufgrund des Abs. 2 vermutlich nicht bestehen, da Du aufgrund der Kilopreisangabe im Angebot vom Irrtum des Anbieters bereits bei Vertragsschluss ausgehen konntest.

Mir will sich nicht erschliessen, warum gerade der Käufer von einem Irrtum ausgehen musste. Es obliegt dem Anbietenden die Sorgfalt bei der Abgabe seiner Angebote und ebenso hat er dann die Möglichkeit auch einen eventuellen Irrtum zu erklären.

Die Anfechtung setzt nicht voraus, dass der Anfechtende das Wort "Anfechtung" gebrauchen muss. Durch seine Mehrforderung hast Du bereits sehr wohl erkannt, dass der Geschäftspartner Irrig handelte und sich aufgrund des Irrtums nicht an das Angebot gebunden fühlt.

Alleine die Tatsache, dass wie oben beschrieben, durchaus auch auf Seite des Verkäufers eine unzureichende Kenntnis der zweiten Überweisung vorliegen könnte, macht die Sache mehrdeutig. Somit wäre eine Anfechtung nicht eindeutig erkennbar.

@Julz

Was ich nicht verstehe ist, da Du ja 4 x30,99 EUR = 123,96 EUR überwiesen hast, müsste doch der Verkäufer diesen gleichen Betrag von 123,96 EUR nachverlangen, wenn das Paket statt 30,99 EUR eben 61,98 EUR kosten sollte.
Warum aber verlangt er dann nur den Betrag von 61,98 EUR?

Daraus alleine erschliesst sich mir von der Logik her, dass er von einem Gesamtbetrag von 123,96 EUR ausgeht und nur eine der zwei Zahlungen in Höhe von 61,98 berücksichtigt hat.
 
Zuletzt bearbeitet:
Fals es jemanden interessiert, ich habe dem Verkäufer den Vorschlag gemacht mir nur zwei Sendungen für jeweils 31 Eurozu verkaufen.
Das hat er natürlich prompt angenommen und mir dann die restlichen 61,98 zurücküberwiesen.
 
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