Ebay: Artikel unter Wert ersteigert, Verkäufer weigert sich zu versenden.

Alessandro

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Hi, bräuchte mal etwas Rat bzw. Hilfe. Ich habe die Sufu zwar benutzt aber nur einen Fall gefunden der Solala passt...

Also Folgender Fall... Ich hab das folgende Ding ersteigert...
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItemVersion&item=280948624491&view=all&tid=0
Bevor Fragen aufkommen es ist kein Joke sondern soll als Spende ins Ausland. Die Geschichte würde aber den Rahmen sprengen.

Fangen wir an... Ich habe die Sprechprothese für 1€ ersteigert und damit massig Glück gehabt (normaler Preis 100-300€). Nach dem ersteigern habe ich vom Verkäufer Folgende Mail erhalten...

Hallo,
dieser Artikel sollte für eine alte Dame verkauft werden, doch sie hat sich entschieden es doch zu behalten. Nun habe ich die Auktion glaube ich falsch beendet. Ich bitte um Ihr Verständnis, und hoffe auf eine Nachricht von Ihnen.

Die Aktion ist meines Wissens nach bzw. habe ich keine anderen Angaben passend Ausgelaufen... Ich habe die Mails wie immer von Ebay erhalten.
Darauf habe ich ihm geantwortet das ich Verständnis für den geringen Betrag habe und ihm Stattdessen 40€ überwiesen habe als kleines Trostpflaster. Aber trotzdem auf die Ware beharre.

Daraufhin habe ich eine Mail erhalten das die Dame das Servox wieder abgeholt hat. Und er es nicht mehr hat. Anschließend habe ich ihm eine Frist gesetzt und nachdem sie verstrichen ist Ebay eingeschaltet. Der Käufer hat mir daraufhin eine Erstattung von 7,90 Angeboten weil er das Gerät nicht mehr hat.

Meine Frage wo stehe ich rechtlich? In wie weit kann ich darauf pochen/hoffen die Ware zu erhalten? Oder sollte ich mir die Spuke sparen mein Geld zurückfordern und es dabei belassen?
 
1) Auf deinem Recht beharren und vor Gericht den Artikel oder Schadensersatz einklagen
2) Geld zurück und weitersuchen.

1) lohnt sich meiner Meinung nach nur wenn der Wert deutlich höher gewesen wäre.
 
...
Meine Frage wo stehe ich rechtlich? In wie weit kann ich darauf pochen/hoffen die Ware zu erhalten? Oder sollte ich mir die Spuke sparen mein Geld zurückfordern und es dabei belassen?

Es ist ein wirksamer Kaufvertrag zwischen Dir und dem eBay-Anbieter oder der alten Dame, soweit eine Bevollmächtigung dieser vorliegt, zustandegekommen, egal, ob der Verkäufer das Angebot normal oder vorzeitig beendet hat. Dementsprechend schuldet man Dir die Lieferung des Artikels sowie die Eigentumsübertragung.
Du bist mit der Zahlung bereits Deiner Verpflichtung nachgekommen.

Entsprechend kannst Du eine Frist zur Lieferung setzen. Diese ist obligatorisch, wenn Du einen Nachweis für die ihm bereits gesetzte hast, bzw. man Dir unmißverständlich deutlich macht, nicht liefern zu wollen oder zu können.

Eine Anfechtung der Willenserklärung ist nicht erfolgt und hätte auch keinen erkennbaren Anfechtungsgrund.

Bei dem Beschreiten des Rechtsweges wird man zu aller erst gerichtsseitig einen Vergleich vorschlagen. Da das Gerät nicht mehr zur Verfügung steht, müsste der Wert ermittelt werden, aufgrund dessen dann das weitere Verfahren betrieben werden kann.

Die Chancen hierzu stehen nicht schlecht.
Es werden allerdings Gerichtskosten und falls beauftragt Anwaltskosten per Vorleistung fällig.

Eine Entscheidung, was zu tun ist, kann Dir hier keiner abnehmen.
 
Meine Frage wo stehe ich rechtlich? In wie weit kann ich darauf pochen/hoffen die Ware zu erhalten? Oder sollte ich mir die Spuke sparen mein Geld zurückfordern und es dabei belassen?

Mal ne Gegenfrage: Bist du Rechtsschutzversichert? Wenn ja, mit oder ohne Selbstbeteiligung?

Wenn Versichert und ohne Selbstbeteiligung, würde ich es drauf ankommen lassen. Andernfalls wärst du zwar vermutlich trotzdem im Recht, die Anwaltskosten würden aber in keinem Verhältnis zu dem stehen, was dir zusteht.
 
Meine Frage wo stehe ich rechtlich? In wie weit kann ich darauf pochen/hoffen die Ware zu erhalten? Oder sollte ich mir die Spuke sparen mein Geld zurückfordern und es dabei belassen?

hm... Ich würde sagen das KEIN Kaufvertrag zustande gekommen ist, da der Auktionär nicht der Eingentümer der Ware war.

Es gab einen Gerichtsbeschlus, der diese Situation schon einmal auseinander nahm. Dort wurde geklärt, das ein wirksamer Kaufvertrag zwischen EIGENTÜMER und Höchstbietendem zustastande kommt, auch wenn die Aukion vorzeitig beendet wurde.

In diesem Fall ist aber der Verkäufer nicht Eigentümer. D.h. möglicherweise ist er berechtigt das Angebot zu beenden, z.B. bei Diebstal, Verlust, Beschädigung und möglicherweise auch wenn der rechtmäßige Eigentümer die Ware nicht mehr verkaufen möchte.

VG
 
Hallo Rick,

das sah das OLG München, 15 U 5115/03 anders. Wer einstellt haftet, denn woher soll ich als Käufer (und damit Vertragspartner) denn wissen, was da wie intern läuft. Das ist auch nicht mein Problem, denn ich habe einen Kaufvertrag über eine bestimmte Sache mit dem Ebay Mitglied xy. Der Verkäufer schuldet die Übereignung. Kann er das nicht frei von Rechten anderer, hat die Sache einen Rechtsmangel (§ 435 BGB). Kann er gar nicht, ist es keine Efüllung. Es ergibt sich dann ein Gewährleistungsfall. Die Übereignung ist eine Frage des Erfüllungsgeschäfts (Abstraktionsprinzip) und nicht des Zustandekommen eines Vertrages (Verpflichtungsgeschäft).

Ansonsten dürfte Heiner recht haben und Sepps alter Satz gelten:

"Unter Fristsetzung zur Erfüllung auffordern, Anwalt androhen"

Was die Kosten angeht, so dürfte Derrick recht haben, bei einem "Schaden" von unter 300,00 € kostet dich dein Anwalt rund 120€, das Gericht nochmal 75€. Das musst du erstmal auslegen und du bleibst darauf sitzen, wenn beim anderen nichts zu pfänden ist.

Grüße
 
Ich weiß was du meinst, ich glaube, du weißt nicht was ich meine.

Grundsätzlich haftet kein Verkäufer für einen Zustand, für den er selbst nichts kann. Beispielsweise, wenn dein ebay Konto gehackt wurde und da jemand Dinge inseriert, die du gar nicht hast oder auf eine 400.000 Dollar Jacht bietet, oder ähnlich.

Genauso verhält es sich wenn du eine Ware inseriert hast und diese gestohlen oder beschädigt wurde. In diesem Fall kannst du deine Auktion ohne rechtliche Konsequenzen beenden. Selbiger Verhalt trifft im Internet zu, wie auch auf Kunst oder Autoauktionen, die vor Ort geführt werden.

Deswegen folger ich, das der Verkäufer nicht haftbar ist, wenn er nichts dem Zustand beigetragen hat, das die Ware nicht mehr vorhanden ist.


VG

http://www.internetrecht-rostock.de/ebay-auktion-vorzeitig-beenden-bgh.htm
http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Nuertingen_11-C-188111_eBay-Auktion-vorzeitig-beendet-Verkaeufer-muss-Hoechstbietendem-Schadensersatz-leisten.news12904.htm
 
Der Link geht irgendwie nicht ...

Stalker^^

http://www.ebay.de/itm/280948624491?ssPageName=STRK:MEWNX:IT&_trksid=p3984.m1439.l2649

Mal ne Gegenfrage: Bist du Rechtsschutzversichert? Wenn ja, mit oder ohne Selbstbeteiligung?

Wenn Versichert und ohne Selbstbeteiligung, würde ich es drauf ankommen lassen. Andernfalls wärst du zwar vermutlich trotzdem im Recht, die Anwaltskosten würden aber in keinem Verhältnis zu dem stehen, was dir zusteht.

Es besteht eine RS ohne SB ist wie ich finde eine Pflichtversicherung...

Nur möchte ich sie nicht unsinnig in Anspruch nehmen...

Hmm mal sehen er hat auf meine letzte Mahnung nicht reagiert...

Ich gehe zur Zeit davon aus das er die Frist verstreichen lässt, ebay ihn verwarnt und er es erst mal dabei belassen lässt...
 
Ich weiß was du meinst, ich glaube, du weißt nicht was ich meine.

Grundsätzlich haftet kein Verkäufer für einen Zustand, für den er selbst nichts kann. Beispielsweise, wenn dein ebay Konto gehackt wurde und da jemand Dinge inseriert, die du gar nicht hast oder auf eine 400.000 Dollar Jacht bietet, oder ähnlich.

Genauso verhält es sich wenn du eine Ware inseriert hast und diese gestohlen oder beschädigt wurde. In diesem Fall kannst du deine Auktion ohne rechtliche Konsequenzen beenden. Selbiger Verhalt trifft im Internet zu, wie auch auf Kunst oder Autoauktionen, die vor Ort geführt werden.

Deswegen folger ich, das der Verkäufer nicht haftbar ist, wenn er nichts dem Zustand beigetragen hat, das die Ware nicht mehr vorhanden ist.


VG

http://www.internetrecht-rostock.de/ebay-auktion-vorzeitig-beenden-bgh.htm
http://www.kostenlose-urteile.de/AG-Nuertingen_11-C-188111_eBay-Auktion-vorzeitig-beendet-Verkaeufer-muss-Hoechstbietendem-Schadensersatz-leisten.news12904.htm

Nur, dass hier der Verkäufer vorher wusste, dass er nicht Eigentümer ist, er aber dafür haften müsste. Ein Berufen darauf, dass er nichts dafür kann, würde ich für treuwidrig halten. Außerdem wäre ein, ich will nicht mehr, kein Verlust des Kaufgegenstandes. Ich würde hier auf die Beeinflussbarkeit durch den Verkäufer abstellen und sagen, er wusste es vorher. Hätte er sich das Gerät eben vorher übereignen lassen müssen.

Gruss
 
...
Genauso verhält es sich wenn du eine Ware inseriert hast und diese gestohlen oder beschädigt wurde. In diesem Fall kannst du deine Auktion ohne rechtliche Konsequenzen beenden...
Bei Diebstahl der Ware ist man laut BGH-Urteil (VIII ZR 305/10 v. 08.06.11) berechtigt, das Angebot vorzeitig zu beenden, allerdings obliegt dem Verkäufer der Nachweis über diesen Diebstahl, was im übrigen dummerweise in diesem Fall nicht von dem Kläger bestritten worden ist.
Heißt also einfach den Diebstahl zu behaupten, ist nicht ausreichend.

Bzgl. der Beschädigung eines zum Kauf angebotenen Artikels kann das nur in ganz engen Grenzen zu einer Möglichkeit führen, das Angebot vorzeitig beenden zu dürfen, nämlich genau dann, wenn es dem Verkäufer unmöglich war, diese Beschädigung zu vermeiden. Behandelt er die Sache nicht sorgfältig oder trifft keine Vorkehrungen, daß sie nicht durch andere beschädigt werden kann, bleibt er dem Käufer bzw. Höchstbietenden ggü. erfüllungs- und schadenersatzpflichtig.
 
hm... Ich würde sagen das KEIN Kaufvertrag zustande gekommen ist, da der Auktionär nicht der Eingentümer der Ware war.

Es gab einen Gerichtsbeschlus, der diese Situation schon einmal auseinander nahm. Dort wurde geklärt, das ein wirksamer Kaufvertrag zwischen EIGENTÜMER und Höchstbietendem zustastande kommt, auch wenn die Aukion vorzeitig beendet wurde.

In diesem Fall ist aber der Verkäufer nicht Eigentümer. D.h. möglicherweise ist er berechtigt das Angebot zu beenden, z.B. bei Diebstal, Verlust, Beschädigung und möglicherweise auch wenn der rechtmäßige Eigentümer die Ware nicht mehr verkaufen möchte.

VG

Hallte ich für ein Gerücht!
Der Auktionator ist zwar nicht der Eigentümer der Ware, aber der Besitzer(Auktionator) hat im Auftrag des Eigentümer gehandelt! Die "alte Dame" hat grad mal Pech gehabt.
Ansonsten würden die Auktionen, in allen Kunstversteigerungen dieser Welt keine Gültigkeit haben.
Ich würde klagen!
 
Ebay Verkäufe sind keine Auktionen bzw. Versteigerungen im Sinne von § 156 BGB, es gibt hier auch keinen Auktionator. Zumindest sieht das die überwiegende Rechtssprechung so.

Grüße
 
Für mich hört sich die ältere Dame sehr wie eine schlitzohrige Ausrede an.
(Man will ja keine ältere Dame schädigen...)
Wenn sich der Verkäufer nun selbst nur als "Mittelsmann ohne Haftung" sieht (was ja, wie hier bereits besprochen, rechtllich nicht zu halten ist), ist es dann eigentlich zuviel verlangt, von ihm die Kontaktdaten der älteren Dame für weitere Schlichtungsversuche einzufordern?
 
Für mich hört sich die ältere Dame sehr wie eine schlitzohrige Ausrede an.
(Man will ja keine ältere Dame schädigen...)

Mein Reden... hört sich für mich genau so an!

@TommySZB

Damit kenne ich mich echt nicht aus [(Paragraphenrumgereite), aber der "gesunde Menschenverstand" rät mir zu altesocke bzw. meine These (Stichwort schlitzohrige Ausrede:..... oooch... die arme alte Frau/Oma....]
 
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