FAQ-Sticky (Erst lesen, dann fragen)

SUNSHINE

Grand Admiral Special
Mitglied seit
13.02.2002
Beiträge
2.189
Renomée
5
Standort
Köln
Wo finde ich Gesetzestexte online?
hier eine Sammlung aller Gesetze. Auch praktisch: dejure.org

Wie leite ich ein gerichtliches Mahnverfahren ein?
Infos zum Mahnverfahren


Zustandekommen eines Kaufvertrages
EIn KAufvertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Es müssen also zwei übereinstimmende Willenserklärungen vorliegen. Wenn also jemand - z.B. im MArktplatz - als SofortKauf für 10 € anbietet, dann ist mit dem Gebot von 10 € der Kaufvertrag zustandegekommen.
OHNE SK kommt ein Kaufvertrag erst mit Zustimmung des Verkäufers zum Gebot zustande.

Widerufsrecht bei Versandkauf
Die Ware des Onlineshops ist angekommen, aber sie gefällt nicht? Kein Problem, es gibt ja das Widerufsrecht. Rechtsgrundlage sind die §§ 312d i.V.m. § 355, 357 BGB. Nach denen kann der Käufer ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen seinen Kauf widerrufen; rechtzeitige Absendung reicht dabei aus. Bei einem Warenwert über 40 € müssen dem Käufer dabei auch die Versandkosten zurückerstattet werden, wenn er die Kaufsache bereits bezahlt hat. Das gilt auch für im Kaufpreis schon enthaltene Versandkosten. Der Käufer hat jedoch keinen Vorschussanspruch auf diese Kosten, kann das Paket jedoch per Nachnahme senden. Die Gefahr des Unterganges geht mit Übergabe an den Frachtführer (Post etc.) auf den Verkäufer über.

Ein Beispiel für einen Wideruf:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit wiederrufe ich gem. §§ 312d i.V.m. § 355, 357 BGB den bei Ihnen geschlossenen Online-Kaufvertrag vom (Datum) innerhalb der gesetztlichen Frist. Die Ware habe ich am (Datum) (wie? Post, UPS, versichertes Paket, Päckchen etc.) an Sie zurückgesandt.

Bei Vorkass/Nachnahme: zusätzlich:
Den von mir geleisteten Kaufpreis incl. Versandkosten i.H.v. (Betrag) bitte ich binnen 2 Wochen, also bis zum (Frist) meinem Konto Nr. (KtoNr) bei der (Bank) gutzuschreiben.
Die Ware habe ich am (Datum) durch (wie) Sie zurückgesendet.

Achtung, wenn Warenwert über 40 € und der Kaufpreis bereits bezahlt wurde:
Den für die Rücksendung anfallenden Betrag i.H.v. (Betrag) bitte ich ebenfalls innerhalb oben gesetzter Frist meinem Konto gutzuschreiben.

Rechtliche Grundlage der Portoerstattung

§ 357
Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe

(1)...

(2) Der Verbraucher ist bei Ausübung des Widerrufsrechts zur Rücksendung verpflichtet, wenn die Sache durch Paket versandt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer. Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht.

(3) (...)

(4) (...)



Bei Wideruf und Rücksendung bei einem Warenwert über 40 € hat der Verkäufer die Portogebühren dann zu zahlen, wenn der Käufer den Kaufpreis bereits gezahlt hat. Grund dieser Neuerung ist, dass hier der Verkäufer vor denjenigen geschützt werden soll, die 100 CPU´s bestellen und dann die beste behalten.

Kurzübersicht zum "Gewährleistungsrecht" beim Privatkauf:

Vorbemerkung
a) Das ganze hier ist an den Laien gerichtet um einen ungefähren Überblick zu bekommen. Entsprechend grob ist die Darstellung.
b) Jeder Fall ist anders und einzigartig. Ebenso ändern sich die Vorschriften schneller als man denkt und daher sollte dieser Thread nicht als das Maß der Dinge angesehen werden.
c) Wenn sich einer beschweren möchte, dass die Darstellung oberflächlich, ungenau oder sonst was wäre, so möge er nochmal Punkt a) lesen oder sich selber hinsetzen und versuchen, eine verständliche und knappe Darstellung anzufertigen (Schön wärs) oder in Fällen akuter Besserwisserei oder Anfällen von Klugschwallerei die 110 wählen.
d) Die obigen Ausführungen wurden nach bestem Wissen angefertigt. Eine Haftung in irgendeiner Form für Richtigkeit wird nicht übernommen.
e) Die Ausführungen ersetzen nicht das Aufsuchen eines Rechtsanwaltes und sind völlig unverbindlich.

1. Warum gibt es juristisch kein Gewährleistungsrecht mehr?
Die zum 1.1.2002 umgesetzten europäischen Richtlinien - allgemein als Schuldrechtsreform bezeichnet - gibt es juristisch gesehen das altbekannte Gewährleistungsrecht nicht mehr. Im Zuge der Reform hat das Kaufrecht erhebliche Veränderungen erfahren. Früher wurden die Rechte des Käufers bei einem Mangel in den § 433 ff. BGB geregelt. Dieser Bereich des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) erfasst umgangssprachlich das "Kaufrecht". Der ganze Bereich wurde überarbeitet das Recht aller EG-Staaten aneinander anzupassen. Neuerdings steht im "Kaufrecht" unter § 437 BGB zwar noch, welche Rechte der Käufer bei einem Mangel hat, es wird aber zu einem erheblichen Teil auf Normen außerhalb des Kaufrechts verwiesen.
Durch dieses "verweisen" auf §§ außerhalb des "Kaufrechts" und die Behandlung eines Mangels als Verletzung der Pflicht des Verkäufers mangelfreie Ware zu liefern ergibt sich die "Verabschiedung" vom Gewährleistungsrecht in alter Form, weil die Regelungen nicht mehr im Kaufrecht selbst stehen.


2. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
Die Regelungen über den Kauf findet man im BGB in den §§ 433 ff. BGB. § 433 BGB ist dabei die zentrale Vorschrift, den hier steht erstmal, was eine Kauf eigentlich ist und wer was zu tun hat.


a) Die Pflichten des Verkäufers,§ 433 Abs. 1
Abs. 1 Satz 1 bestimmt, das der Verkäufer die Kaufsache an den Käufer zu übergeben hat. Dies muss er so tun, dass der Käufer auch Eigentümer wird.
Kurz: Er muss die Kaufsache dem Käufer übergeben.
Neu ist der Satz 2! Hier wird festgelegt, dass der Verkäufer die Kaufsache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen hat. Das bedeutet im Wesentlichen nichts anderes, als das die Sache zu dem Zeitpunkt in dem er sie an den Käufer übergibt in Ordnung sein muss.
Alles was hier in Abs. 1 steht macht das BGB zu einer Pflicht für den Verkäufer.
Verletzt er eine dieser Pflichten, dann kann dies unangenehme Folgen haben, die bis zum Schadensersatz reichen können.


b) Die Pflichten des Käufers, § 433 Abs. 2 BGB
Hier stehen die Pflichten des Käufers, nämlich die Entrichtung des vereinbarten Kaufpreises und die Entgegennähme der Kaufsache. Also: Bezahlen und Mitnehmen.


3. Was ist ein Sachmangel?
Grob gesagt: fehlerhafte Ware oder etwas anderes als vereinbart wurde. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass der Mangel bereits bei ÜBERGABE an den Käufer vorgelegen haben muss. Es spielt aber keine Rolle, ob der Mangel dann erst später (aber innerhalb der Gewährleistungszeit) erkennbar wird oder die Sache erst funktioniert. Ein Mangel liegt also auch vor, wenn bspw. eine Grafikkarte einen Produktionsfehler hat und deswegen erst einige Zeit nach dem Kauf den Geist aufgibt.

Werfen wir mal einen Blick auf die Vorschrift wo was über den Sachmangel steht, und zwar auf § 434 BGB . Der Verkäufer muß -wie gesagt- die Sache frei von Mängeln übergeben, um seinen Vertragspflichten nachzukommen. Wann das der Fall ist steht in § 434 BGB. Kommt der Verkäufer dem nicht nach, dann haben wir wieder eine Pflichtverletzung. (Die Rechte, die ihr in diesem Fall habt, stehen aber auf einem anderen Blatt)

§ 434 BGB ist in 3 Stufen aufgebaut:
a) Die Sache ist frei von Sachmängeln (also in Ordnung), wenn sie bei Gefahrübergang (Übergabe der Sache an den Käufer) die vereinbarte Beschaffenheit hat. Das ist also die Vereinbarung der Parteien wie die Kaufsache aussehen soll, was sie können muss etc. In aller Regel unterhält man sich nicht groß über jedes Feature einer Sache sondern kauft und zahlt- Ende. Genau aus dem Grund hat man dann auch selten eine "Vereinbarung" im Sinne dieses Absatzes getroffen. Man könnte aber theoretisch mit dem Käufer haarklein vereinbaren wie die Sache gestaltet sein muss. Sobald man dann was Abweichendes bekommt ist die Sache schon mangelhaft und man hat Rechte.

b) Hat man keine Eigenschaften der Sache vereinbart dann muss die Sache sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen. Auch dies setzt eigentlich schon wieder voraus, dass der Verkäufer eine Ahnung hätte was man den mit der Sache anfangen will. Eine Grafikkarte wird immer ein Bild von sich geben sollen. Solange sie dies macht würde sie sich zur gewöhnlichen Verwendung eignen.
Stellt euch also vor, ihr kauft eine Grafikkarte weil ihr 3D-zocken wollt. Der Händler weiß das aber nicht, weil ihr davon nichts sagt. Er gibt euch irgendeine Grafikkarte. Nun habt ihr dummerweise eine 2D-Karte bekommen. Hat man nun keine Vereinbarung getroffen, dass die Karte eine 3D-Karte sein sollte (Punkt a), dann habt ihr Pech, weil die Karte sich für die gewöhnliche Verwendung in einem PC eignet.

c)Wenn man vertraglich keine näheren Bestimmungen getroffen hat und auch keine erkennbare Verwendung vorausgesetzt hat, dann bleibt als Notnagel die letzte Abstufung des § 434 BGB. Dort heißt es, dass dann in solchen Fällen die Kaufsache die gewöhnliche Beschaffenheit einer gleichen Kaufsache gleicher Art zum gewöhnlichen Verwendungszweck haben muss. Darunter fällt dann bspw. spätestens der Defekt einer Sache. Eine kaputte Grafikkarte ist nämlich nie zur gewöhnlichen Verwendung geeignet oder so beschaffen wie andere Grafikkarte des Herstellers (es sei denn alle ausgelieferten wären defekt..).

In § 434 BGBsteht noch mehr, aber das muss hier ausreichen- lest es selbst einfach online nach, ist nicht schwer zu verstehen.


4. Welche Rechte habe ich wenn ein Mangel vorliegt?
Man lenke seinen Blick auf § 437 BGB BGB (Rechte des Käufers bei Mängeln). Dieser § benennt schön knapp alle Rechte und verweist dabei auf weitere Vorschriften deren Voraussetzungen dann auch vorliegen müssen.

Knapp gesagt:

a) Nacherfüllung nach § 439 BGB (Der Verkäufer musste ja mangelfrei liefern!)

Nacherfüllung ist entweder Nachbesserung - also Reparatur - oder Lieferung einer neuen Sachde. Der Käufer hat das Wahlrecht. Dieses Wahlrecht des Käufers kann jedoch abgelehnt werden durch den Verkäufer, wenn es für diesen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Wenn man z.B. aufgrund eines Lachkratzers ein neues Auto verlangt, wird das sicher nicht rechtens sein. Diese Einschränkungsmöglichkeit des Käufers muss jedoch unter der Frage geseen werden, ob die Einschränkung nicht mit unverhältnismäßigen Nachteilen für den Käufer verbunden ist. Wenn z.B. eine CPU defekt ist und der Verkäufer diese anstelle der begehrten Neulieferung einsenden will und so 12 Wochen Wartezeit produziert, ist das m.E. nicht rechtens.

b) Rücktritt vom Vertrag oder Minderung des Kaufpreises (Aber Vorsicht! Hier wird auf andere §§ verwiesen die vorliegen müssen. Erwähnenswert: Diese Rechte hat man daher nur, wenn der Verkäufer vorher eine Nachfrist zur ordnungsgemäßen Erfüllung verstreichen ließ! Im neuen Kaufrecht kann man sich daher folgendes merken: Vorrangig vor der Lösung vom Vertrag ist immer die Erfüllung des Vertrages! Sei dies auch in Form einer Nachlieferung oder Nachbesserung. Ein Rücktritt ist eher die Ausnahme.)

c) Schadensersatz (wenn wieder andere §§ auch erfüllt sind). Bspw. wenn ein Einzelstück gekauft wurde uns dieses total zerstört wurde. Dann gibt es auch mal Schadensersatz, denn Nachbessern geht dann nicht mehr.


5. Wie mache ich meine Rechte geltend?
Eigentlich logisch: Dem Verkäufer sagen was man will. Solange der nix vom Mangel weiß kann er nicht Nachbessern oder neu liefern. Für Fortgeschrittene: Neuerdings kann man Rücktritt und Schadensersatz nebeneinander geltend machen.
Die Minderung tritt kraft Gesetztes ein (setzt aber voraus, dass man auch zurücktreten dürfte) und muss nur gegenüber dem Verkäufer erklärt werden.


6. Was war das mit den Fristen?
Hier muss man differenzieren. Für Kaufvertrage die bis einschließlich 31.12.2001 geschlossen wurden gilt immer noch das alte Kaufrecht. Dort betrugen die Frist, innerhalb derer ein Anspruch gegen den Verkäufer aus dem Kaufvertrag geltend gemacht werden musste, ein halbes Jahr.

Für Verträge ab 1.1.2002 das neue Recht. Es gilt § 438 BGB. In diesem § ist für heute mal nur der Abs. 1 Nr. 3 relevant. Dort geht es nämlich um die ganz normale Verjährung beim Sachkauf. Diese beträgt nicht mehr wie früher 6 Monate sondern volle 2 Jahre ab ÜBERGABE der Kaufsache.
Wurde ein Mangel arglistig verschwiegen, dann kommt die 3 Jahres Frist des § 195 BGB zum Tragen. Hier gilt die regelmäßige Verjährung des § 195 BGB, daher nicht ab Übergabe sondern ab Kenntnis von Personen und Umständen und dann ab Ende des Jahres in dem beides vorlag

7. Welche Ausnahmen gibt es?
Letzte Hürde für die Rechte beim Kauf einer mangelhaften Sache sind die Ausnahmen... Wichtig ist hier die oft verwendete Phrase: "..unter Ausschluss von Gewährleistung.." und der Fall, dass der Käufer beim Kauf schon erkennt, dass die Sache einen Mangel hat.

a)Kenntnis vom Mangel, § 442 BGB
Der letztere Fall ist einfach: In § 442 BGB steht, dass der Käufer keine Rechte wegen des Mangels geltend machen kann, wenn er diesen bei Vertragsschluss kannte. Jetzt sollte es dann auch bei dem letzten von Euch "klick" machen, wenn man bei Ebay etwas von einem möglichen Defekt der Ware liest! Ist auch logisch. Wenn ihr seht, dass etwas defekt ist und es dann kauft, seid ihr selber schuld.
Da kommt man mit unter Umständen nur wieder raus, wenn der Verkäufer euch arglistig den Mangel verschwiegen hat und ihr den Mangel nicht ohne weiteres erkennen konntet.

b) Ausschluss von Gewährleistung bei Privatkauf
Bei einem Kauf unter Privatpersonen kann man die Rechte des Käufers bei einem Mangel auch ausschließen (Zu dem Kauf einer Privatperson von einem Händler komme ich später) Das funktioniert ganz einfach mit der Phrase: Verkauf unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. In diesem Fall kann sich der Käufer selber überlegen ob er kaufen möchte. Stellt sich später ein Mangel heraus, dann habt ihr als Käufer Pech. Etwas anderes gilt dann wieder nur, wenn der Verkäufer Euch den Mangel arglistig verschwiegen hat.

c) Gewährleistung beim Kauf von einem Unternehmer
Wenn ihr Ware von einem Unternehmer kauft, dann sieht die rechtliche Lage oft anders aus als bei einem Privatgeschäft. Zusätzlich zu den für alle geltenden §§ 433 ff. BGB kommen die Vorschriften der §§ 474 ff. BGB dazu. In § 475 Abs. 2 BGB steht die für Euch wichtigste Regel. Es steht zwar etwas kompliziert da, aber übersetzt bedeutet der §, das ein Unternehmer bei neuen Sachen die Gewährleistung gar nicht ausschließen kann (also volle 2 Jahre), und bei gebrauchten Sachen mindestens 1 Jahr Gewährleistung geben muss. Alles andere ist rechtswidrig, auch wenn es in irgendwelchen AGB´s steht.

8. Beweislast und Durchsetzbarkeit
Bei einem Kauf von Privatleuten habt ihr nun zwar alle wunderbaren Rechte, aber trotzdem ein Problem. Ihr müsst dem Verkäufer beweisen, dass

1. Überhaupt ein Mangel vorliegt
2. der Mangel schon bei der Übergabe der Kaufsache vorhanden war.


Freuen könnt ihr Euch aber, wenn ihr bei einem Unternehmer zugegriffen habt. Hier steht ausdrücklich in § 476 BGB, dass zu Euren Gunsten vermutet wird, dass der Mangel schon bei Übergabe der Kaufsache da war. Das gilt jedenfalls, wenn der Mangel sich innerhalb von 6 Monaten ab Übergabe zeigt. Aber Achtung: § 476 befreit euch nur von dem Nachweis, dass der Mangel bei Übergabe da war (also i zeitlicher Hinsicht). Ob tatsächlich ein Mangel am Produkt vorhanden ist, müsst ihr nach wie vor beweisen!

Bitte nehmt Euch auch folgendes zu Herzen:
Ob ihr einen Anspruch auch durchsetzen könnt ist eine ganz andere Frage. Das kann mit enormen Kosten verbunden sein, vor allem dauert es lange. Also immer und unbedingt erst mal nett zum Vertragspartner sein und mit diesem zusammen eine Lösung suchen. Es ist teilweise wirklich erstaunlich wie schnell man sein Ziel erreichen kann, wenn man "Bitte" sagt.


9. Was ist der Unterschied der gesetzlichen Gewährleistung zu einer Garantie?
Garantien haben nichts mit der gesetzlichen Lage zu tun!
Ob ein Hersteller oder Reseller euch eine Garantie einräumt ist grundsätzlich seine Sache. Am besten stellt man sich eine Garantieerklärung wie einen zusätzlichen Vertrag vor, der mit Euch abgeschlossen wird. Hierbei handelt es sich quasi um eine Art von Kulanzvereinbarung (die man natürlich nicht weniger gut einklagen kann).
Aus genau diesen Gründen kann eine Garantie im Gegensatz zur gesetzlichen Lage auch von Eurem Verhalten oder anderen Bedingungen abhängig gemacht werden (Beispielsweise das berühmte Entfernen von Garantiesiegeln).
Wenn Euer bevorzugter Hardwaredealer also mit dem Spruch kommt, dass die Garantie erloschen wäre, dann sollte man nicht gleich aufgeben. Ihr habt ja noch Gewährleistungsanspruche daneben. (Beim Kauf von einem Unternehmer gelten ohnehin wieder Sonderregeln; § 474 ff. BGB).
Gleiches gilt auch für die teilweise absurden Vertragsklauseln in den AGB ´s mancher Händler. Letztere sind oftmals nichtig und es gilt auch dann wieder das Gesetz.

Merken: Gewährleistungsansprüche habt ihr gegen den, von dem ihr kauft (Vertragspartner). Garantieansprüche gegen den der die Garantie gibt (In der Regel der Hersteller). Wer schlau nachdenkt weiß nun auch, warum der Händler immer schön die Sachen an den Hersteller schickt. Damit nehmt ihr die Garantie war und der Händler hat keinen Stress. Aber Vorsicht! Wenn die Sache den Mangel bei Übergabe hatte, dann könnt ihr auch direkt gegen den Händler selbst vorgehen Dem schadet es selten, den er kann Regress beim Hersteller nehmen.


Schlussbemerkung
a) Lies noch mal die Vorbemerkung
b) Ich lasse den Thread für Antworten und Anregungen mal offen. Wenn etwas nicht klar formuliert ist, dann zitiert die Stelle einfach und erklärt warum ihr es nicht versteht. Ich werde mich dann bemühen den Teil zu ändern. Wenn ihr noch Ideen habt, was hier vielleicht noch erklärt werden soll, dann her damit. Mit der Zeit könnte sich dann wirklich eine FAQ-Liste erstellen lassen. Ob das was wird liegt alleine bei Euch.
Fragen zu anderen oder aktuellen Problemen gehören nicht hierhin, sondern sollten als eigener Thread gepostet werden. Funktioniert das nicht, dann wird der Thread geschlossen.

Gruß! (Und besten Dank an Devastators für die Anmerkungen :D )
 
Zuletzt bearbeitet:
Hey, jetzt habe auch ich das verstanden!

Ist jetzt vielleicht eeeeetwas sehr gross geworden, dafür aber vollständig.
Ich denke wenn jemand wirklich Probleme mit einem Verkäufer/Käufer hat, dann sollte er sich die 5 Minuten Zeit nehmen und den Thread aufmerksam lesen.
Vor allem der Unterschied zwischen Geschäfts und Privatkauf ist sehr interessant!!

Ansonsten:

TOP!
 
In der Tat sehr ausführlich.

Ich denke jetzt hab ich das auch verstanden....

Aber mal ne andere Frage:

Was passiert denn, wenn ich bei ebay von privater seite eine gbrauchte grafikkarte kaufe und der verkäufer die sache auf meinen wunsch zu mir nach haus schickt und durch fehler der post die karte verloren geht?

muss ich dann den kaufpreis zahlen? kann ich noch eine grafikkarte bekommen, oder muss ich mich an die post halten?

:D :D :D :D

nix für ungut
 
Wenn das Postpacket versichert ist, dann muss die Post den Schaden ersetzen. (Der Verkäufer kann nachweisen das er das Packet verschickt hat!)

Wenn das Packet NICHT versichert wurde, dann muss der Käufer beweisen das der Verkäufer das Packet nicht abgeschickt hat! (Kaum möglich)

Rechnungen per Nachname funtionieren soweit mir bekannt wie versicherte Packete!

Richtig kritisch wird es wenn z.B. nur Steine im Packet sind und nicht der gewünschte "Kaufgegenstand"
 
Original geschrieben von Maniac
In der Tat sehr ausführlich.

Ich denke jetzt hab ich das auch verstanden....

Aber mal ne andere Frage:

Was passiert denn, wenn ich bei ebay von privater seite eine gbrauchte grafikkarte kaufe und der verkäufer die sache auf meinen wunsch zu mir nach haus schickt und durch fehler der post die karte verloren geht?

muss ich dann den kaufpreis zahlen? kann ich noch eine grafikkarte bekommen, oder muss ich mich an die post halten?

:D :D :D :D

nix für ungut

Hallo Maniac!
Wie Du siehst hast Du bereits eine adäquate Antwort bekommen.
Ich gehe aber mal davon aus, dass Du den Sticky nicht bis unten gelesen hast (Man soll doch auch Paragraphen immer bis zu Ende lesen, stimmts?)
Hier gehören Anregungen und Verständnisfragen zu den FAQ hin.
Wenn es dagegen um einen speziellen Fall geht, dann eröffne bitte ein neues Thema (Button oben rechts über dem Forum)
Gruß!
 
Ich persönlich finde auch dejure.org sehr praktisch, da man dort auch gleich Verweise auf verbundene §§ und einige andere Infos bekommt. Die Suchmaschine ist auch recht einfach gehalten.
 
Hallo,

mal etwas zu Punkt 4.b.
Bei Rücktritt vom Vertrag wegen nichterfüllung des Vertrages spricht man dann doch eher von Wandlung?(Oder bin ich da jetzt ganz falsch gelandet)
Und erst nachdem das "nachbessern" (zur erfüllung des Vertrages) 3 mal Fehlgeschlagen ist, hat der Kunde anrecht darauf zu "wandeln" (im normalfall defekte Ware gegen Baregeld)

Für Belehrungen bin ich dankbar, habe auch gelesen das dies für Laien ist, jedoch ist der Punkt der nachbesserung sehr wichtig wie ich finde.

thnx&greetz
 
Hallo!

Nein, Wandlung gibt es begrifflich seit der Modernisierung des Schuldrechts nicht mehr. In der FAQ steht dies angedeutet unter dem Punkt: Warum gibt es juristisch gesehen das Gewährleistungsrecht in alter Form nicht mehr.
Unterm Strich betrachtet führt das neue Schuldrecht aber zu gleichen Ergebnissen.
(Vergl. als Einstiegsnorm § 437 BGB)


Gemäß § 440 S.2 BGB gilt eine Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
 
Sehr sehr schön! Jetzt hat man mal einen brauchbaren verweis bei Fragen anderer und Fragen von sich selbst ;)
 
Original geschrieben von SUNSHINE

Widerufsrecht bei Versandkauf
Die Ware des Onlineshops ist angekommen, aber sie gefällt nicht? Kein Problem, es gibt ja das Widerufsrecht . Rechtsgrundlage sind die §§ 312d i.V.m. § 355, 357 BGB. Nach denen kann der Käufer ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen seinen Kauf widerrufen; rechtzeitige Absendung reicht dabei aus. Bei einem Warenwert über 40 € müssen dem Käufer dabei auch die Versandkosten zurückerstattet werden; das gilt auch für im Kaufpreis schon enthaltene Versandkosten. Der Verkäufer trägt auch die Rücksendekosten. Der Käufer hat jedoch keinen Vorschussanspruch auf diese Kosten, kann das Paket jedoch per Nachnahme senden. Die Gefahr des Unterganges geht mit Übergabe an den Frachtführer (Post etc.) auf den Verkäufer über.
Habe ich das richtig verstanden, daß auch die Versandkosten erstattet werden müssen? Also nicht nur die Rücksendekosten, sondern auch die ursprünglichen Kosten für den Versand vom Shop zu mir?
 
Der komplette Vertrag wird rückabgewickelt.
 
Zurück
Oben Unten