SGB V, §190 Abs.3 beginnt folgendermaßen:
Die Mitgliedschaft von Personen, deren Versicherungspflicht nach §
6 Abs. 4 erlischt, endet zu dem in dieser Vorschrift vorgesehenen Zeitpunkt nur, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit seinen Austritt erklärt. Wird der Austritt nicht erklärt, setzt sich die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft fort,.....
Es geht um ehemals Plichtversicherte in der GKV, die zum Jahreswechsel freiwillig werden.
Was sagt der Jurist zu den Worten: "...innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittsmöglichkeit ..."? Muss im Schrieb der Krankenkasse ausdrücklich das Kündigungsrecht und die zwei-Wochen-Frist erwähnt werden, oder genügt es, wenn einfach nur drinsteht, dass der Versicherungsnehmer ab sofort freiwillig versichert ist?
Als Laie finde ich es ja eindeutig, die Versicherung muss ausdrücklich die Austrittsmöglichkeit erwähnen. Aber Laienmeinung und Juristenmeinung sind ja manchmal diametral unterschiedlich.
Allerdings gilt in sonst allen mir bekannten Fällen von Fristen, die zur Ausübung von bestimmten Rechten eizuhalten sind, dass die Frist erst zu laufen beginnt, wenn eben über das Recht und die Frist aufgeklärt wurde. Im Prinzip steht das ja auch hier so da.....
Ich hoffe, die Frage ist Jura-Theoretisch genug, um eine allgemeine Antwort von den Juristen hier zu bekommen.....