Schuldfrage Fahrradunfall

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Immerhin hätte der Unfall, wenn du dich richtig verhalten hättest nicht stattgefunden.
Ob das für eine geringe Teilschuld ausreicht?
 
Ob, hätte, wäre, wenn. Ich muss sagen, dass ich die geringere Teilschuld am Unfall haben muss, weil ich weniger Vergehen begangen habe. Dazu ist die Schwere meiner Vergehen auch noch deutlich geringer als die der Autofahrerin. Es wäre auch nie zum Unfall gekommen, wenn die Dame nicht Andeutungen gemacht hätte mir die Vorfahrt zu gewähren (die ich eh gehabt hätte, denn ich war kreuzender Verkehr auf der Vorfahrtsstrasse).

Des Weiteren kam es bei mir zu Personenschaden, was auch nicht gerade als Pluspunkt bei der Autofahrerin zu werten ist.
 
Richtig, du "hast" den Unfall unvermeidbar gemacht.
Die anderen Optionen "hast" du ja nicht genutzt.

Das hört sich bei dir aber immer so an, als ob ich der alleinige Verantwortliche bin, dass es überhaupt zum Unfall kam. Und dem ist eben nicht so.
Der Unfall wurde ja auch nicht dadurch verursacht, dass ich dem Auto in den Fahrweg gefahren bin, es war genau anders herum. Deshalb würde ich sagen, dass die Autofahrerin den Unfall verursacht hat, begünstigt natürlich durch mein Vergehen der Benutzung des linken Radweges.

Demzufolge hat die Autofahrerin den Unfall durch ihre unterlassene Sorgfaltspflicht + Erzwingen der Vorfahrt + widersprüchliches Verhalten (Stoppen/Anfahren) unvermeidbar gemacht. Laut deiner Aussage bin ich dem Auto mutwillig in den Fahrweg und ins Auto gefahren und habe der Autofahrerin keine andere Möglichkeit als die Kollision gelassen. Das ist eben nicht wahr!
 
Das hört sich bei dir aber immer so an, als ob ich der alleinige Verantwortliche bin, dass es überhaupt zum Unfall kam. Und dem ist eben nicht so.
Der Unfall wurde ja auch nicht dadurch verursacht, dass ich dem Auto in den Fahrweg gefahren bin, es war genau anders herum. Deshalb würde ich sagen, dass die Autofahrerin den Unfall verursacht hat, begünstigt natürlich durch mein Vergehen der Benutzung des linken Radweges.
Das ist auch völlig richtig.
Die Autofahrerin trägt die Hauptschuld und du eine Teilschuld.
Und zwar Teilschuld in erheblichen Maße. Denn hättest du dich anders verhalten, wäre es nicht zum Unfall gekommen. Das ist zu unterscheiden von Dingen, die dir vorgeworfen werden, bei dem der Unfall dennoch unvermeidlich gewesen wäre.
 
das irritierende Verhalten der Autofahrerin wegen Gewährung der Vorfahrt (vermeidbarer oder unvermeidbarer Unfall durch rechtzeitiges Verzögern) in der Hinterhand.

Ist nicht viel Wert, gibt. Auch schon urteile zu solche vorfällen, ändert aber nix gegenüber einfaches linken Radweg benutzen. Mindestens ein Urteil ist im Internet zu finden)

Allerdings habe ich zu meiner Entlastung noch die Baustelle (Begründung zur Nutzung des anderen Radweges, also nicht vorsätzlich oder fahrlässig genutzt)

Hilft wohl auch nicht weiter ich würd nicht auf der Baustelle herumreiten und dich damit zum Hauptschuldigen machen.

---------- Beitrag hinzugefügt um 14:09 ---------- Vorheriger Beitrag um 14:05 ----------

Demzufolge hat die Autofahrerin den Unfall durch ihre unterlassene Sorgfaltspflicht + Erzwingen der Vorfahrt + widersprüchliches Verhalten (Stoppen/Anfahren) unvermeidbar gemacht. Laut deiner Aussage bin ich dem Auto mutwillig in den Fahrweg und ins Auto gefahren und habe der Autofahrerin keine andere Möglichkeit als die Kollision gelassen. Das ist eben nicht wahr!

Das Auto hatte keine vorfahrt wie du bei diversen Urteilen sehen wirst, damit liegt das erzwingen der vorfahrt dir angelastet, wenn es genau angeschaut wird.
 
damit liegt das erzwingen der vorfahrt dir angelastet, wenn es genau angeschaut wird.

Das liegt bei beiden gleich, dass Auto ist ja auch nicht stehen geblieben.
Normalerweise gilt halt immer eine besondere Sorgfaltspflicht beim wenden oder abbiegen und das wird imho etwas schlimmer geahndet wie jemand der geradeaus fährt.
Eindeutiges Vorfahrtsrecht hatte ja eigentlich niemand. Beide Parteien sind davon ausgegangen das sie Vorfahrt haben, sonst wäre der Unfall nicht passiert. Ich denke das beide dachten das der andere bremsen wird.
Ich weiß nicht mal ob das eine so große Rolle spielt das es ein Fußweg ist, weil der Unfall ja nicht auf dem Fußweg geschah sondern beim verlassen des selbigen. Und die kreuzende Straße ist ja auch kein Fußweg mehr.
Dann ist die Frage wie das überhaupt rechtlich weitergeht, denn die Polizei wird da vielleicht maximal einen Strafzettel schreiben aber zivilrechtlich klagen müsste man selber. Die gegnerische Versicherung wird wahrscheinlich auch nicht bereit sein, irgendwelche Kosten zu übernehmen und evtl. sogar noch die Reparatur am Auto fordern.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie kann ich eine Vorfahrt erzwingen, die mir scheinbar gewährt wird. Das ist ein sehr entscheidender Punkt, denn dadurch kam es ja erst zum Unfall.
Andererseits wäre Vorfahrt nehmen dann weniger strafwürdig als Vorfahrt erzwingen? Dem kann ich nicht ganz folgen.

Und mit Teilschuld in erheblichen Maße gehe ich immer noch nicht konform, denn das einzige was mir zur Last gelegt werden kann, ist, dass ich die falsche Strassenseite befahren habe, was kein Vergehen in erheblichen Maße darstellt und auch nicht Ursache des Unfalls gewesen ist sondern nur zu einer gefährlichen Situation beigetragen hat.
 
Ich meine von Vorfahrt erzwingen könnte man nur sprechen wenn der Autofahrer Vorfahrt gehabt hätte und du sie dann durch "nicht bremsen" erzwungen hättest.
 
Wie kann ich eine Vorfahrt erzwingen, die mir scheinbar gewährt wird. Das ist ein sehr entscheidender Punkt, denn dadurch kam es ja erst zum Unfall.
Andererseits wäre Vorfahrt nehmen dann weniger strafwürdig als Vorfahrt erzwingen? Dem kann ich nicht ganz folgen.

Und mit Teilschuld in erheblichen Maße gehe ich immer noch nicht konform, denn das einzige was mir zur Last gelegt werden kann, ist, dass ich die falsche Strassenseite befahren habe, was kein Vergehen in erheblichen Maße darstellt und auch nicht Ursache des Unfalls gewesen ist sondern nur zu einer gefährlichen Situation beigetragen hat.

Dein Fehler liegt darin, dass du davon ausgehst, dass sie dir Vorfahrt gewähren wollte.Womit? Hat sie dich angesehen? Hat sie dir ein Handzeichen gegeben? Oder hast du ihr Verhalten fälschlicherweise so interpretiert?

Desweiteren möchte ich wieder auf §1 STVO verweisen. Du hättest den Unfall problemlos vermeiden können, wenn du dich daran gehalten hast. Da du deine Vorfahrt erzwingen (bzw. überzeugt davon warst, sie zu bekommen) wolltest, hat es gekracht.

Gruß
 
Und mit Teilschuld in erheblichen Maße gehe ich immer noch nicht konform, denn das einzige was mir zur Last gelegt werden kann, ist, dass ich die falsche Strassenseite befahren habe, was kein Vergehen in erheblichen Maße darstellt und auch nicht Ursache des Unfalls gewesen ist sondern nur zu einer gefährlichen Situation beigetragen hat.

Auch bei einem Vorfahrtrecht des den Radweg in falscher Richtung benutzenden Radfahrers muß er sich ein hälftiges Mitverschulden dann anrechnen lassen, wenn der Radweg von dem aus der untergeordneten Straße kommenden Fahrzeug vollständig versperrt ist und der Radfahrer versucht, nach Ausweichen auf die Fahrbahn die Einmündung noch vor diesem Fahrzeug zu passieren.
Die Kl. hat den Unfall dadurch fahrlässig mitverursacht, daß sie entgegen der Vorschrift des § 2 IV 2 StVO den für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg verbotenerweise in der falschen Richtung befahren hat. Eine Ausnahme von dem Gebot des § 2 IV 2 StVO durch ein Schild gern. Zeichen 237 bestand unstreitig für den linken Radweg nicht.
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/RadFahrer41.php
 
Trifft hier nicht zu, denn ein Ausweichen war aufgrund des plötzlichen und unvorhersehbaren Anfahrens des Autos nicht mehr möglich. Eine Sperrung des Radweges durch das Auto hat davor nicht bestanden.

Zweiter Punkt trifft natürlich in vollem Umfang zu, auch wenn dabei der Grund des Befahrens des Radwegs auf der falschen Seite außer Acht gelassen wird.
 
Trifft hier nicht zu, denn ein Ausweichen war aufgrund des plötzlichen und unvorhersehbaren Anfahrens des Autos nicht mehr möglich. Eine Sperrung des Radweges durch das Auto hat davor nicht bestanden.
Kannst du ja versuchen mit dem Richter auszudiskutieren, ob das zutrifft oder nicht.
 
Werde ich natürlich im Zweifelsfall tun.
 
Das, was du 2. Punkt nennst, ist nicht weniger als die Begründung des Urteils.
Die ist das, was dich erheblich an der Schuld teilhaben lässt.

Das hätte ich gern ausführlicher begründet. Eine lapidare Aussage kann jeder machen.
 
Leute! Ich habe doch schon mehrfach betont, dass es in der Schuldfrage zum Unfall NICHT mehr darum geht, dass ich einen Gehweg (in entgegengesetzter Richtung spielt dabei keine Rolle, da das Befahren von Gehwegen sowieso nicht gestattet ist und der Radweg durch Zeichen 250 in beide Richtungen gesperrt war) befahren habe.

Am Unfallort gab es diese Sonderregelung nicht mehr, weshalb hier nur der Tatvorwurf "Fahren auf der falschen Strassenseite" zum Tragen kommt. Wie ich dort hingekommen bin oder was die 200m davor passiert ist, spielt keine Rolle.


Sagte ich doch schon längst ;D

Wenn ich mich recht erinnere, könnte vor der Baustelle Zeichen 250 gestanden haben, damit wäre ich ja dann auch beim Wechsel des Fahrradwegs zum Absteigen verpflichtet gewesen. Also siehts fast so aus als ob ich den linken Fahrradweg illegal fahrend benutzt habe. Damit dürfte definitiv eine Teilschuld fällig sein, auch wenn Zeichen 254 an dieser Stelle eindeutiger und besser verständlich gewesen wäre, da die kompl. Strasse für KFZ sowieso offensichtlich gesperrt ist. Das führt dann wahrscheinlich dazu, das nahezu jeder andere Radfahrer diese Vorschrift an dieser Stelle auch mißachtet..

Ich bin mir nicht sicher, ob dies überhaupt einen Zusammenhang mit dem Unfall hat. Ich behaupte, das spielt keine direkte Rolle im Zusammenhang mit dem Unfall.

Es kann zwar sein, dass Du eine Busse dafür kriegst, aber eine Teilschuld _deswegen_ halte ich für unwahrscheinlich. Aus dem einfachen Grund, dass die Missachtung dieses Verbots keinen direkten Zusammenhang mit dem Unfall hat. Denn das war ja _vor_ der Unfallstelle.
 
Das hätte ich gern ausführlicher begründet. Eine lapidare Aussage kann jeder machen.
Gut, du willst es ja nicht anders.
Dann mach dir bitte mal die Mühe, und ließ dir das hier (stammt oben aus dem Link) mal vollständig durch und erkläre dann, warum es bei dir anders laufen sollte:

Zum Sachverhalt:
Die Kl. befuhr mit ihrem Fahrrad den linken Radweg einer Vorfahrtstraße und wollte eine einmündende Straße überqueren. Dabei kollidierte sie mit einem vom Zeugen H geführten Geländewagen der Bekl. H wollte mit diesem nach rechts in die Vorfahrtstraße einbiegen.

Die Kl. begehrte materiellen und immateriellen Schadensersatz sowie Feststellung der Ersatzpflicht für Zukunftsschäden auf der Basis einer Mithaftung von 25%.

Das OLG hat auf hälftige Schadensteilung erkannt.



Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Der Zeuge H hat den Unfall dadurch fahrlässig verursacht, daß er nach dem Halt an der Sichtlinie und unmittelbar vor dem Anfahren nicht nach rechts geschaut und deshalb die sich mit dem Fahrrad nähernde Kl. nicht bemerkt hat. Diese Fahrweise ist gern. § 1 II StVO als fahrlässig verkehrswidrig einzustufen, wie die Bekl. auch nicht in Abrede stellt. Der Zeuge H hätte vor dem Anfahren nach rechts schauen müssen, weil er mit Radfahrern von rechts rechnen mußte, denn es ist - wie jeder Kraftfahrer weiß oder wissen muß - nicht selten zu beobachten, daß Radfahrer den für sie linken Radweg benutzen. Diese Verpflichtung besteht für den Kraftfahrer schon deswegen, weil Radwege durch das Verkehrszeichen 237 zur StVO für beide Fahrtrichtungen freigegeben werden können. Aber auch dann, wenn das nicht der Fall ist, muß ein nach rechts abbiegender Kraftfahrer mit Radfahrern von rechts rechnen, weil die Erfahrung lehrt, daß gerade Radfahrer die Verkehrsregeln häufig nicht beachten und den linken Radweg in der falschen Richtung befahren. Hätte der Zeuge H vor dem Anfahren nach rechts geschaut, hätte er die Kl. rechtzeitig sehen und den Anfahrvorgang zurückstellen können, so daß die Kollision mit der Kl. vermieden worden wäre.

2. Die Kl. hat den Unfall dadurch fahrlässig mitverursacht, daß sie entgegen der Vorschrift des § 2 IV 2 StVO den für ihre Fahrtrichtung nicht freigegebenen Radweg verbotenerweise in der falschen Richtung befahren hat. Eine Ausnahme von dem Gebot des § 2 IV 2 StVO durch ein Schild gern. Zeichen 237 bestand unstreitig für den linken Radweg nicht. Die Kl. hätte daher bedenken müssen, daß Kraftfahrer beim Einbiegen auf eine Vorfahrtstraße nach rechts mit Verkehr von rechts häufig nicht rechnen, zumal dann, wenn durch angebrachte Fahrlinien das Benutzen der linken Fahrspur - wie im Streitfall - für den Verkehr von rechts nicht erlaubt ist. Da die Kl. verkehrswidrig den linken Radweg benutzte, hätte sie besonders vorsichtig sein und Blickkontakt mit dem Zeugen H aufnehmen müssen, um sicher zu gehen, daß der Zeuge H sie bemerkt hatte. Da sie aber keinen Blickkontakt mit dem Zeugen H aufgenommen hat, wie sie bei ihrer Anhörung vor dem Senat eingeräumt hat, hätte sie anhalten und warten müssen oder aber hinter dem Jeep ihre Fahrt fortsetzen müssen, denn sie konnte in der gegebenen Verkehrssituation nicht damit rechnen, daß der Zeuge H sie erkannt hatte und ihr die Vorbeifahrt gewähren würde.

3. Im Rahmen der gern. § 9 StVG, § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung stellt der Verkehrsverstoß der Kl. die entscheidende Unfallursache dar. Sie hat durch ihr sorgloses Verhalten in grober Weise gegen ihre eigenen Sicherheitsinteressen verstoßen und deshalb den Unfall im hohen Maße mitverschuldet.

a) Bei der Bewertung des Mitverschuldens der Kl. kann der Senat die in der Rechtsprechung streitige Frage, ob ein Radfahrer auf der Vorfahrtstraße auch dann die Vorfahrt gegenüber kreuzenden oder einbiegenden Fahrzeugen behält, wenn er den linken von zwei vorhandenen Radwegen benutzt, der nicht nach § 2 IV 2 StVO für die Gegenrichtung freigegeben ist (so BGH, 4. Strafsenat, NJW 1986, 2651; OLG Hamm, 9. Zivilsenat, ZfS 1996, 284 und OLG Hamm, 6. Zivilsenat, NZV 1997, 123 und OLGR 1992, 392), oder ob ein solcher Radfahrer keine Vorfahrt hat, weil ein Recht zur Vorfahrt begrifflich ausgeschlossen sei, wenn es schon an einem Recht zum Fahren mangele (so OLG Bremen, DAR 1997, 272 im Anschluß an BGH, VI. Zivilsenat, NJW 1982, 334 - Einbahnstraßenfahrt; OLG Celle, NJW 1986, 2065; Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 33. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 30) dahingestellt sein lassen. Selbst wenn zugunsten der Kl. von einem Vorfahrtrecht ausgegangen wird, ist ihr Mitverschulden aufgrund der besonderen Umstände des Falles gegenüber der durch ein leichtes Verschulden des Zeugen H erhöhten Betriebsgefahr von des zu Geländewagens jedenfalls mit einer Haftungsquote von 50% zu bewerten, weil die Kl. dann ihr Vorfahrtrecht mißbräuchlich ausgenutzt hätte und damit ebenfalls gegen § 1 II StVO verstoßen hat.

b) Aufgrund er ergänzenden Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senates fest, daß der Zeuge H mit dem Geländewagen der Bundeswehr nicht - wie die Kl. behauptet - vor dem durch weiße Linien gekennzeichneten Radweg, sondern erst vor der Sichtlinie in leichter Schrägstellung nach rechts angehalten hat, so daß der Radweg in seiner ganzen Breite von dem Geländewagen der Bundeswehr versperrt war. ...

Das bedeutet, daß die Kl. trotz verbotswidriger Benutzung des in ihrer Richtung nicht freigegebenen Radweges ihre Fahrt fortgesetzt hat, obwohl der Radweg in der Einmündung völlig durch den haltenden Jeep versperrt war. Statt in einer solchen Verkehrssituation anzuhalten oder links hinter dem Geländewagen herzufahren, hat sie sich dann entschlossen, nach rechts auf die Fahrbahn auszuweichen, um noch vor dem Geländewagen die Einmündung zu passieren. Diese Fahrweise muß - selbst wenn der Kl. auf dem Radweg die Vorfahrt zugebilligt wird - als grob verkehrswidrig bezeichnet werden. Das Vorfahrtrecht schuf angesichts dieser Verkehrssituation keine besondere Vertrauensgrundlage. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die K1. erkennen können und müssen, daß der Zeuge H sich nach links orientierte und sie nicht bemerken würde. Ohne Herstellung des Blickkontaktes durfte sie jedenfalls nicht darauf vertrauen, daß der Zeuge H ihr die Vorbeifahrt gewähren würde. Ihr Fehlverhalten wiegt daher schwer.

Dagegen ist das die Betriebsgefahr erhöhende Verschulden des Zeugen H deutlich geringer einzustufen. Ihm ist nur vorzuwerfen, daß er vor dem Anfahren nicht nochmals nach rechts geschaut und deshalb die Kl. nicht rechtzeitig erkannt hat. Da aber aufgrund der vorgezogenen Halteposition eine Gefährdung der sich von rechts nähernden Radfahrer eher unwahrscheinlich war, ist sein Fehlverhalten gering einzustufen. Unter Abwägung der genannten Umstände trägt nach Auffassung des Senats eine hälftige Haftungsverteilung den beiderseits gesetzten Verursachungs- und Verschuldensbeiträgen angemessen Rechnung. Eine höhere Haftung des Bekl. käme allenfalls in Betracht, wenn der Zeuge H vor dem Radweg gehalten und damit zu erkennen gegeben hätte, möglichen von rechts kommenden Radverkehr zu beachten. ..."
 
Wegen dem letzten Satz, der ja in deinem Fall zutrifft, wirst du wahrscheinlich nur mit einer Teilschuld rechnen müssen.
Aber von einer geringen Teilschuld auszugehen, halte ich für recht optimistisch.
 
Warum es bei mir anders laufen sollte:

Punkt 1: Hat der Autofahrer nicht grob fahrlässig an ungeeigneter Stelle gewendet.
Punkt 2: Hat der Autofahrer mit der Einfahrt auf die Fahrradspur den Vorfahrtsweg der Klägerin blockiert, womit eine Kollision bei unverminderten Tempo vorherzusehen war. Ein Ausweichen auf die Fahrbahn wirkt da eher noch erschwerend, da die Klägerin damit im höchsten Maße fahrlässig ihre Vorfahrt erzwingen wollte. <-- trifft bei mir nicht zu
Punkt 3: Hat der Autofahrer im Beispielurteil keine Anstalten gemacht, der Klägerin die Vorfahrt zu gewähren. Ob ich das zweifelsfrei begründen kann, hängt natürlich auch von der Aussage des Augenzeugen ab.

Du siehst also, das o.g. Urteil kann nicht vollständig auf meinen Fall angewandt werden, da hier urteilsbegründende Tatsachen in meinem Fall nicht stattgefunden haben.
 
Ein Kraftfahrer missachtet die Vorfahrt des Radwegbenutzers, auch wenn dieser in die falsche Richtung fährt; der Radfahrer nimmt auf dem parallel verlaufenden Radweg dennoch an der Vorfahrt der Vorfahrtsstrasse teil. Zudem berücksichtigt das Gericht, dass der Kraftfahrer erst angehalten hat und den Radfahrer so im Vertrauen gewiegt hat, er werde die Vorfahrt achten.
Den Radfahrer trifft aber ein Mitverschulden von 1/3, weil er den Radweg in der falschen Richtung benutzt hat. Ergebnis: 2/3 Mitverschulden Kraftfahrer; 1/3 Radfahrer (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 23.01.2004, Az. 24 U 118/03).

Aus dem Link von Bigrick.

Das mit dem Vortrittsrecht ist in jedem 2. linker Fahrstreifen benutzen urteil ausführlich erklärt.
 
So sehe ich das auch und kann damit leben. Mal schauen was bei raus kommt.
 
Sorry aber es ist alles vergebens.


....
Mit Sicherheit werde ich deshalb eine Teilschuld bekommen, aber mit Sicherheit keine erhebliche, da die Autofahrerin die gröberen Ordnungswidrigkeiten begangen hat (Wenden an ungeeigneter Stelle mit zweimaligen Kreuzen des Rad/Fussweges unter Mißachtung ihrer besonderen Sorgfaltspflicht gegenüber Radfahrern und Fußgängern).
....
Du siehst keine Verkehrszeichen, du kennst nicht mal die einfachsten und grundlegensten Verkehrsregeln, schreibst hier aber sowas.
Hast du das aus dem Internet abgetippt?

Und viel Spaß bei der Diskussion mit dem Richter ;D
Solche Widersprüche wie du sie hier ablieferst, dazu noch völlig unwissend im belehrendem Ton, solche Fälle lieben die Richter.
Und ja ich habe mir ALLES mehrfach durchgelesen und habe schon vor mehr als einem Richter gesessen^^

Du siehst keine Verkehrszeichen und willst dann behaupten sie wären nicht da gewesen.
Du hast vielleicht doch ein Verkehrszeichen gesehen, aber es anders interpretiert. Viel Spaß beim verhandeln.
Du fährst entgegengesetzt der Fahrtrichtung, über einen Gehweg.

Nach dem Ende der Baustelle sollte der Radweg, der durch Zeichen 239 ein Gehweg wurde, wieder zum Radweg werden und du befährst diesen Radweg trotzdem entgegengesetzt der Fahrtrichtung.
Während der Fahrt erkennst du ein wendendes Kraftfahrzeug und erzwingst dir die Vorfahrt die du gar nicht haben kannst.
Es kommt zum Unfall.

Und jetzt?
Jetzt windest du dich herum und nimmst nur die Schuld auf dich, die du irgendwie notgedrungen aufgebunden bekommst.
Die Schilder waren nicht eindeutig, es war ein Radweg, nein es war ein Gehweg.
Es gibt kein Links oder Rechts, weil es ja ein Gehweg ist, aber die Dame im Auto hat dir die Vorfahrt genommen.
Wie soll das gehen? Logisch denken, Schuld eingestehen? Ist nicht so dein Ding oder?
Arsch in der Hose? Fehlanzeige.

Ehrlich.
Selbst wenn die dich voll über den Tisch ziehen und mit einem guten Anwalt werden sie das tun, wirst du bei dir nur die Fehler sehen, die du sehen willst.
Die Fehler des Autofahrers.

Junge du hast alles falsch gemacht, was man falsch machen kann.
Hast bewusst und durch zuviel Ego, einen Unfall verursacht.
Und jetzt willst du dich rausreden.

Lusche!

Sorry an die Mods wenn es persönlich wird, aber solche Leute müssen mal richtig derbe auf dem Boden der Realität landen.
Allerdings bezweifel ich, das diese Leute etwas dabei lernen.

Leute wie du, gehören aus dem Straßenverkehr verbannt.
Und das schreibe ich als notorischer Raser *zweifel*
 
Also so unflätig wie sich hier manche verhalten, da vergeht einem die Lust was zu schreiben.
 
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