Weniger Rechte bei online Softwarekauf bestätigt....

larsbo

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Laut dieser heise Meldung hat der BGH eine Klage der Verbraucherzentralen gegen einen Spielehersteller, der online gekaufte Spiele fest an ein Benutzerkonto bindet, zurückgewiesen.

Damit dürfte endgültig die höchstrichterliche Entscheidung gefallen sein, dass online gekaufte Software nicht die gleichen Rechte (insbesondere Weiterverkauf) beinhaltet wie Software auf Datenträgern. Analog zur Entscheidung der LG/OLG München in oracle vs. used soft.

Die Begründung ist noch nicht raus. Dürfte insbesondere interessant sein, ob auch draus hervor geht, wie die hohen Richter die Lage bei Datenträger gebundener Software und darin enthaltenem Aktivierungs- bzw. Kundenkontozwang sehen. Steam ist ja auch dann so restriktiv, wenn man die Software eigentlich auf Datenträger kauft. Dann kann man zwar den Datenträger gebraucht kaufen, nur nicht aktivieren und nutzen.
 
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Wie schon gesagt ohne Urteilsbegründung kann man da überhaupt nicht sagen um was es genau ging.

Interessant ist die Frage ob man seinen Account verkaufen darf oder nicht.
 
Wie schon gesagt ohne Urteilsbegründung kann man da überhaupt nicht sagen um was es genau ging.

Interessant ist die Frage ob man seinen Account verkaufen darf oder nicht.

Dann wär das Drama ja nur halb so groß. Ich denke eher nicht, oder ist das bei Steam z.B. üblich?

Die Begründung wird sicher spannend. Ich vermute allerdings recht stark, dass letztlich der glasklare Standpunkt des OLG München (bei online gekaufter Software bestimmt der Rechteinhaber frei nach gusto....) auch hier durchkommen wird....
 
Da bin ich mir nicht sicher, ich glaube mal mal gelesen zu haben das man einen Steam Account nicht verkaufen darf laut Steam.

In diesem Urteil geht es glaube ich auch um Steam, jedenfalls wurden die damals wegen HL2 und Steam von der Verbraucherzentrale abgemahnt, und es hat sich ja bis heute nichts geändert.

Daher ist es schon sehr interessant um was es hier nun ganz genau ging.

Wenn ich meinen Account laut Urteil nicht verkaufen darf ist das Urteil eine Sauerei. Wenn ich nur einzelne Spiele aus meinem Account nicht verkaufen darf, den Account aber schon, ist das zwar ärgerlich aber für mich noch verständlich.
 
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Wenn ich meinen Account laut Urteil nicht verkaufen darf ist das Urteil eine Sauerei. Wenn ich nur einzelne Spiele aus meinem Account nicht verkaufen darf, den Account aber schon, ist das zwar ärgerlich aber für mich noch verständlich.

Wo genau wäre der praktische Unterschied, bzw. warum sollte der Gesamtverkauf zwingend (auch gegen den Willen von valve/steam) erlaubt sein, aber bei einem einzelnen Spiel ist das Weitergabeverbot ok? Die Erlaubnis, den Account samt allen darin enthaltenen Spielen weitergeben zu dürfen, würde ja das Recht des Rechteinhabers, die Weitergabe bei einem Spiel zu untersagen völlig unterlaufen.

Ich denke, online gekaufte Software darf einfach fest auf eine Person lizensiert werden, basta. Und genau das war ja der Standpunkt vom OLG München, die das wenn ich mich recht entsinne für so selbstverständlich hielten, dass sie die Revision nicht zuließen.....

Wenn es wirklich um HL2 und steam ging, dann ist es wirklich interessant. Denn das Spiel wurde ja zunächst überwiegend auf Datenträger verkauft und unterlag trotzdem den steam-Restriktionen. Gibt durchaus Juristen, die schon immer der Meinung waren, die user-Rechte bezüglich Software-Datenträger sind schön und gut, aber wenn der Rechteinhaber zusätzliche restriktive Aktivierungsdinge einbaut, darf er das. Hoffen wir mal auf eine möglichst ausführliche Begründung und nicht auf eine kurz-knappe "die Verbraucherschützer spinnen=unbegründet=verworfen".....Gerade auch in Abgrenzung zum eigenen "OEM-Urteil" aus der Vor-Online-Softwarezeit wäre das dem BGH und uns allen sehr zu wünschen.
 
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Wo genau wäre der praktische Unterschied, bzw. warum sollte der Gesamtverkauf zwingend (auch gegen den Willen von valve/steam) erlaubt sein, aber bei einem einzelnen Spiel ist das Weitergabeverbot ok? Die Erlaubnis, den Account samt allen darin enthaltenen Spielen weitergeben zu dürfen, würde ja das Recht des Rechteinhabers, die Weitergabe bei einem Spiel zu untersagen völlig unterlaufen.

Der Unterschied ist der Aufwand den Steam hätte, denn wenn man Spiele einzeln verkaufen dürfte müssten die sich kostenlos darum kümmern das die Spiele die Accounts wechseln. Hätten also Arbeit ohne Gegenleistung.
Auch im Missbrauchsfalle wäre das nahezu unzumutbar für Steam. Im Bekanntenkreis wurden in den letzten 2 Jahren ein paar mal Accounts geklaut (von ca. 50 drei Accounts glaube ich). Dann könnten die Diebe die Spiele weiter verteilen bis das ganze nicht mehr nachvollziehbar ist. Einen ganzen Account kann man einfach wieder zurück geben.
Das sind so ein paar Gründe die ich sehen würde.
 
Die Musikindustrie denkt langsam um, nun fangen die Software/Spielevertreiber die Kunden für Dumm zu verkaufen. Einfach weniger kaufen, nur so kann man die $-Geier zur Vernunft bringen.
In der Musikbranche hat das auch geholfen..
 
Ja nur wie lang soll das wieder dauern?
 
Hier steht das Urteil.

Wie ich vermutet habe.

Software darf so auf Datenträger verkauft werden, dass sie nur per online-Aktivierung läuft und für die Aktivierung gilt kein Erschöpfungsgrundsatz. Die darf der Hersteller personalisieren. Personalisierte Standardsoftware auch mit verkauftem Datenträger ist damit möglich. Sehr weitreichendes Grundsatzurteil, das bisher zu wenig Beachtung gefunden hat......
 
Hallo,

was zum Urteil anzumerken ist: Es behandelt nur den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz, man könnte aber auch auf die Idee kommen, einen Sachmangel in der fehlenden Verkäuflichkeit zu sehen.

Interessant ist die "lange" Urteilsbegründung, die sich für mich so liest, als ob hier von einem Spiel mit Online und Offline Komponente ausgegangen wird.

"Ist dies dagegen bereits der Fall gewesen, scheidet diese Nut-zungsmöglichkeit für einen späteren Erwerber der DVD-Rom aus, weil die Beklagte ihn dann zum Online-Betrieb des Spiels nicht zulässt. Urheberrechtlich besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass mit dem Erwerb des urheberrecht-lich geschützten Computerprogramms auch eine derartige Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird;"

Nicht behandelt wird der Fall, dass das gekaufte Spiel ohne die Verbindung gar nicht nutzbar ist. Außerdem erfolgt die Beleuchtung des ganzen nur aus urheberrechtlicher Sicht.

Dazu kommt, dass der BGH ausdrücklich nur im Rahmen der Unterlassung entschieden hat, die Frage ob ein Käufer Anspruch auf die Möglichkeit zur Weitveräußerung hat, steht dagegen auf einem anderen Blatt (S.12 der "langen" Begründung"). Auch die Frage, ob diese AGB Klauseln einbezogen wurden, ist damit nicht entschieden (S.13)

So ganz allumfassend ist die Entscheidung also nicht.

Gruss
 
Hallo,

was zum Urteil anzumerken ist: Es behandelt nur den urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatz, man könnte aber auch auf die Idee kommen, einen Sachmangel in der fehlenden Verkäuflichkeit zu sehen.

Interessant ist die "lange" Urteilsbegründung, die sich für mich so liest, als ob hier von einem Spiel mit Online und Offline Komponente ausgegangen wird.

"Ist dies dagegen bereits der Fall gewesen, scheidet diese Nut-zungsmöglichkeit für einen späteren Erwerber der DVD-Rom aus, weil die Beklagte ihn dann zum Online-Betrieb des Spiels nicht zulässt. Urheberrechtlich besteht jedoch kein Anspruch darauf, dass mit dem Erwerb des urheberrecht-lich geschützten Computerprogramms auch eine derartige Nutzungsmöglichkeit eingeräumt wird;"

Nicht behandelt wird der Fall, dass das gekaufte Spiel ohne die Verbindung gar nicht nutzbar ist. Außerdem erfolgt die Beleuchtung des ganzen nur aus urheberrechtlicher Sicht.

Dazu kommt, dass der BGH ausdrücklich nur im Rahmen der Unterlassung entschieden hat, die Frage ob ein Käufer Anspruch auf die Möglichkeit zur Weitveräußerung hat, steht dagegen auf einem anderen Blatt (S.12 der "langen" Begründung"). Auch die Frage, ob diese AGB Klauseln einbezogen wurden, ist damit nicht entschieden (S.13)

So ganz allumfassend ist die Entscheidung also nicht.

Gruss

Die Tendenz ist aber klar. Und Sachmangel ist spätestens nach zwei Jahren hinfällig bzw. eventuell auch nicht mehr gegeben, wenn auf der Verpackung auf den Umstand hingewiesen wird.

Was die Nichtnutzbarkeit angeht: Sicher, dass das nicht Teil des Urteils ist? Denn genau das ist ja bei steam der Fall, HL2 ist ohne steam-Aktivierung nicht nutzbar, nicht online und nicht offline. Ich denke schon, dass das mit abgedeckt ist und dass der BGH damit auch einverstanden ist. So hab ichs jedenfalls auf die Schnelle verstanden.

Ich verstehe es so: Die auf Datenträger verkaufte Software darf online-Komponenten erfordern bzw. Komponenten, die eine Nutzung des Werkstückes ohne ergänzende Maßnahmen unmöglich machen. Wie diese Komponenten aussehen, ist meines Erachtens dem BGH egal, es darf also auch eine triviale online-Aktivierung sein. Und für diesen "Teil" der Software gibt es keinen Erschöpfungsgrundsatz. Dass das Werkstück de-facto unverkäuflich ist ohne die ergänzenden Komponenten, ist dem BGH egal. Die beiden Leitsätze sind da eigentlich ziemlich eindeutig.

Und wie gesagt, einen zivilrechtlichen Anspruch z.B. auf Wandlung nach BGB wird wohl allenfalls dann gegeben sein, wenn dem Käufer die wiederverkaufsblockierende Aktivierung nicht bekannt gemacht wurde. Und ob überhaupt ein Mangel vorliegt, wenn ein Urheber seine sich aus dem UrhG und den BGH-Interpretationen ergebenden Urheberrechte nutzt, ist eh fraglich aus meiner Sicht.


Ich kann jedenfalls nicht erkennen, warum z.B. MS nicht jetzt auf jede Packung schreiben können soll, dass dieses Win7 eine online-Aktivierung mit einem persönlichen liveID-account erfordert und die Übertragung des accounts nicht möglich ist. Damit wäre die Grundlage gelegt, um auch einem auf Datenträger ausgelieferten Windows ein für allemal den Erschöpfungsgrundsatz quasi zu entziehen. Keine gebrauchte Software mehr.....
 
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