Deutscher Inkassodienst mit nicht nachvollziehbarer Forderung von Otto

Äh Moment, muss den Mahnbescheid nicht der eigentliche Gläubiger erwirken? ???
Das kann ich Dir nicht mit 100%iger Sicherheit beantworten (eine mögliche Falschaussage ist daher denkbar), aber soweit ich das verstehe kann das der Bevollmächtigte (Inkassounternehmen, Inkasso-Anwalt etc. pp) durchaus selber initiieren (nach Rücksprache mit dem Gläubiger). Es ist ja nun auch so, dass ein Gläubiger seine Ansprüche abtreten kann, mit anderen Worten: Das Unternehmen verkauft seinen Anspruch auf Zahlung an eines dieser Inkasso Unternehmen, oder legendären Inkasso Rechtsanwälten.

Bitte was? Hat das Gericht nicht die Rechtmäßigkeit eines Mahnbescheids zu prüfen, bevor es den ausstellt? Bis jetzt bin ich zumindest davon ausgegangen.
Nö. Dass hat heiner.hemken weiter oben schön beschrieben. :) Damals eine gute Sache, aber heute leider viel zu einfach zu missbrauchen.

Bei einem Einschreiben bürgt die Post doch dafür, dass das Ding zugestellt wurde. Beim Rückschein bekommst du sogar den Nachweis in die Hand. Hast du dich da oben jetzt irgendwie vertippt? Ergibt für mich gerade keinen Sinn. *noahnung*
Die Post bürgt bestenfalls dafür, dass der BRIEFUMSCHLAG zugestellt worden ist. Sie hat ja keine Kenntnis über den Inhalt des Schreibens.
Daher wies ich vorher auch darauf hin, dass eine wirklich nicht anfechtbare Zustellung bestenfalls notariell oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen kann (welcher Kenntnis über den Inhalt hat). Eine andere Option wäre, ein Schreiben *persönlich* in Gegenwart eines Zeugen zu überreichen (der ebenfalls Kenntnis über den Inhalt hätte).
 
Das kann ich Dir nicht mit 100%iger Sicherheit beantworten (eine mögliche Falschaussage ist daher denkbar), aber soweit ich das verstehe kann das der Bevollmächtigte (Inkassounternehmen, Inkasso-Anwalt etc. pp) durchaus selber initiieren (nach Rücksprache mit dem Gläubiger). Es ist ja nun auch so, dass ein Gläubiger seine Ansprüche abtreten kann, mit anderen Worten: Das Unternehmen verkauft seinen Anspruch auf Zahlung an eines dieser Inkasso Unternehmen, oder legendären Inkasso Rechtsanwälten.

Stimmt so, sowohl der RA als auch ein Inkassounternehmen als Beauftragter/Rechtsbeistand kann den MB beantragen.

Nö. Dass hat heiner.hemken weiter oben schön beschrieben. :) Damals eine gute Sache, aber heute leider viel zu einfach zu missbrauchen.

Auch korrekt, das Gericht (der Rechtspfleger) prüft nur Formalien. Der Antrag wird weder einem Richter vorgelegt noch müssen Beweismittel oder etwas anderes beigefügt werden.

Gruss
 
Daher wies ich vorher auch darauf hin, dass eine wirklich nicht anfechtbare Zustellung bestenfalls notariell oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen kann (welcher Kenntnis über den Inhalt hat).

Und das ist gar nicht mal sooo teuer, der Gerichtsvollzieher macht eine Kopie vom Inhalt, tütet ein und versendet per Einschreiben. Meiner hat mir mal gesagt das würde bei einem Streitwert von 100€ ungefähr 8,50€ kosten welche mein Gläubiger zu tragen hätte.
Das Faxjournal ist da klar günstiger, der GV aber definitiv vor Gericht nicht zu toppen.

Gruß Babba63
 
Also gleichbedeutend mit dem Einschreiben? Das wollte ich doch nur wissen. :)
Ein Fax mit dem dazugehörigen qualifizierten Faxnachweis, der u.a. die erste Seite des Schreibens enthält, ist nicht gleichbedeutend mit einem Einschreiben. Mit dem Einschreiben kannst Du nur nachweisen, daß Du etwas zugesendet hast, nicht aber was es war.

Hä? Kannst du den nochmal etwas klarstellen? Bei einem Einschreiben bürgt die Post doch dafür, dass das Ding zugestellt wurde. Beim Rückschein bekommst du sogar den Nachweis in die Hand. Hast du dich da oben jetzt irgendwie vertippt? Ergibt für mich gerade keinen Sinn. *noahnung*

Es gibt ja nunmal verschiedene Einschreibformen. Einschreiben - Einwurf. Hier kann die Post nur den Einwurf in den Briefkasten bestätigen. Handelt es sich dabei um einen Gemeinschaftsbriefkasten, kann der Adressat immer noch behaupten, die Sendung nicht erhalten zu haben. Das Einschreiben mit Rückschein, besagt nur, das es tatsächlich einen gegeben hat, der eine Sendung angenommen hat, in wieweit der verpflichtet ist, das weiterzugeben, ist fraglich. Bei diesem und dem eigenhändigen Einschreiben kann der Empfänger direkt an der Haustür die Annahme verweigern oder aber, wenn es zur Abholung benachrichtigt worden ist, gar nicht abholen. Somit gilt es dann als nicht zugestellt.
Daher ist die absolut sicherste Sache die Zustellung per Gerichtsvollzieher. Der nimmt zum einen Kenntnis vom Inhalt des Schreibens und wenn der jemanden nicht antrifft und dann benachrichtigt, gilt das Schreiben als zugestellt. Zum anderen ist eine Weigerung der Annahme nicht möglich.
 
Zuletzt bearbeitet:
Bisher noch keine Antwort/Reaktion auf unser Fax. Na mal weiter abwarten.

PS: Ich grüße natürlich auch die mitlesenden Mitarbeiter des DID und wünsche schöne Feiertage! :)
 
So, der DID hat uns den gewünschten Nachweis geschickt: Eine Rechnungskopie von Otto, die ich nun mit bekannter Kunden- und Rechnungsnummer bei Otto auch verifizieren konnte.

Bestellung vom 31.10.2009, 2 Wochen später sind wir umgezogen. Erst mit der letzten Mahnung im Oktober 2010 erhielt Otto die Mitteilung durch die Post vom Umzug und die neue Adresse. Trotz Nachsendeauftrags und dem laut Otto auf den Briefen aufgedruckten Vermerk "Bei Umzug mit neuer Adresse zurück" sind mehrere Mahnungen irgendwo versackt.

Was solls: Somit ist die Forderung berechtigt. Teures Lehrgeld für die Lektion: Übersehe (auch im Umzugsstreß) keine Rechnungen, die in Paketen liegen.

Werden es also bezahlen, wobei ich trotzdem fragen möchte, ob aus der ehemaligen Forderung von 25€ die nun entstandenen 140€ gerechtfertigt sind:

Hauptforderung: 25,54€
Mahnkosten von Otto: 54,00€ (mit 80€ wurde die Forderung an den DID übergeben)

Inkassovergütung: 49,50€ (inkl. evtl. angefallener Ermittlungskosten)
Kontoführungsvergütung: 10,25€ (monatl. 2,05€)
6,120% Zinsen p.a. bis 30.11.2010: 1,15€

Gesamt: 140,44€

Danke im Voraus! :)
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EDIT :
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Habe unter anderem dies im Netz gefunden:

Nach den Gebührenvorschriften des RVG ist für vorgerichtliche Mahnschreiben folgendes berechnungsfähig (bei Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten/Gläubigers ohne USt.):

* Gegenstandswert bis 300 € (egal, wie hoch unterhalb dieser Grenze):
* 1,2 Gebühren nach § 13 RVG Nr. 2400 VV RVG: 30,00 €
* Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 2,00 €
* Summe: 32,00 €
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EDIT :
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Sowie dies hier:
Amtsgericht Dortmund Urteil vom 23.03.1995 Az. 125 C 1278/95 Kontoführungskosten sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
 
Die Geschäftsgebühr geht nach 2300 VV RVG und nicht 2400; es sind außerdem 1,3 und nicht 1,2. 46,41€ brutto kostet die außergerichtliche Tätigkeit des RA bei diesen Streitwerten. Das sind 39€ netto, 32,50 die Geschäftsgebühr und 6,50 die Post- und Telekommunikationspauschale.

Die Mahnkosten von Otto und die Höhe der Inkassovergütung würde ich bestreiten.
Die Kontoführungsgebühren sind m.E. nicht ersatzfähig. Ich würde mir die Beträge von Otto & den Inkassoleuten detailliert aufschlüsseln lassen, um das zu prüfen. In den 54€ von Otto sind sicher schon Adressermittlungskosten enthalten und Otto zahlt die Rechnung der Inkassos netto, so dass der Schaden nicht in der Steuer bestehen kann.

Gruss
 
Dann hab ich noch das gefunden:

http://forum.computerbetrug.de/info...nkassokosten-wieviel-muss-gezahlt-werden.html

Sehr übersichtliche Auflistung, doch was bedeutet dies konkret für meinen Fall? Da steht auch was zu den 1,3 und das es Nr. 2400 RVG sei

Diese Gebühr wird nach dem RVG zwischen 0,5 und 2.5 der Wertgebühr angesetzt, wobei der Anwalt mehr als 1,3 nur fordern kann, wenn die Angelegenheit umfangreich und schwierig war (was bei Inkassobürotätigkeiten in den allermeisten Fällen per se ausscheidet). Marktüblich sind Gebühren von 1,2 oder eben 1,3.
 
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