Fehlerhaftes Smartphone erhalten.

Oi!Olli

Grand Admiral Special
Mitglied seit
24.12.2006
Beiträge
16.413
Renomée
782
  • BOINC Pentathlon 2011
  • BOINC Pentathlon 2017
  • BOINC Pentathlon 2019
  • THOR Challenge 2020
  • BOINC Pentathlon 2021
Hab vor ca. einem Monat ein Smartphone gebraucht gekauft. Inzwischen ist mir aufgefallen das, das Display immer staubiger wird, was nicht sein kann da es ein Galaxy ist und dort Touchscreen und Scheibe miteinander verklebt sind.

Jetzt hat sich herausgestellt das der Vorbesitzer es mal reparieren lies und zwar auf die preiswerte Art. Hab dem Verkäufer jetzt angeboten das ich es hier in der Nähe noch mal reparieren lasse und wir uns die Kosten mehr oder weniger teilen.

Die Frage ist jetzt was sind meine Optionen falls sich der Verkäufer quer stellt? Die Gewährleistung ausgeschlossen hat er nicht (war ein Forenverkauf so ähnlich wie hier) andererseits war er nicht der Eigentümer sondern hat das Smartphone sozusagen im Auftrag verkauft, deswegen wußte er auch nicht das, die Scheibe schon mal getauscht wurde. Nicht bevor ich ihn danach gefragt hatte.
 
Das ist ganz einfach: Der Artikel war bei Kauf nicht in dem Zustand, wie er hätte sein müssen, was die schlampige Reparatur ja beweist. In solchen Fällen würde auch kein Ausschluss von Gewährleistungen zählen, da ja definitiv ein defekter Artikel geliefert wurde.
 
...
Der Artikel war bei Kauf nicht in dem Zustand, wie er hätte sein müssen, was die schlampige Reparatur ja beweist.
Woher kennst Du welche Beschaffenheit vereinbart war?

In solchen Fällen würde auch kein Ausschluss von Gewährleistungen zählen, da ja definitiv ein defekter Artikel geliefert wurde.
D.h. also der Kaufgegenstand ist nicht für dem nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung geeignet?
 
Das Display bildet bei AMOLED eine Einheit aus Touchscreen und Glas. Bei der Reparatur wie dieser wird beides getrennt, Glas wird getauscht und das ganze wird mit einem Gummikleber wieder zusammengefügt. Aber nur an den Seiten. Heißt früher oder später gibt es Lücken in die Staub kommt. Und wir reden nicht von ein paar Staubkörnern das ganze sieht dann so aus.

http://s20.photobucket.com/user/OiOlli/media/VK/20140306_2037251.jpg.html
 
Das sagt aber immer noch nichts über den Zustand aus, der bei Kauf vereinbart war.

Die Beweislast, das es sich um einen Sachmangel handelt liegt bei Dir, ebenso wie Du den Beweis erbringen musst, daß dieser Mangel schon vor Gefahrübergang vornhanden war.
 
Verkäufer hat zugegeben, das, das Display getauscht wurde.
 
Es ist aber ein Mangel das es durch die mangelhafte Reparatur vollstaubt. Das ist nämlich bauartbedingt nicht möglich wenn die Reparatur korrekt ausgeführt wird und ich hätte so ein Gerät wissentlich auch nie gekauft.
 
Das Verschweigen eines Displaywechsels (und die mangelhafte Durchführung) ist ein klarer Mängel.
 
Auch wenn sie fachmännisch durchgeführt worden wäre, wäre es ein Mangel.
Alle Eigenschaften des Produkts, bei denen Uneinigkeit herrscht, weil es vorher anders vereinbart wurde, stellen einen Mangel dar.
Sogar eine falsche Farbe oder eine Lieferung zum falschen Zeitpunkt oder falscher Ort stellt einen Mangel dar, wenn das vorher anders vereinbart war.
Kein Mangel wäre es nur, wenn der Displaywechsel vorher erwähnt worden wäre und Olli damit einverstanden gewesen wäre.
 
Zuletzt bearbeitet:
Um einen Mangel handelt es sich immer dann, wenn die Ware nicht die vereinbarten Eigenschaften hat.

Richtig und §434 BGB ergänzt weiter:

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst

2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
Bisher wissen wir aber nichts über die vereinbarte Beschaffenheit.
 
Richtig und §434 BGB ergänzt weiter:
Bisher wissen wir aber nichts über die vereinbarte Beschaffenheit.
Du meinst sicher "Verwendung"
Ich gehe davon aus, dass Olli das Telefon in üblicher Weise verwenden will.

Der Zusatz, den du zitiert hast, wäre nur dann der Fall, wenn Olli sich das Handy ausdrücklich als z.B. Deko, Briefbeschwerer etc. gekauft hätte. Dann muss es auch nur die Eigenschaften die die Funktionen für diese Verwendungszwecke erfüllen.
Ein funktionierender Akku oder ein unfachmännisch repariertes Display wäre dann für diese Zwecke nicht erforderlich und stellt "dann" bei nichtvorhandensein keinen Mangel dar. Aber auch nur, wenn der Verwendungsweck, der vom Gebrauch im üblichen Sinne abweicht, "ausdrücklich vertraglich vereinbart" wurde.

Ich unterstelle Olli einfach mal, dass wenn er das Ding als Briefbeschwerer etc. gekauft hätte, hätte er uns das gesagt.
 
Ich kann auch gerne noch mal den Link zur Auktion posten.

Und kurze Frage Heiner wäre ein Auto bei dem ich den Keilriemen nicht ersetzt habe sondern durch eine Strumpfhose ausgetauscht habe mängelfrei?

Ich meine fahren kannst ja damit.
 
Nein, ich meinte schon die vereinbarte Beschaffenheit.

In der Hervorhebung von dir [1.] wird aber eine "andere" vereinbarte "Verwendung" geregelt, die natürlich andere Anforderungen an die Beschaffenheit zur Folge hat. Die Sache muss lediglich nur noch für die Verwendung für die vereinbarte Verwendung geeignet sein.

Ist keine andere Verwendung vereinbart worden, geht man von einer gewöhnlichen Verwendung aus [2.]. Dann hat die Sache bei gewöhnlicher Verwendung mangelfrei zu sein! (1) Das ist sie, wenn sie die Beschaffenheit hat, die unter [2.] beschrieben ist.

Es sei denn, bestimmte Umstände, die einen Mangel darstellen würden, sind ausdrücklich vertraglich ausgeschlossen worden. (1) (=vereinbarte Beschaffenheit)

---------- Beitrag hinzugefügt um 17:17 ---------- Vorheriger Beitrag um 17:00 ----------

Ich kann auch gerne noch mal den Link zur Auktion posten.
Mach mal nen Screenshot, man kann die Seite nur sehen, wenn man sich anmeldet. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn man ein Smartphone kauft, sollte man schon erwarten können, dass man länger als einen Monat uneingeschränkt die Darstellungen auf dem Display erkennen kann. Wenn das nicht möglich ist und man vor dem Kauf nicht darauf hingewiesen wurde ist das definitiv ein Mangel.
 
Die Sachmangelhaftung ("Gewährleistung") beinhaltet aber nicht, daß der Verkäufer dem Käufer gewährleistet, sein Kaufgegenstand funktioniert eine bestimmte Zeit, sondern, daß dieser die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer.
 
Lies doch nochmal deinen eigenen Beitrag#12 durch, vor allem den Teil unter dem von dir "Fett" markierten und stelle dir folgenden Fragen:

1. Ist es üblich anzunehmen, das Geräte nur exakt zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs in der Art und Weise funktionieren, wie der Hersteller es vorgesehen hat?
2. Warum hat der Gesetzgeber einen Gewährleistungszeitraum von 2 Jahren vorgeschrieben?

Nach deiner Argumentation müsste für jeden Kauf ein Kaufvertrag im Umfang der Bibel geschrieben werden, der jede einzelne Funktion und Nutzungsmöglichkeit für jeden denkbaren Zeitraum festschreibt, um einen Verkäufer auf Sachmängelhaftung fest zu nageln.
 
Die Sachmangelhaftung ("Gewährleistung") beinhaltet aber nicht, daß der Verkäufer dem Käufer gewährleistet, sein Kaufgegenstand funktioniert eine bestimmte Zeit, sondern, daß dieser die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer.

Beantworte meine Frage.
 
Lies doch nochmal deinen eigenen Beitrag#12 durch, vor allem den Teil unter dem von dir "Fett" markierten und stelle dir folgenden Fragen:
Habe ich und komme wieder zu dem Ergebnis, daß wir hier die vereinbarte Beschaffenheit, sprich das was angeboten und vereinbart war, immer noch nicht kennen.

1. Ist es üblich anzunehmen, das Geräte nur exakt zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs in der Art und Weise funktionieren, wie der Hersteller es vorgesehen hat?
Ob es üblich ist, das anzunehmen? Keine Ahnung. Der §434 BGB sieht nur vor, daß zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs alles so sein muß, wie zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart. Für die Zeit danach gibt es nur beim Verbrauchsgüterkauf eine Beweislastumkehr nach §476 BGB für sechs Monate, bei der auch hier nur vermutet wird, das der Mangel schon vor Gefahrübergang angelegt war, also der Käufer den Zeitpunkt des Vorliegens nicht nachweisen muß.

2. Warum hat der Gesetzgeber einen Gewährleistungszeitraum von 2 Jahren vorgeschrieben?
Warum man den Zeitraum für die Sachmangelhaftung gewählt hat, ist mir nicht bekannt. Was er aber nicht ist, ist ein Zeitraum, in dem die Funktion des Kaufgegenstands garantiert wird. Das beinhaltet meist eine Herstellergarantie als freiwillige Leistung des Herstellers.

Gegenfrage:
Warum ist der Käufer immer damit belastet, nachzuweisen, daß ein Mangel vorliegt?

Nach deiner Argumentation müsste für jeden Kauf ein Kaufvertrag im Umfang der Bibel geschrieben werden, der jede einzelne Funktion und Nutzungsmöglichkeit für jeden denkbaren Zeitraum festschreibt, um einen Verkäufer auf Sachmängelhaftung fest zu nageln.
Die Sachmangelhaftung gilt nur für einen Zeitpunkt nicht für einen Zeitraum. Wenn der Kaufgegenstand dann innerhalb der zwei Jahre aufgrund von Verschleiß bei normaler Nutzung einen Defekt aufweist, so ist das kein Mangel i.S.d.G.
 
Zuletzt bearbeitet:
Da du mich völlig ignoriert bitte ich dich um eines. Wenn du nicht helfen dann führe die Diskussion woanders.
 
Falls Du Dich auf das Beispiel aus Deinem Post #14 beziehst, so gilt hier genau das gleiche, wie bei Deinem Kauf. Ohne zu wissen, was vereinbart war, kann es sich um einen Mangel handeln oder auch nicht.

Bedauerlicherweise hast Du den Link zur Auktion nur angekündigt.
 
Habe ich und komme wieder zu dem Ergebnis, daß wir hier die vereinbarte Beschaffenheit, sprich das was angeboten und vereinbart war, immer noch nicht kennen.

Der § regelt 3 Möglichkeiten:
1. Es wurde die Beschaffenheit vereinbart.
Dann hat die Ware dann genau die vereinbarte Beschaffenheit zu haben.
Das wäre z.B. der Fall, wenn die Displayreparatur vorher bekannt gemacht wurde.

2. Es wurde nichts vereinbart.
Dann geht man von gewöhnlicher Verwendung bei gewöhnlicher Nutzung aus. Die Beschaffenheit ist dann ausreichend unter 2. geregelt!
Neben den Gebrauchsspuren, die bei gewöhnlicher Nutzung üblich sind, hat das Handy mangelfrei zu sein.

3. Die Sache wurde für einen vereinbarten Verwendungszweck verkauft.
Dann muss die Beschaffenheit nur noch so sein, dass sie sich für die Erfüllung des vereinbarten Verwendungszwecks eignet.
(z.B. Briefbeschwerer)

Möglichkeit 1 Hier ist die Beschaffenheit nur dann unklar, wenn man unterstellt, dass Olli uns nicht alles gesagt hat, was vereinbart wurde.

Möglichkeit 2 Hier wurde quasi ein mangelfreies Handy mit üblichen Gebrauchsspuren vereinbart. (Hier ist die Beschaffenheit klar geregelt)

Möglichkeit 3 Hier ist die Beschaffenheit nur dann unklar, wenn man unterstellt, dass Olli uns einen anderen vereinbarten Verwendungszweck vorenthält.
 
Zuletzt bearbeitet:
Zurück
Oben Unten