Fehlerhaftes Smartphone erhalten.

@altesocke

bis zum letzten Post vom TE blieb es dabei, daß eben nicht erkennbar war, was genau vereinbart wurde. Auf Spekulationen, Mutmaßungen oder Möglichkeiten, wie von Dir aufgezählt zu stützen, bringt m.A.n. nichts.

Nun wissen wir ja, daß der Verkäufer extra auf die Einwandfreiheit des Displays im Angebot hingewiesen hat und wenn zu der Displayfunktion auch die Tatsache gehört, daß eben kein Staub darunter eindringt, dann handelt es sich um einen Sachmangel mit entsprechender Konsequenz, da der Verkäufer die Haftung nicht abbedungen hat.
Problematisch wird es aber nur, wenn dieser behauptet, der Staubeintrag stamme nicht daher.
 
Selbst wenn er nicht extra darauf hingeweisen hätte wie ich schon mehrmals sagte bei einem Gerät mit AMOLED kann nichts vollstauben außer es wurde unsachgemäß repariert.
 
Starke Behauptung.

§439 BGB Abs. 1

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

Wie soll dem Verkäufer dann die Beseitigung eines Mangels möglich sein?

§440 BGB Satz 2
Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Wie verhält es sich dann mit dem erfolglosen Versuch?
 
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zu1 Olli hat dem Verkäufer meineswissens einen Vorschlag gemacht.

zu2 Im Gegensatz zu dir, beziehe ich mich auf Ollis Fall, und nicht auf imaginäre Fälle, die nicht eingetreten sind, sozusagen den TOPIC.
Ich hoffe, du verstehst das.
 
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Der Beitrag #28 liest sich dann aber doch sehr allgemein gehalten.

Und wenn das so zutreffend wäre, dann könnte ein Verkäufer niemals duch Reparatur einen Mangel beseitigen (§439 BGB) und käme somit beim §440 BGB immer in den Bereich, daß ein Käufer vom Vertrag zurücktreten kann, weil eine Reparatur, wenn diese denn immer ein Mangel sein soll, per Definition erfolglos bleiben muss.

Imaginäre Fälle beziehe ich nicht in meine Überlegungen ein, sondern die rechtlichen Grundlagen, unter denen auch Oi!Ollis Fall zu betrachten ist/war.
 
Ich glaube das zielt dann eher auf das "verschwiegene" als auf die Reparatur an sich.
 
Der Beitrag #28 liest sich dann aber doch sehr allgemein gehalten.
Wir reden hier von der Beschaffenheit, wie sie beim "Kauf" gesetzlich geregelt ist.
Du redest von der Beschaffenheit, wie sie im Falle einer "Nachbesserung" geregelt ist.
Wenn man eine nachgebesserte Ware "verkauft", stellt es einen Mangel dar, wenn eine wertmindernde Reparatur "verschwiegen" wird. (einzige Außnahme: von mir genannte Möglichkeit 3, wenn die Sache f. d. Verwendungszweck geeignet ist)

@Heiner, das ist für Olli alles uninteressant, daher werde ich mich an diesem OT nicht mehr beteiligen. ;)

Ich glaube das zielt dann eher auf das "verschwiegene" als auf die Reparatur an sich.
Korrekt!
Ein "Verschweigen" eines Mangels ist beim Kauf (gewöhnlicher Verwendungszweck) mit einem Nichtvorhandensein dieses nicht genannten Mangels gleichzusetzen.
 
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