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Problem mit Airline - Ticket umbuchen (Sepp?)
- Ersteller Heurik
- Erstellt am
Die Aussage stimmt aber nicht, da man nicht allgemein ein Recht auf Umbuchung hat.HIER wurde doch bereits eine brauchbare und allgemeingültige Aussage gemacht.
Theoretisch ja, aber was ist wenn die Konditionen nicht gültig sind? Wie in meinem Fall. ich bezweifle, dass diese sich dann nach dem Kaufpreis richten.Nicht immer das Umbuchen kostet, doch die von Dir genannten FLEX Tarife (!!!!) sind grundlegend bereits teurer und haben die Umbuchungsgebühren quasie bereits integriert.
Du hast ein Angebotsticket (bei KLM z.B. Economy (Best Prices)) und damit hast Du andere Konditionen.
Devastators
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eben, schlimmsten Fall verfällt das erste Ticket und man kauft ein komplett neues.
Hat nur mit Umbuchung garnichts mehr zu tun
hab ich hier ja genau so geschrieben, aber wenn Du es immer so exakt genau haben willst, werd ich zukünftig dran denken
Übrigens Sepp hat nichts anderes geschrieben:
wobei die Aussage ganz genau genommen auch falsch verstanden werden kann.Demnach kannst Du bei vorliegen eines wichtigen Grundes im Grunde immer zurücktreten.
"Zurücktreten" kannst Du immer, niemand zwingt Dich dann zum Flug
eigentlich schade, dass es soweit nun nicht kommt (aber Glück für Dich )Wegen der Operation den Rücktritt erklären. Geld zurück verlangen mit Fristsetzung. Als Alternative Umbuchung anbieten
Das "Urteil" hätte mich schon interessiert.
Denn obwohl hier Sepp unser Rechts-Almanach ist, ist er kein Richter der über den Fall frei entscheiden darf.
Seine Ratschläge sind i.d.R. auch "nur" Ratschläge eines Anwaltes und die gibt es in den meissten Fällen auf beiden Seiten vorm Richterstuhl
Lassen wir es lieber, ansonsten stoßen wir uns alle nur noch mehr gegenseitig vor den Kopf. Sicher nicht der Sinn der Sache.
Das Problem hat sich auf eine erfreuliche Art und Weise gelöst.
Ein Urteil hätte mich auch interessiert, da es aus meiner Sicht immer noch einige unklare Stellen gibt. Aber soweit möchte ich es eigentlich nie kommen lassen, eine zufriedenstellende Lösung vorher ist mir weit lieber. Wobei sich mit dem Verständnis über den rechtlichen Hintergrund allgemein leichter argumentieren lässt.
Das Problem hat sich auf eine erfreuliche Art und Weise gelöst.
Ein Urteil hätte mich auch interessiert, da es aus meiner Sicht immer noch einige unklare Stellen gibt. Aber soweit möchte ich es eigentlich nie kommen lassen, eine zufriedenstellende Lösung vorher ist mir weit lieber. Wobei sich mit dem Verständnis über den rechtlichen Hintergrund allgemein leichter argumentieren lässt.
Zuletzt bearbeitet:
larsbo
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Die Aussage stimmt aber nicht, da man nicht allgemein ein Recht auf Umbuchung hat.
Theoretisch ja, aber was ist wenn die Konditionen nicht gültig sind? Wie in meinem Fall. ich bezweifle, dass diese sich dann nach dem Kaufpreis richten.
Wenn AGBs ungültig sind, tritt in aller Regel das gültige Recht ein. In diesem Falle AFAIK §651i BGB. Reiserücktritt jederzeit möglich, Reiseveranstalter hat Schadensersatzrecht für entgangenen Gewinn, den es zu ermitteln gilt... Bei einem sehr günstigen Sparflug, der relativ kurzfristig gekündigt wird, dürfte das nahezu den ganzen Flugpreis ausmachen. Wenn du dem Veranstalter nachweisen kannst, dass er durch Neuverkauf des Platzes sogar noch mehr Gewinn gemacht hat, dann müsste demnach eigentlich alles ersetzt werden. Für Pauschalreisen wirds sicher Richtwerte aus der Rechtsprechung geben, ob es da auch was für Flüge gibt, kA.
Link siehe hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/651i.html
Wäre noch die Frage, ob die Flugbedingungen bei Aeroflot AGBs sind, oder Vertragsbestandteil des Reisevertrags. Als Vertragsbestandteil würde wohl Abs. 3 gelten, nach dem ja die Entschädigung vorab bestimmt werden kann. Und Verträge darf man AFAIK auch in englischer Sprache abfassen......
Zuletzt bearbeitet:
Diesen Gedankengang kann ich komplett nachvollziehen. Wäre noch zu prüfen, ob (ich sage einfach mal der der betroffende Teil ist Teil der AGBs) die AGBs wirklich ungültig wäre oder ob es vielleicht eine Salvatorische Klausel gab. Irgendwie ist das kompliziertWenn AGBs ungültig sind, tritt in aller Regel das gültige Recht ein. In diesem Falle AFAIK §651i BGB. Reiserücktritt jederzeit möglich, Reiseveranstalter hat Schadensersatzrecht für entgangenen Gewinn, den es zu ermitteln gilt... Bei einem sehr günstigen Sparflug, der relativ kurzfristig gekündigt wird, dürfte das nahezu den ganzen Flugpreis ausmachen. Wenn du dem Veranstalter nachweisen kannst, dass er durch Neuverkauf des Platzes sogar noch mehr Gewinn gemacht hat, dann müsste demnach eigentlich alles ersetzt werden. Für Pauschalreisen wirds sicher Richtwerte aus der Rechtsprechung geben, ob es da auch was für Flüge gibt, kA.
Link siehe hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/651i.html
Wäre noch die Frage, ob die Flugbedingungen bei Aeroflot AGBs sind, oder Vertragsbestandteil des Reisevertrags. Als Vertragsbestandteil würde wohl Abs. 3 gelten, nach dem ja die Entschädigung vorab bestimmt werden kann. Und Verträge darf man AFAIK auch in englischer Sprache abfassen......
Aber fällt ein solcher Onlinekauf nicht unter die Fernabsatzverträge? Ich kann man nicht erinnern in irgend einer Form belehrt worden zu sein. Dann sollte ich doch theoretisch ohne Probleme zurücktreten können. Bin mir diesbezüglich aber nicht ganz sicher.
Devastators
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Ich kann mir kaum vorstellen, dass das Fernabsatzgesetz (oder BGB) hier greift, da ein Flug m.E. eher als individuelle Zusammenstellung dient und keine Produkt einer Palette ist.
Ich kann mir kaum vorstellen, dass das Fernabsatzgesetz (oder BGB) hier greift, da ein Flug m.E. eher als individuelle Zusammenstellung dient und keine Produkt einer Palette ist.
Sicher? PCs, wie von DELL, sind auch individuell zusammen gestellt und fallen darunter. Das wurde damit begründet, dass sie sich ohne Probleme auseinander nehmen lassen koennen und die Teile wieder verkauft werden können. Was im übertragenden Sinne auch auf Flugtickts zutrifft. Mal schauen, ob ich etwas dazu finde Aber toller Einwand, daran hatte ich noch nicht gedacht
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EDIT :
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Fällt gar nicht unter das Fernabsatzgesetzt