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Wie lange Rechnungen, Verträge, Kündigungen aufheben?
- Ersteller dsred
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Antarctica
Grand Admiral Special
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- Soundkarte
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- Gehäuse
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- Betriebssystem
- Microsoft: Windows 10 Pro 64Bit, DSP/SB (deutsch) (PC) (FQC-08922)
- Webbrowser
- Mozilla Firefox
Und was macht die Meinung dieser Eugenia Watweißich höherwertiger als die Meinung von yasu?
G
Gast03032015
Guest
Ich würde sagen, weil richtig höherwertiger ist als falsch.
Und sie hat nunmal recht damit, wenn sie sagt, dass nur Handwerkerrechnungen aufbewahrt werden müssen. Er und aalerich haben dem ja in ihrer ganz eigenen Art widersprochen.
Es liegt natürlich in der Natur der Sache, dass es, wenn man falsch liegt, irgendwann ziemlich anstrengend wird, seine Position zu halten. Wenn einem dann die Klicker in der Hose fehlen, verabschiedet man sich dann genau so, wie sie es getan haben.
Wenn man sich mal die Mühe mach und nach"aufbewahrungspflicht privatpersonen" googelt, wird man feststellen, dass sie mit dieser Sichtweise nicht ganz alleine da steht.
Sie war halt nun mal die erste von 17600000.
Und sie hat nunmal recht damit, wenn sie sagt, dass nur Handwerkerrechnungen aufbewahrt werden müssen. Er und aalerich haben dem ja in ihrer ganz eigenen Art widersprochen.
Es liegt natürlich in der Natur der Sache, dass es, wenn man falsch liegt, irgendwann ziemlich anstrengend wird, seine Position zu halten. Wenn einem dann die Klicker in der Hose fehlen, verabschiedet man sich dann genau so, wie sie es getan haben.
Wenn man sich mal die Mühe mach und nach"aufbewahrungspflicht privatpersonen" googelt, wird man feststellen, dass sie mit dieser Sichtweise nicht ganz alleine da steht.
Sie war halt nun mal die erste von 17600000.
G
Gast30082015
Guest
Mach dich nicht lächerlich.Wenn einem dann die Klicker in der Hose fehlen, verabschiedet man sich dann genau so, wie sie es getan haben.
Warum bitte soll ich noch mehr Energie darin investieren, wenn du eh jedes begründete Argument ignorierst (oder versuchst zu zerreden mit Begründungen, die völlig an den Haaren herbeigezogen sind, um dann die gleiche Aussage nur anders zu verlinken)?
Sry, aber soooo wichtig bist du nicht.
Einzig, die Leute, die sich von dir beraten lassen, könnte man bemitleiden...
Das wichtigste ist hier im Thread benannt, worauf man auch als Privatperson achten sollte/muss. Entweder Interessierte lesen es und schauen sich mal die verlinkten Texte an, oder nicht.
G
Gast03032015
Guest
Das ist alles leider nichts wert, wenn man nicht versteht, was man verlinkt hat.
In deinem vorletzten Post z.B. hat sich der gute Mann etwas über Freiberufler geschrieben.
Nun hat er in einem einzigen Satz Privatpersonen erwähnt. Ließ dir den Satz mal ganz genau durch und du wirst eine Einschränkung erkennen. Der Mann weiß schon was er schreibt.
Auch wenn es dir zum Zeitpunkt nicht ersichtlich war. Er hat sich auf diesen § berufen.
§ 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG
In dem § ist die Höhe des Bußgeldes festgelegt, wenn eine Privatperson eine Handwerkerrechnung keine 2 Jahre aufbewahrt.
Nichts für ungut, aber lächerlich ist, wenn man als selbsternannter "Experte" meint alles und jeden auf eine ziemlich derbe Art und Weise angreifen zu müssen.
Schade ist es, wenn man seine Fehler nicht erkennt.
Peinlich ist es, wenn man sie erkannt hat, aber zu feige ist, zuzugeben, dass man sie gemacht hat.
Denkt mal drüber nach.
In deinem vorletzten Post z.B. hat sich der gute Mann etwas über Freiberufler geschrieben.
Nun hat er in einem einzigen Satz Privatpersonen erwähnt. Ließ dir den Satz mal ganz genau durch und du wirst eine Einschränkung erkennen. Der Mann weiß schon was er schreibt.
Auch wenn es dir zum Zeitpunkt nicht ersichtlich war. Er hat sich auf diesen § berufen.
§ 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG
In dem § ist die Höhe des Bußgeldes festgelegt, wenn eine Privatperson eine Handwerkerrechnung keine 2 Jahre aufbewahrt.
Nichts für ungut, aber lächerlich ist, wenn man als selbsternannter "Experte" meint alles und jeden auf eine ziemlich derbe Art und Weise angreifen zu müssen.
Schade ist es, wenn man seine Fehler nicht erkennt.
Peinlich ist es, wenn man sie erkannt hat, aber zu feige ist, zuzugeben, dass man sie gemacht hat.
Denkt mal drüber nach.
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G
Gast30082015
Guest
Ist ja schön, dass du dich am Bußgeld für nicht aufbewahrte Rechnungen aufziehst.
Es gibt genau einen Punkt, wo du Recht hast. Der ist, dass ich den § bzgl. Bußgeld ausm UStG übersehen habe und hätte nennen müssen. Definitiv ein Fehler.
Aber sei es drum. Sollen die Leute halt auf deinen Rat hin doch alles wegwerfen, was nicht Handwerkerrechnung von 'ner Bauleistung ist. Bei dir kommen Sie ja dann nicht an, wenn das Finanzamt plötzlich doch noch Steuernachforderungen hat oder ein Strafverfahren einleitet Dank immer häufiger versendeter Kontrollmitteilungen, weil (fehlende) Angaben nicht mehr belegt werden können und als falsch eingestuft werden (ggf. mit Vorsatz).
Es gibt genau einen Punkt, wo du Recht hast. Der ist, dass ich den § bzgl. Bußgeld ausm UStG übersehen habe und hätte nennen müssen. Definitiv ein Fehler.
Aber sei es drum. Sollen die Leute halt auf deinen Rat hin doch alles wegwerfen, was nicht Handwerkerrechnung von 'ner Bauleistung ist. Bei dir kommen Sie ja dann nicht an, wenn das Finanzamt plötzlich doch noch Steuernachforderungen hat oder ein Strafverfahren einleitet Dank immer häufiger versendeter Kontrollmitteilungen, weil (fehlende) Angaben nicht mehr belegt werden können und als falsch eingestuft werden (ggf. mit Vorsatz).
Zuletzt bearbeitet:
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Gast03032015
Guest
Erkenne ich da etwa ein leichtes zurückrudern?
Den Rat alles wegzuwerfen, was man nicht aufbewahren muß, habe ich nie gegeben.
Den Rat alles wegzuwerfen, was man nicht aufbewahren muß, habe ich nie gegeben.
Zuletzt bearbeitet:
G
Gast30082015
Guest
Auf die Stichelei geh ich mal nicht weiter ein.
Man kann auch als Privatperson (also im Rahmen der Einkommensteuer) dem Vorwurf der Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gegenüber stehen. Wenn du dann deine Angaben nicht belegen kannst oder nachweisen kannst, wieso du bestimmte Angaben weggelassen hast; dann hast Spaß. Die Folgen eines solchen Falles sind immer abhängig vom Fall und der rechtlichen Vertretung. Ein mögliches Bußgeld (gem. UStG ) wäre da noch das kleinste Übel. Ich habe genug Fälle miterlebt. Sei es im Zusammenhang mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder Renten.
Da wollte in den Fällen auch jmd schlauer sein als der Rest...
Du hast behauptet, es kann einer Privatperson nichts passieren, wenn er Angaben nicht nachweisen kann.
Man kann auch als Privatperson (also im Rahmen der Einkommensteuer) dem Vorwurf der Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung gegenüber stehen. Wenn du dann deine Angaben nicht belegen kannst oder nachweisen kannst, wieso du bestimmte Angaben weggelassen hast; dann hast Spaß. Die Folgen eines solchen Falles sind immer abhängig vom Fall und der rechtlichen Vertretung. Ein mögliches Bußgeld (gem. UStG ) wäre da noch das kleinste Übel. Ich habe genug Fälle miterlebt. Sei es im Zusammenhang mit Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit, Kapitalvermögen, aus selbstständiger Tätigkeit, aus Vermietung oder Renten.
Da wollte in den Fällen auch jmd schlauer sein als der Rest...
Du hast behauptet, es kann einer Privatperson nichts passieren, wenn er Angaben nicht nachweisen kann.
Diese Aussage ist einfach falsch.Passieren, außer das man vielleicht irgendwas nicht beweisen kann, tut einem aber nichts.
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Gast03032015
Guest
Ok, ab jetzt würde ich mich nur noch wiederholen, d. h. wir würden uns im Kreis drehen.
Dann recherchier doch mal, wie von mir bereits oben empfohlen, im Netz, was den Rest der Belege ohne Bauleistungen betrifft.
aufbewahrungspflicht privatpersonen
Dann findet man z.B. sowas:
Dann recherchier doch mal, wie von mir bereits oben empfohlen, im Netz, was den Rest der Belege ohne Bauleistungen betrifft.
aufbewahrungspflicht privatpersonen
Dann findet man z.B. sowas:
Quelle...Privatpersonen, die Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit oder Kapitalvermögen haben, sind von diesen Aufbewahrungspflichten grundsätzlich nicht betroffen. So hat noch die Finanzverwaltung in einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster ausgeführt, dass eine gesetzliche Pflicht, private Steuerbelege langfristig aufzubewahren, nicht besteht. Wer mit seiner Steuererklärung Belege einreicht, die arbeitslohnbedingte Werbungskosten oder Sonderausgaben betreffen, braucht diese nach Rückgabe durch das Finanzamt nicht länger aufzubewahren...
G
Gast30082015
Guest
Ich verweise auf das von mir von dir zitierte zum Thema "ach, da passiert nix"
und
eben das hier:
Aber bitte...wenn du dich nach wie vor im Recht siehst...
und
eben das hier:
Eigene Nase...naja...den Rest kennst du sicher.Schade ist es, wenn man seine Fehler nicht erkennt.
Peinlich ist es, wenn man sie erkannt hat, aber zu feige ist, zuzugeben, dass man sie gemacht hat.
Denkt mal drüber nach.
Aber bitte...wenn du dich nach wie vor im Recht siehst...
Das wichtigste ist hier im Thread benannt, worauf man auch als Privatperson achten sollte/muss. Entweder Interessierte lesen es und schauen sich mal die verlinkten Texte an, oder nicht.
Zuletzt bearbeitet:
G
Gast03032015
Guest
Du verstehst nicht, dass das "passiert nichts" sich auf ein Bußgeld oder eine Strafe bezieht, die man erhält, weil man einen Beleg (egal ob Steuerbeleg oder Mediamarktrechnung) nicht aufbewahrt hat.
Du zwingst mich nur zu Wiederholungen.
Hier z.B. eine Antwort von mir, die sich auf einen weggeworfenen Mediamarktbeleg oder einer Einkommensteuererklärung bezieht (also keine Handwerkerechnung)
Deine Behauptung, es existiert eine gesetzlich geregelte Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen, die über die genannten Handwerkerrechnungen hinausgeht ist nach wie vor falsch.
Anderer Vorschlag. Informiere dich bei einer Person, der du vertraust.
Es wäre schön, hier zu lesen (wenn du den Mumm dazu hast), zu welcher Erkenntnis du dann gekommen bist.
Du zwingst mich nur zu Wiederholungen.
Hier z.B. eine Antwort von mir, die sich auf einen weggeworfenen Mediamarktbeleg oder einer Einkommensteuererklärung bezieht (also keine Handwerkerechnung)
Deine Behauptung, es existiert eine gesetzlich geregelte Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen, die über die genannten Handwerkerrechnungen hinausgeht ist nach wie vor falsch.
Anderer Vorschlag. Informiere dich bei einer Person, der du vertraust.
Es wäre schön, hier zu lesen (wenn du den Mumm dazu hast), zu welcher Erkenntnis du dann gekommen bist.
G
Gast30082015
Guest
Da sagt das Einkommensteuergesetz aber was anderes. Hab ich dir sogar zitiert. Hast du offenbar nur überlesen.Deine Behauptung, es existiert eine gesetzlich geregelte Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen, die über die genannten Handwerkerrechnungen hinausgeht ist nach wie vor falsch.
Der §50d EStG reicht aus, um deine Behauptung zu widerlegen. Dafür brauch ich noch nicht mal wen fragen.
Aber wenn es dich beruhigt, kann ich das gerne machen und berichten (was mit "Mumm haben" im übrigen nix zu tun hat)...
G
Gast03032015
Guest
Dass das Finanzamt nun mit Fristen nur so um sich schmeißt ist ja nichts Neues.
Neu wäre mir jetzt, dass der alleinige Verstoß einer Privatperson gegen diese Aufbewahrungsfristen mit einem Bußgeld bzw. einer Strafe belegt ist.
Könntest du mir mal dazu einen Link zu dem § geben, der genau das regelt?
Ich glaube, ich bin zu blöd, den zu finden.
Neu wäre mir jetzt, dass der alleinige Verstoß einer Privatperson gegen diese Aufbewahrungsfristen mit einem Bußgeld bzw. einer Strafe belegt ist.
Könntest du mir mal dazu einen Link zu dem § geben, der genau das regelt?
Ich glaube, ich bin zu blöd, den zu finden.
G
Gast30082015
Guest
Bzgl. Aufbewahrungsfristen spreche ich doch gar nicht von Bußgeldern. ^^
Habe ich mWn auch nicht in den Raum geworfen. Gibt die AO ja so auch nicht her und verweist da auf die einzelnen Gesetze. Da stimme ich dir ja auch 100%ig überein. ^^
Ich sprach lediglich immer davon, dass in Steuererklärungen gemachte Angaben oder eben das Weglassen von Angaben durch Unterlagen begründet/belegt werden muss auf Anfrage, solange wie die Erklärung angreifbar ist, und wenn das nicht möglich ist, Konsequenzen (Vorwurf der Steuerverkürzung/-hinterziehung) zur Folge haben kann. Mittlerweile gibt es doch für alles Mögliche Kontrollmitteilungen (Renten, Versicherungen, Kaptialeinkünfte, Beteiligungen,...).
An der Stelle musst du mich falsch verstanden haben. Umgekehrt vermutlich aber auch. ^^
Wie gesagt, ich habe die AO und das EStG bisher so interpretiert.
Aber nichts desto trotz werde ich das Thema mal besprechen und berichten.
Habe ich mWn auch nicht in den Raum geworfen. Gibt die AO ja so auch nicht her und verweist da auf die einzelnen Gesetze. Da stimme ich dir ja auch 100%ig überein. ^^
Ich sprach lediglich immer davon, dass in Steuererklärungen gemachte Angaben oder eben das Weglassen von Angaben durch Unterlagen begründet/belegt werden muss auf Anfrage, solange wie die Erklärung angreifbar ist, und wenn das nicht möglich ist, Konsequenzen (Vorwurf der Steuerverkürzung/-hinterziehung) zur Folge haben kann. Mittlerweile gibt es doch für alles Mögliche Kontrollmitteilungen (Renten, Versicherungen, Kaptialeinkünfte, Beteiligungen,...).
An der Stelle musst du mich falsch verstanden haben. Umgekehrt vermutlich aber auch. ^^
Wie gesagt, ich habe die AO und das EStG bisher so interpretiert.
Aber nichts desto trotz werde ich das Thema mal besprechen und berichten.
G
Gast03032015
Guest
Ich habe von meinem 1. Post an nichts anderes geschrieben.An der Stelle musst du mich falsch verstanden haben. Umgekehrt vermutlich aber auch. ^^
Vielleicht hast du ja im Post #20 übersehen, dass ich das "muss" bewußt kursiv geschrieben habe?
Aber ok, Schwamm drüber, trotzdem solltest du aber mal überlegen "wie" du auf einen solchen Beitrag am Besten reagierst.
G
Gast30082015
Guest
So...Gespräch wie gewünscht geführt.
Sinngemäße Antwort:
Die allgemeine "Pflicht" zur Aufbewahrung ergibt sich eher indirekt daraus, dass solange Steuerbescheid X angreifbar ist (Änderungsvorschriften in der AO gibt es ja einige) - was im Zweifelsfall (Steuerhinterziehung) auch über 10 Jahre gehen kann - muss der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten die eigenen Angaben belegen können, sofern die betreffenden Unterlagen dem FA noch nicht vorgelegen haben.
Der §44a EStG sowie der §50d EStG sind genauso schöne Sonder-Pflichten, wie es der §14b UStG ist. Bei den 2xx §§ im EStG allein gibt es sicher noch andere Sonderfälle. Die alle raus zu suchen ist somit müßig. Aber es gibt sie.
Im Zweifelsfall heißt das also wie gehabt, wenn sich der Steuerpflichtige nicht sicher ist, ob er zum einen bestimmte Angaben machen muss und zum anderen bestimmte Belege länger aufbewahren sollte/muss, ist der Gang zum Steuerrechtler angeraten.
PS @altesocke: Ich reagiere auch zukünftig genau so, wie ich es hier getan habe; nach bestem Wissen und Gewissen. Wenn du damit ein Problem hast, versuch es bitte zukünftig mit ner PM.
Sinngemäße Antwort:
Die allgemeine "Pflicht" zur Aufbewahrung ergibt sich eher indirekt daraus, dass solange Steuerbescheid X angreifbar ist (Änderungsvorschriften in der AO gibt es ja einige) - was im Zweifelsfall (Steuerhinterziehung) auch über 10 Jahre gehen kann - muss der Steuerpflichtige im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten die eigenen Angaben belegen können, sofern die betreffenden Unterlagen dem FA noch nicht vorgelegen haben.
Der §44a EStG sowie der §50d EStG sind genauso schöne Sonder-Pflichten, wie es der §14b UStG ist. Bei den 2xx §§ im EStG allein gibt es sicher noch andere Sonderfälle. Die alle raus zu suchen ist somit müßig. Aber es gibt sie.
Im Zweifelsfall heißt das also wie gehabt, wenn sich der Steuerpflichtige nicht sicher ist, ob er zum einen bestimmte Angaben machen muss und zum anderen bestimmte Belege länger aufbewahren sollte/muss, ist der Gang zum Steuerrechtler angeraten.
PS @altesocke: Ich reagiere auch zukünftig genau so, wie ich es hier getan habe; nach bestem Wissen und Gewissen. Wenn du damit ein Problem hast, versuch es bitte zukünftig mit ner PM.
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Gast03032015
Guest
Genau das ist es.Sinngemäße Antwort:
Die allgemeine "Pflicht" zur Aufbewahrung ergibt sich eher indirekt daraus...
Wenn aufgrund irgendeines Gesetzes schon die Verletzung der Aufbewahrungsfrist selbst mit einem Bußgeld oder einer Strafe geahndet wird, ist es genau deshalb Pflicht.
Drohen einem, wie du es sagst, indirekte Konsequenzen durch die Verletzung von Fristen hat man (als Privatperson) ein Bußgeld oder eine Strafe, aufgrund einer Verletzung einer Aufbewahrungsfrist generell nicht zu befürchten. Natürlich können die Konsequenzen daraus trotz dem beträchtlich sein. Aber dadurch ist es nicht zur Pflicht geworden.
Deshalb habe ich auch sinngemäß geschrieben, dass es dennoch sinnvoll ist, Fristen zu beachten.
Grundsätzlich habe ich ein dickes Fell und kann auch sonst noch gut schlafen.PS @altesocke: Ich reagiere auch zukünftig genau so, wie ich es hier getan habe; nach bestem Wissen und Gewissen. Wenn du damit ein Problem hast, versuch es bitte zukünftig mit ner PM.
War halt nur ein Feedback von mir.
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