Wie lange Rechnungen, Verträge, Kündigungen aufheben?

Du hast dir hier einen schönen Spezialfall rausgepickt.
Und zwar die Umkehr der (Umsatz)Steuerschuld.
Davon betroffen sind Bauleistungen nach §13 UStG sowie Auslandsgeschäfte.
Hä, bitte was?
Nimm's mir nicht übel, aber erstens meinst Du § 13b und zweitens verstehst Du offensichtlich nicht viel von der Materie. Wie würdest Du es finden, wenn Leute mit Deinem Sachverstand in einer Sache Rat erteilen, wenn Du derjenige bist, der diesen Rat braucht?
 
Danke, für den "netten" Hinweis, dass ich ein "b" vergessen habe.
Damit dürfte ja wieder alles stimmen, was ich geschrieben habe.
 
Du hast dir hier einen schönen Spezialfall rausgepickt.
Und zwar die Umkehr der (Umsatz)Steuerschuld.
[...]
Sry, aber ... nein ...

Rechnungen, die Aufwendungen für Mietobjekte oder Eigenheime betreffen, haben, was die Aufbewahrungspflicht angeht, erst einmal herzlich wenig mit dem §13b zu tun.

Da geht es einzig und allein vorrangig um die Bekämpfung von Schwarzarbeit ( Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 23.07.2004 ). Nicht ohne Grund hat man haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen für Otto Normal steuerlich (teilweise) abzugsfähig gemacht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn du sie als Privatmann entsorgen darfst, darfst du sie selbstverständlich vorher auch nach ganz individuellen Vorstellungen archivieren.

Es geht mir aber genau um die Dokumente, bei denen es nicht egal ist. Warum sollte man heutzutage alles als Papier aufbewahren, wenn man es auch scannen und speichern könnte? Unternehmen dürfen es ja auch, und es verliert dadurch ja prinzipiell nicht an Beweisfähigkeit, oder? Oder welche Bedingungen müssen für eine digitale Archivierung erfüllt werden, damit Dokumente nicht ihre Beweiskraft verlieren?
 
Im Zweifelsfall kannst du Dokumenten-Management-Systeme nutzen, die auch für Unternehmen Rechtssicherheit bieten. Dummerweise ist das nicht ganz billig. Ob es da für Privatpersonen taugliche Freeware gibt, weiß ich gerade nicht. Vllt. mal das hier anschauen: http://www.opendocman.com/ Ich kenn das Programm jedoch gar nicht. Bin da privat auch noch auf der Suche nach was brauchbarem...

Als Dateiformat läuft bei uns in der Firma viel über .tif und .pdf, was externe Dokumente angeht. Allerdings wird auch jede Bearbeitung mit Datum und Uhrzeit versehen und kann nachträglich eingesehen werden Dank DMS.

Vllt. hilft dir der Textauszug weiter:
http://books.google.de/books?id=Fin...ge unterlagen rechtssicher einscannen&f=false
 
Zuletzt bearbeitet:
Damit dürfte ja wieder alles stimmen, was ich geschrieben habe.
Nein, das ist leider nicht der Fall. Was Du ansonsten geschrieben hast, ist wirres Zeug. Du wirfst einen Haufen Sachen durcheinander, die Du irgendwo mal an der Tür aufgeschnappt hast.
Warum tust Du so, als verstündest Du etwas von der Materie? Du weißt genauso gut wie ich, daß das nicht der Fall ist. Willst Du Deiner Eitelkeit frönen? Gerade für jemanden, der vorgibt, ein gewisses Alter (und damit ja auch eine gewisse Reife) erreicht zu haben, ist das ganz schön armselig.

@ BoMbY:

Sagen wir es mal so: Solange in irgendeiner Form die Möglichkeit besteht, daß mit Photoshop gearbeitet wird, müssen die Originale verfügbar bleiben. Als Privatmann wird man Dir das immer unterstellen können. Ansonsten bräuchtest Du spezielle Software, die sauteuer ist. Daß es für Dich bequemer ist und ja auch so schön modern ändert nichts daran, daß Papier beweiskräftiger und sicherer ist. Ehrlich gesagt habe ich auch Zweifel an der dringenden Notwendigkeit, so viel fällt doch bei einem Privatmann nun wirklich nicht an. Oder hast Du ein ganzes Regal voll mit Aktenordnern?

@ yasu:

Der Opendocman klingt interessant, auch von mir mal danke für den Link! Ob sich quelloffenne Software dafür aber überhaupt zertifizieren läßt?
 
Wie gesagt, ich selbst bin bzgl. Freeware-Dokumentenmanagement-Software gar nicht im Bilde im Zusammenhang mit Rechtssicherheit für Privatpersonen. Ist für mich auch noch Neuland. Wenn das schon jmd einsetzt und da gesicherte Infos zu geben kann - immer her damit. :)
 
Sry, aber ... nein ...

Rechnungen, die Aufwendungen für Mietobjekte oder Eigenheime betreffen, haben, was die Aufbewahrungspflicht angeht, erst einmal herzlich wenig mit dem §13b zu tun.

Da geht es einzig und allein vorrangig um die Bekämpfung von Schwarzarbeit ( Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit vom 23.07.2004 ). Nicht ohne Grund hat man haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen für Otto Normal steuerlich (teilweise) abzugsfähig gemacht.
Diesen Spezialfall hat ja aalerich (sogar zurecht) angeführt. Also bei Rechnungen von Handwerkern aus dem Baugewerbe, die eine Lieferung oder Leistung ausführen, die das Grundstück oder das Gebäude betreffen und auf der Rechnung ein entsprechender Hinweis zu finden ist.
Es dreht sich aber nach wie vor um den §13b auch wenn seit 2004 Privatpersonen mit ins Boot geholt worden sind. Der Grund dafür, warum dies geschah, ist eher irrelevant.
Und der von ihm genannte 14b ist nichts anderes als die Konsequenz aus dem 13b.
Gut, damit haben wir die Ausnahme.

Ansonsten gilt weiter, dass es nicht mal eine Ordnungswidrigkeit ist, wenn ich alle Belege (kein Import, keine Bauleistungen, und ggf. Dokumente von denen ich nicht der Eigentümer bin wie z.B. der Perso) nicht aufbewahre.

Dafür gibt es keine Aufbewahrungspflicht.
Ansonsten nenne man mir bitte mal die Stelle, wo das gesetzlich geregelt ist, das ich alleine wegen einer Nichtaufbewahrung bestraft werden kann. (Bußgeld etc.)
(Bestraft! Also bitte nicht damit verwechseln, dass man die Konsequenzen daraus zu tragen hat, weil einem durch den fehlenden Beleg die Situation mangels Beweis zu ungunsten ausgelegt wird.)

@Bomby
Für die Geschäftswelt ist es klar geregelt. Für Privatpersonen mangels Bedarf nicht.
Nun könntest du dich an die gleichen Regeln halten.
Weil es aber für dich als Privatperson nicht geregelt ist, entscheidet bei einer Privatperson letztendlich ein Jurist darüber, ob er den Beweis anerkennt oder nicht.
Es sei denn, es gibt (weil wir ja mittlerweile mit dem 13b ja auch Fälle haben, bei denen Privatpersonen in die Pflicht genommen werden) Grundsatzurteile, nach denen du dich richten könntest.
.
EDIT :
.

Du wirfst einen Haufen Sachen durcheinande
Gut,
dann versuche mal den Tonfall zu wechseln und pflücke meine Postings mal ordentlich auseinander.
Nenne mir mal genau WAS falsch ist.
Und ganz wichtig, vergiss nicht hintendran zu schreiben, wie es nach deiner Auffassung richtig wäre. Aber bitte NUR mit Quellen. Du wirst sicher verstehen, dass ich deine Aussagen auch gerne verifizieren würde.

Bis jetzt waren sie leider nicht nur unbelegt, sondern auch recht unsachlich, was sie nun auch nicht unbedingt gehaltvoller macht.
 
Eine einfache Frage wurde gestellt, und schon kommt hier ein Wust von besserwisserischen und kleinkarierten Antworten zustande. Auch auf meine Vorschläge hin wird plötzlich von Abgabefristen für Steuererklärungen rumgeritten und ich bekomme dann für den Hinweis das Abgabefristen und Aufberwahrung nichts mit einander zu tun haben auch noch eine negative Bewertung. Nur weil ich einfach unkommentiert gepostete Links komplett durchlese. :]

Nur um nochmal auf den Kern der Frage von dsred zurückzukommen:

Hi Leute,

ich wollte mal fragen, wie lange Ihr Eure "Dokumente in Papierform lagert"? Ich meine damit nicht Dokumente wie Rentenbescheide, Zeugnisse usw. die durchaus längere Zeit ihre Daseinsberechtigung haben, sondern so Dinge wie:
.

Es waren nur Vorschläge von mir. Und jetzt mal im Ernst. Ich habe es nach 19 Jahren Berufstätigkeit, Vermietung und Verpachtung und Selbstständigkeit mit einem kleinen Schrank voll Ordnern zu tun. Da sind auch Rechnungen und Unterlagen dabei, die ich schon längst hätte entsorgen können. Also warum sollte man jetzt alles einscannen oder bis auf den letzten Beleg wegschmeissen? Das ist doch Unsinn.

Aber viel schlimmer finde ich wie sich hier an die Gurgel gegangen wird. Einfach nur Kindergarten.
 
Um den Zusammenhang zwischen dem Gesetz gg. Schwarzarbeit und dem §14/§14b UStG festzustellen, bedarf es ganz 5min Suchmaschine betätigen. Da gibt es massig Zusammenfassungen; Vorträge etc. wo auf einen direkten Zusammenhang hingewiesen wird. Die erzählen alle Müll? Ja ne is klar...

§13b betrifft das doch in dem Punkt noch gar nicht. Leistungen/Lieferungen im Zusammenhang mit einem Grundstück/Mietobjekt geht doch noch viel weiter.

Hier ein Beispiel:
http://www.umsatzsteuer-national-und-international.de/PDF/Supplements/supp-14-nF.pdf
Seite 3.

Oder:
http://www.haus-und-grund-muenchen.de/mainw/steuer/Privatpersonen_Rechnungen.html
Hier die letzten 4 Absätze.



Der Vollständigkeit halber noch einmal die 3 Gesetze in Teilen zitiert und einzelne Punkte von mir hervorgehoben:
http://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004/BJNR184210004.html

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

SchwarzArbG

Ausfertigungsdatum: 23.07.2004

Vollzitat:

"Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist"
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 22.11.2011 I 2258

[...]

Abschnitt 1
Zweck
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

[...]

2.
als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,


[...]

http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14.html

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;


http://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__14b.html

In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 hat der Leistungsempfänger die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage zwei Jahre gemäß den Sätzen 2 und 3 aufzubewahren, soweit er

1.
nicht Unternehmer ist


Edit:
Ansichtsache...

Wenn falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden und dann auch noch völlig unbegründet, dann ist es das in einem Forum das Recht eines jeden Users, dies mit Quellen zu wiederlegen. ;)
 
Zuletzt bearbeitet:
Schön, wie du darlegst, dass es sich ganz deutlich um die Bauleistungen dreht. Und die sind nun mal im 13b geregelt. Und erst von da aus geht es zum 14b.
Wenn falsche Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden und dann auch noch völlig unbegründet, dann ist es das in einem Forum das Recht eines jeden Users, dies mit Quellen zu wiederlegen. ;)
Gerne, ich bin gespannt.

Ansonsten schließe mich den Ausführungen Captains an.
 
Dann ist deiner Meinung nach also die Sonstige Leistung "Fensterputzen", für die ich Firma "Putzblitz" beauftrage, ebenfalls eine Bauleistung?

Dazu finden kann ich im BMF-Schreiben vom 12.10.2009 (das aktuellste zu dem Thema, was ich bisher gefunden hab), in dem Bauleistungen klar aufgeschlüsselt wurden, aber nichts...

Bitte, wenn ich wo nen Gedankenfehler mache, zeige mir auf, wo dieser liegt. Ist ja nicht so, das ich keine Fehler eingestehen will.

Für mich wäre das ne ganz normale Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Wohnimmobilie, die 13b nicht mal ansatzweise tangiert. Auch andere Texte sprechen diesbezüglich immer von Bauleistungen UND Dienstleistungen wie Fensterputzen...
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie lächerlich wird das denn jetzt. Man ist ja hier nicht bei der Fachtagung der Bilanzprüfer sondern bei Planet3dnow.

Was hat jetzt die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Aufwendungen im Rahmen der Steuererklärung nach §35a EStG mit Aufbewahrung zu tun? Außerdem wer seine Steuererklärung erst später abgibt, nachdem die Aufbewahrungsfrist von einzelnen Belegen schon abgelaufen war und er diese entsorgt hat, der kämmt sich auch morgens mit dem Hammer.
 
Es ist dabei völlig egal, wo wir hier sind. Wenn dich das Problem partu nicht interessiert, dann lass es und halte dich raus. Danke.

Nebenbei sei noch angemerkt, dass die Absetzbarkeit nach §35a EStG sehr wohl damit etwas zu tun hat. Aber wir drehen uns da ja im Kreis. Du hast es ja beim ersten Mal schon nicht wahr haben wollen...
 
Beschäftige dich mal hiermit: http://www.ofd.niedersachsen.de/download/37019
Da ist recht anschaulich ausgeführt, was eine Bauleistung ist und was nicht.

Aber wie gesagt, dieses Spezialthema hat aalerich in den Ring geworfen, weil seit 2004 ausnahmsweise auch Privatleute davon betroffen sind.

Nur, wenn man eine Ausnahme als Beispiel bringt, heißt das noch lange nicht, dass dieser spezielle Fall auch für alles andere gilt.

Und meine Aussage ist, dass (bis auf die genannten Ausnahmen) für Privatpersonen keine gesetzliche Regelung existiert, die ein Nichtaufbewahren unter Strafe stellt.
Darum geht es und nicht um diese genannte Ausnahme. Die ist doch gar nicht strittig.

Ich bin gespannt darauf, wie du mir begründen willst, dass ich als Privatperson zumindest eine Ordnungwidrigkeit oder gar eine Straftat begehe, wenn ich die Rechnung von meinem Flachbildschirm, meine Telefonrechnungen, meine Stromrechnungen (also genau nicht die genannten Ausnahmen) und und und... einfach entsorge.
 
Bei unserem lokalen Deppenverein haben sich einige "Mitglieder" gewünscht, sie hätten ihre Kündigung aufgehoben, als Mitte 2009 die Rechnungen für 2005 verschickt wurden...
 
@altesocke:
Danke für den Link. Hab direkt nachgeschaut. "Fensterreinigung" wird dort nicht als Bauleistung geführt. (Seite 6/14) Allerdings wird da auch nochmal auf den USt-Anwendungserlass verwiesen.

Ferner finde ich keinen Ansatzpunkt, der auf §14/§14b UStG und in dem Zusammenhang auf Privatpersonen verweist. Ich glaube, wir reden in dem Punkt grad n bissl aneinander vorbei.

--
Diese Ausnahme hat aber auf alle Auswirkung, die z.B. zur Miete oder im eigenen Haus wohnen und dort z.B. vom Handwerker was reparieren lassen.


--
Die Strafe kann erfolgen, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen angibt, die zu hohen Steuererstattungen führen, welche im Nachhinein nicht nachweisbar sind. Dann ist der betreffende Steuerpflichtige ganz schnell bei leichtfertiger Steuerverkürzung oder Steuerhinterziehung. Im "günstigsten" Fall wird die angesetzte Aufwendung nur gestrichen, weil die Belege nicht vorgelegt werden können.

Die Privatperson könnte ein Problem bekommen, wenn sie Aufwendungen z.B. im Rahmen der Doppelten Haushaltsführung geltend macht und dann innerhalb der entsprechenden Fristen eine Prüfung (warum auch immer - z.B. durch Kontrollmitteilungen) angesetzt wird, wo eben festgestellt wird, das da Fehler drin sind.

Sicher, es ist nicht die Regel, aber ich hab schon Fälle gesehen, da war es wirklich purer Zufall, das Unregelmäßigkeiten hochgekommen sind, die dann aber trotzdem hohe Steuernachforderungen zur Folge hatten, weil Belege nicht mehr da waren und/oder der Sachverhalt falsch beurteilt wurde.

Ein anderer Fall wäre, wenn der Steuerpflichtige - warum auch immer - Einkünfte vergisst anzugeben und das kommt z.b. über Kontrollmitteilungen raus.

Was bei Steuerhinterziehung oder leichtfertiger Steuerverkürzung so alles zu beachten ist und/oder auf den Betroffenen zukommen kann, das muss dir aber ein Steuerstrafrechtler sagen.
 
Natürlich findest du im §13b keinen Hinweis auf den §14b.
Aber wenn du dir den 14b mal etwas genauer ansiehst, wirst du feststellen, dass der sich auf den 13b bezieht und dort ist auch etwas verklausuliert die Privatperson untergebracht.
Und Aufbewahrungspflichtig ist bei Bauleistungen der Empfänger der Rechnung. (das ist normalerweise nicht der Mieter)

Aber es geht ja wie gesagt garnicht um dieses Spezialgebiet.
Es geht darum, dass es keinen gesetzlichen Zwang gibt, der die Privatperson unter Androhung von Strafe dazu zwingt, seine Belege (ohne die genannten Ausnahmen) aufzubewahren.

Was die eventuellen Steuernachforderungen nach Unregelmäßigkeiten betrifft.
Auch das hab ich bereits mehrfach geschrieben.
Es besteht zwar keine Aufbewahrungspflicht. Ob es aber sinnvoll ist freiwillig auf eventuelles Beweismaterial zu verzichten ist eine andere Frage.
Daraus aber eine Aufbewahrunspflicht zu konstruieren, ist schon sehr gewagt.

Steuerhinterziehung z.B. ist ein eigener Straftatbestand.
Aber ich wüßte gerne von dir (alternativ aber auch von aalerich, weil der sich hier ja auch auf eine sehr nette Weise bemerkbar gemacht hat), ob das Nichtaufbewahren von Belegen wie die Steuerhinterziehung auch ein Straftatbestand oder zumindest eine Ordnungswidrigkeit ist und wo das gesetzlich geregelt ist.
(natürlich wieder ohne die genannten Ausnahmen)



... und das Alles, weil ich geschrieben habe, eine Aufbewahrungspflicht für Privatpersonen gibt es nicht. ;D
 
Zuletzt bearbeitet:
Wir drehen uns im Kreis.

Wenn du ggü. dem Finanzamt Angaben machst, musst du die auch belegen können. Wenn du in Steuererklärungen also Summe X einträgst, dann wird der dazugehörige Beleg zur Grundlage für diese Erklärung.

Wenn dann auch noch - z.B. durch das UStG - Aufbewahrungspflichten dazukommen, dann stellt sich die Frage nach dem "Muss oder muss nicht" gar nicht mehr. Auch das Einkommensteuergesetz ist voll mit Paragraphen, in denen explizit noch einmal darauf hingewiesen wird, dass der Unterlagen aufzuheben hat.
Bsp.:http://www.gesetze-im-internet.de/estg/BJNR010050934.html#BJNR010050934BJNG002708140
§43 (3) EStG
4Im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes ist Satz 3 Nummer 1 nur anzuwenden, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse durch eine Bescheinigung des für sie zuständigen Finanzamts ihre Zugehörigkeit zu dieser Gruppe von Steuerpflichtigen nachweist. 5Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 6Die Fälle des Satzes 3 Nummer 2 hat die auszahlende Stelle gesondert aufzuzeichnen und die Erklärung der Zugehörigkeit der Kapitalerträge zu den Betriebseinnahmen oder zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sechs Jahre aufzubewahren;
§44a EStG
(3) Der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in der Bescheinigung angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken sowie die Freistellungsaufträge aufzubewahren.
§50d EStG
8Der Antragsteller hat in den Fällen des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a zu versichern, dass ihm eine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 vorliegt oder, soweit er selbst die Kapitalerträge als auszahlende Stelle dem Steuerabzug unterworfen hat, nicht ausgestellt wurde; er hat die Bescheinigung zehn Jahre nach Antragstellung aufzubewahren.

Ergo gibt es sehr wohl auch für Privatpersonen Aufbewahrungspflichten. Die sind nur - aus welchem Grund auch immer - nicht extra in einem separaten Gesetz klar und deutlich benannt. Wo wir wieder bei der Eingangsfrage wären.

Edit:
Und noch einmal. Was bei Falschangaben ggü. dem Finanzamt auf einen zukommen kann, sagt einem die Abgabenordnung. Was passiert, wenn du Unterlagen nicht aufbewahrt hast (ob vorsätzlich oder leichtsinnig) und mit welcher Konsequenz im Schadensfall bzw. wenn der Fahnder vor der Tür steht, weil was falsch war/ist/vermutet wird - Das darf dir ein Steuerstrafrechtler erklären. Ich bin keiner.
 
Zuletzt bearbeitet:
Schön, dass du fleißig Gesetzestexte suchst, in denen auf die Aufbewahrung hingewiesen wird.
Welche Konsequenzen hat es denn, wenn ich die Belege als Privatperson in den Mülleimer befördere? Anders ausgedrückt, wenn es rauskommt, dass ich meine Mediamarktrechnung, ok, meine Einkommensteuererklärung vom letzten Jahr weggeschmissen habe, welches Strafmaß oder welches Bußgeld erwächst mir denn daraus? (und zwar, wenn sonst alles korrekt abgelaufen ist)
.
EDIT :
.

Übrigens, im Falle der Bauleistungen kann für eine Privatperson bei Nichtaufbewahren der Rechnung ein Bußgeld bis zu 500,00 Euro erteilt werden. Auch wenn sonst alles korrekt ist. Aber das ist ja ein anderes Thema.
 
[...]
Unterlagen aus dem privaten Bereich, insbesondere Kontoauszüge, mit denen beispielsweise Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen belegt werden, sind grundsätzlich nicht aufbewahrungspflichtig. Etwas anderes kann sich ergeben bei den sog. Überschusseinkünften, bei denen dem Steuerpflichtigen im Rahmen der Darlegungs- und Nachweispflicht zugemutet wird, Sachverhalte, die einen sich wiederholenden Werbungskostenabzug begründen, für die Dauer des Abzugszeitraums nachweisbar festzuhalten.

Daneben ist der Empfänger einer steuerpflichtigen Werklieferung oder steuerpflichtigen sonstigen Leistung in Zusammenhang mit einem Grundstück (also eine Privatperson!) nach § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG, der der Bekämpfung der Schwarzarbeit dienen soll, verpflichtet, die Rechnung, einen Zahlungsbeleg oder eine andere beweiskräftige Unterlage aufzubewahren.
[...]
Die steuerliche Aufbewahrungsfrist läuft nicht ab, soweit und solange die Unterlagen für Steuern von Bedeutung sind, für welche die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Aufbewahrungsfrist ist damit an die Festsetzungsfrist für Steuern geknüpft.
[...]
Und gegen Privatpersonen können Bußgelder von bis zu 500 EUR verhängt werden, wenn diese erhaltene Rechnung oder entsprechende Zahlungsbelege nicht aufbewahren.
http://www.freiberufler-blog.de/?p=454
(Über den Autor:
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Jörg Gössler LL.M. ist Inhaber der gleichnamigen Anwaltskanzlei in Tuttlingen mit Zweigstellen in Zürich und Berlin. Er ist ferner geschäftsführender Gesellschafter der ATW Steuerberatungsgesellschaft mbH in Tuttllingen. Rechtsanwalt Jörg Gössler beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit dem Steuerrecht.)

Zwar speziell für Freiberufler und etwas älter aber sicher nicht hinfällig. Unabhängig davon gilt z.B. das Fettmarkierte im Grunde genommen für alle Angaben im Zusammenhang mit Steuererklärungen. Machst du ne steuerlich relevante Angabe, musst du sie nachweisen können. Völlig wumpe, ob das nu 'ne Bauleistung is oder nicht. Aber das will in deinen Kopf offenbar partu nicht rein.

Edit:
Damit ist das Thema hier für mich auch beendet. <-- Nun offenbar doch nicht. ^^"
 
Zuletzt bearbeitet:
Es droht dem Privatmann weder ein Bußgeld noch sonst eine Strafe.
Das, was ihm passieren kann, ist, dass ihm ohne Beleg der Sachverhalt extrem zu seinen Ungunsten ausgelegt wird, weil er das Gegenteil nicht mehr bewiesen werden kann. Nur damit das Finanzamt sicher davon ausgehen kann, dass es immer die Richtigkeit der Angaben überprüfen kann, hat es überall die Fristen für die Belegaufbewahrung als Beweisgrundlage in die Gesetzestexte eingebaut.
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EDIT :
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Übrigens, der gute Mann aus deinem Link wird sich vermutlich auf den § 26a Abs. 1 Nr. 3 UStG berufen. Und drei mal darfst du raten, auf was der wiederum fußt.
 
Nunja, ich hab immerhin meine Aussagen hinreichend und möglichst sachlich belegt.

Euch beiden scheint Beides leider nicht möglich zu sein. In so fern gut für den Thread.
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EDIT :
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[OT]

Im Übrigen gehts mir nicht ums Rechthaben.
Vielmehr habt ihr euch hier schon von Anfang hier mitgemischt und den Post vom Captain auf eine ziemlich negative Weise niedergemacht. Ihr habt hier den Eindruck hinterlassen, dass ihr hier die wissende Instanz seid.
Ich gestehe, das war mein Motiv. Nicht umsonst hab ich auch ziemlich am Anfang meine Aussage getätigt, dass eine Privatperson garnix aufbewahren MUSS. (was ja bis auf die vieldiskutierte Ausnahme sachlich nicht widerlegt ist.)
Das können aber anscheindend die Herren "Experten" nicht auf sich beruhen lassen.
Also kam Herr aalerich natürlich mit einem etwas besonders gelagerten Fall.
Lustig, dass er selbst damit erst mal garnix anfangen konnte und dass der andere Experte sich dann auf die Bauleistungen stürzte um diese zu entkräften, obwohl dieser Sonderfall in der Tat als Ausnahme völlig zutrifft. Aber die Erkenntnis, das es sich nur um einen Sonderfall handelt, mit dem sie sich vom Topic entfernen, bleibt beiden anscheinend verschlossen.
Jetzt stellt sich mir natürlich die Frage, was sind das für Experten, die erst mal alles und jeden angreifen, wenn man dann aber ein wenig nachhakt schnell merkt, das ihnen die Argumente ausgehen, wenn man ihnen ein wenig auf den Zahn fühlt? (Ich habe ja schließlich immer noch keine befriedigende Antwort auf meine gestellten Fragen bekommen)
Zeit zu schade ist eine natürlich eine gute Ausrede, wenn man die Antwort nicht geben kann. Auf jeden Fall besser als diese umöglichen verbalen Entgleisungen.
Merke: Wenn man schon jemanden niedermachen will, sollten einem zumindest nicht die Argumente ausgehen.

So, das wollte ich zur Klärung mal sagen.
Von mir aus kann es jetzt beim Posting #19 wieder weiter gehen.
 
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