Reklamationsformular o. ä. -> gültiger Widerruf? Rücksendefrist?

Txxxxs

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Hallo,

ein Onlineshop bietet im Rahmen seines Internetauftritts ein ausfüll- und abschickbares Formular an, über das nicht nur defekte Geräte, sondern auch Falschlieferungen, Fehlmengen und sonstige Dinge - offenbar auch Widerrufsabsichten - gemeldet bzw. ein entsprechendes kostenfreies Retourenetikett angefordert werden kann. Manchmal bekommt man die eingetragenen Informationen nochmal per automatische E-Mail bestätigt, manchmal lässt sich ein Retourenaufkleber direkt ausdrucken oder er wird einem - ggf. nach Bearbeitung durch einen Angestellten des Shops - per E-Mail zugeschickt.
Nehmen wir an, ein solcher Vorgang läuft stets über Systeme des Internethändlers, dieser weiß also zum Zeitpunkt des Abschickens des Formulars über die Absichten des Verbrauchers Bescheid.

Kann ein solches abgeschicktes Formular als gültiger Widerruf angesehen werden, wenn zu erkennen ist, dass man eine Bestellung komplett oder teilweise gegen Gutschrift zurückschicken möchte?
Wikipedia - ich weiß, gilt nicht immer als verlässlich - meint hierzu:
Um einen Widerruf darzustellen, muss aus der Handlung lediglich der Wille des Verbrauchers erkennbar werden, dass er nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden sein möchte.
Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsrecht
-> Bietet ein "Reklamationsformular" den Begriff "Widerruf" nicht direkt an, wohl aber die Option "Gutschrift", ich fülle ein solches entsprechend innerhalb der Widerrufsfrist aus und schicke es ab, dann habe ich doch gegenüber dem Verkäufer textuell meinen Widerrufswillen geäußert - oder? *kopfkratz

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Wenn man eine Bestellung in Textform fristgerecht widerrufen hat, wie lange hat man Zeit, diese zurückzuschicken? Gibt es hierfür klare Fristen oder Richtlinien?
Via Google lässt sich offenbar nichts Eindeutiges finden - mal heißt es, die Rücksendung muss unmittelbar nach Widerruf erfolgen, im anderen Fall hat der Verbraucher angeblich Jahre(!) Zeit, was mir recht verkäuferschädigend aussieht.

Ich habe kürzlich eine Bestellung nach 12 von 14 Tagen - also fristgerecht - widerrufen, konnte die Sache aber erst 7 Tage später - inkl. Wochenende - zur Postfiliale bringen. Der Händler hat mir daraufhin zwar problemlos den Warenwert erstattet, nicht jedoch die Hinsendekosten, die nach meiner Recherche per BGH-Urteil vom 07.07.2010 ebenso gutzuschreiben sind. Nachdem ich ihn darauf hingewiesen hatte, meinte er, die Gutschrift des Warenwerts wäre ohnehin auf Kulanz erfolgt, weil ich außerhalb der Widerrufsfrist zurückgeschickt hätte und ich sollte daher vollstes Verständnis für den nicht erstatteten Betrag aufbringen. Handelt dieser Händler korrekt?
Ich meinen Augen sind "unmittelbar nach Widerruf" und "1-3 Jahre Zeit" zu knapp bzw. zu lang bemessen, aber 1-2 Wochen nach erfolgtem Widerruf sollte man dem Kunden doch Zeit für die Rücksendung geben? *noahnung*
 
zwei wochen?
für vertretbar halte ich eher eine. in ausnahmefällen auch exkl. der paketlaufzeit.

solange man aber mit allem, also mit erhalt der ware bis rücksendung (inkl. paketlaufzeit) im rahmen der gesetzlichen frist bleibt, ist alles im grünen bereich.
danach muss man einfach auf die kulanz des händler hoffen. wenn dieser dann nur die rücksendekosten einbehält ist das schon mehr als entgegenkommend.
 
Wenn der Warenwert unter 40€ war muss er die Versandkosten nicht erstatten. Wie das mit dem späterem Absenden von dir aus genommen wird kann ich aber nciht sagen, vom Bauchgefühl her reicht dein rechtzeitiger fristgemäßer Widerruf aus.
 
solange man aber mit allem, also mit erhalt der ware bis rücksendung (inkl. paketlaufzeit) im rahmen der gesetzlichen frist bleibt, ist alles im grünen bereich.
danach muss man einfach auf die kulanz des händler hoffen. wenn dieser dann nur die rücksendekosten einbehält ist das schon mehr als entgegenkommend.
Gefühlt die gleiche Ansicht wie die des Händlers - nur, welchen Sinn hat dann der Widerruf in Textform? Wenn man stets so argumentiert bzw. wenn das Ganze tatsächlich so sein sollte, müsste der § 355 BGB meines Erachtens überdacht werden.
Der Widerruf [...] ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb der Widerrufsfrist gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Daraus folgt für mich:
- schriftlicher Widerruf fristgerecht an Händler übermittelt -> gültiger Widerruf
- Sache fristgerecht zurückgeschickt -> gültiger Widerruf
- schriftlicher Widerruf und Sache fristgerecht überbracht -> gültiger Widerruf

Letzteres ist gemäß § 355 BGB nach meiner Interpretation eigentlich zu viel des Guten und für beide Seiten mit unnötigem Zusatzaufwand verbunden, bei Ersterem stellt sich die Frage der "Rücksendefrist" ...
Ich meine, was macht jemand, der am 14. Tag abends eine Sache - beispielsweise per E-Mail - widerruft und sämtliche Postannahmestellen bereits geschlossen haben, sein Handeln wäre dann entsprechend dem obigen Paragraphen rechtens, er müsste dennoch auf die Kulanz des Händlers hoffen, oder wie? *noahnung*
 
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Kann ein solches abgeschicktes Formular als gültiger Widerruf angesehen werden, wenn zu erkennen ist, dass man eine Bestellung komplett oder teilweise gegen Gutschrift zurückschicken möchte?
Wikipedia - ich weiß, gilt nicht immer als verlässlich - meint hierzu:

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Widerrufsrecht
-> Bietet ein "Reklamationsformular" den Begriff "Widerruf" nicht direkt an, wohl aber die Option "Gutschrift", ich fülle ein solches entsprechend innerhalb der Widerrufsfrist aus und schicke es ab, dann habe ich doch gegenüber dem Verkäufer textuell meinen Widerrufswillen geäußert - oder? *kopfkratz
Aus einem Widerruf erfolgt keine Gutschrift, sondern eine Rückerstattung. Der Begriff Gutschrift wird in anderen Zusammenhängen verwendet.

Wenn man eine Bestellung in Textform fristgerecht widerrufen hat, wie lange hat man Zeit, diese zurückzuschicken? Gibt es hierfür klare Fristen oder Richtlinien?
...
Dazu sollte man sich fragen, wozu die Möglichkeit des Widerrufs geschaffen worden ist, nämlich den Kaufgegenstand innerhalb der Frist zu begutachten und dann bei Nichtgefallen o.ä. wieder an den Händler zu senden.
Ausgehend davon das die Frist 14 Tage beträgt, um den Widerrufs auszuüben, kann man wohl einen Zeitraum für die Versanddauer mit annehmen.
Alles andere würde den Händler über Gebühr benachteiligen und der Käufer hätte es sich eben so einrichten müssen, daß er den Kaufgegenstand auch zeitgerecht versenden kann.


Wenn der Warenwert unter 40€ war muss er die Versandkosten nicht erstatten. ..

Allerdings nur, wenn er das vorher mit dem Kunden vereinbart hat.

...
Letzteres ist gemäß § 355 BGB nach meiner Interpretation eigentlich zu viel des Guten und für beide Seiten mit unnötigem Zusatzaufwand verbunden, bei Ersterem stellt sich die Frage der "Rücksendefrist" ...
Ich meine, was macht jemand, der am 14. Tag abends eine Sache - beispielsweise per E-Mail - widerruft und sämtliche Postannahmestellen bereits geschlossen haben, sein Handeln wäre dann entsprechend dem obigen Paragraphen rechtens, er müsste dennoch auf die Kulanz des Händlers hoffen, oder wie? *noahnung*

Siehe hier:

http://www.ja-aktuell.de/cms/websit...itraege/wirksame-ausuebung-widerrufsrecht.htm

Im übrigen weicht Dein Beispiel von Deinem eigenen Verhalten ab. Du hast nach 12 Tagen den Widerruf erklärt und muß Dich nun fragen lassen, ob Du die verspätete Zusendung zu vertreten hast. Und da gehört nur das nicht dazu, was Du nicht beeinflußen kannst und das ist nicht viel (bspw. Naturkatastrophen, Unfall ö.ä). Im Zweifelsfall kann man jemanden beauftragen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie kommst du darauf Heiner? Das ist doch gültiges Recht mit den 40€ Warenwert als Grenze.
 
wenn der händler diesbezüglich nix mit dir vereinbart hat, dann müsste er, wenn ich das richtig sehe, sogar die rücksendekosten für einen 5eur artikel tragen.
 
Warum fixiert ihr euch alle auf mein konkretes Beispiel?
Keiner hat ein Wort zu den oben verlinkten Ausführungen eines Rechtsanwalts, der mit allgemeinen Verjährungsregeln argumentiert und dem Verbraucher nach erfolgtem (schriftlichen) Widerruf einen Rücksende-Spielraum von deutlich mehr als unmittelbar, ein oder zwei Wochen einräumt, er schreibt gar etwas von Jahren?

Selbstverständlich ist es nicht gerade fair gegenüber dem Händler, wenn der Verbraucher eine Sache erst mal 13 Tage begutachtet und dann zurückschickt, wenn aber das Gesetz diesen Spielraum bietet und klar beschreibt, wie die Bestellung zu widerrufen ist, dann gehört meines Erachtens nicht einfach angenommen, dass auch die Rücksendung innerhalb der 14 Tage erfolgen sollte, irgendwelche (Eigen-)Interpretationen gehören hier nicht hin. Unklar ist hingegen, was mit der schriftlich widerrufenen Sache geschehen soll und vor allem wann - warum das ist nicht per Paragraph festgelegt? Eine Gesetzeslücke oder greift hier einzig und allein die Verjährung - der Verbraucher hat also, zumindest theoretisch/per Gesetz, aber praktisch dem Händler kaum zumutbar, 3 Jahre Zeit für die Rücksendung? :o
 
Warum fixiert ihr euch alle auf mein konkretes Beispiel?
Keiner hat ein Wort zu den oben verlinkten Ausführungen eines Rechtsanwalts, der mit allgemeinen Verjährungsregeln argumentiert und dem Verbraucher nach erfolgtem (schriftlichen) Widerruf einen Rücksende-Spielraum von deutlich mehr als unmittelbar, ein oder zwei Wochen einräumt, er schreibt gar etwas von Jahren?
Weil es dort um Verjährungsfristen für den Anspruch auf Rücksendung geht, also der Händler bei ausbleibender Rücksendung nicht sofort etwas unternimmt.

Da ist nirgendwo die Rede, daß er den Käufer nicht auf Schadenersatz oder eben Wertminderung wegen Wertverlustes in Anspruch nehmen kann.

Selbstverständlich ist es nicht gerade fair gegenüber dem Händler, wenn der Verbraucher eine Sache erst mal 13 Tage begutachtet und dann zurückschickt, wenn aber das Gesetz diesen Spielraum bietet und klar beschreibt, wie die Bestellung zu widerrufen ist, dann gehört meines Erachtens nicht einfach angenommen, dass auch die Rücksendung innerhalb der 14 Tage erfolgen sollte, irgendwelche (Eigen-)Interpretationen gehören hier nicht hin. Unklar ist hingegen, was mit der schriftlich widerrufenen Sache geschehen soll und vor allem wann - warum das ist nicht per Paragraph festgelegt? Eine Gesetzeslücke oder greift hier einzig und allein die Verjährung - der Verbraucher hat also, zumindest theoretisch/per Gesetz, aber praktisch dem Händler kaum zumutbar, 3 Jahre Zeit für die Rücksendung? :o
So schwer ist es doch nicht zu verstehen.

Die Widerrufsfrist beträgt bei korrekter Belehrung darüber 14 Tage. Innerhalb dieser Zeit muß der Widerruf erfolgt sein. Macht man das am 14. Tag, dann hat die Ware spätestens am 14. Tag + Versandlaufzeit wieder beim Händler zu sein.
In dem Moment, in dem man den Widerruf erklärt hat, entsteht ein gegenseitiger Rückgewähranspruch, den der Käufer unverzüglich und ohne Verschulden schnellstmöglich zu erfüllen hat (dazu gehört nicht mal eben in Urlaub fahren, dann hat er für eine Vertretung zu sorgen. Der Händler hat zur Erfüllung dieses Anspruchs nach Erhalt 30 Tage Zeit.

Aus einer evtl. Verschlechterung des Kaufgegenstandes kann der Händler eine Wertminderung ableiten. Zu dieser Verschlechterung gehört natürlich auch der Wertverlust, wenn die Ware erst verspätet zurückgesendet wird.

Merke:
Es muß nicht immer alles explizit niedergeschrieben sein.

Die Grundlage des Handelns bestimmt die Privatautonomie gleichberechtigter Parteien.

Und aus der ergibt sich die Frage, aus welchem Grund die eine Vertragspartei, hier der Händler, eine verspätete Rücksendung der Ware nach Widerruf sich zu seinem Nachteil anrechnen/gefallen lassen sollte, wenn nicht er, wohl aber der Käufer die Verspätung zu vertreten hat.

Diese Frage solltest Du Dir mal selbst beantworten.

P.S.:
Neben der Tatsache, daß Du selbst die Situation interpretierst, macht ein Anwalt letztlich auch nichts anderes.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für deine Ausführungen.

Aber ist es nicht irgendwie schräg, wenn durch Absetzen eines Widerrufs durch den Verbraucher ein unverzüglicher Rückgewährungsanspruch enstehen soll, während der Händler für diesen mal eben 30 Tage Zeit hat? Und wenn sowas schon nicht im § 355 BGB notiert ist, warum liest man davon nichts in den AGB von Onlineshops - oder geht man davon aus, dass jeder Kunde eine korrekte Rechtsauffassung mitbringt, oder aber verschweigt man die Pflichten des Kunden, damit man sich schon bei leichtem Verzug mit besonderer Kulanzbereitschaft schmücken kann?
Wenn ich am 14. Tag widerrufe und sofort zur Postannahmestelle renne, der Händler - wir gehen davon aus, dass die Ware in einwandfreiem Zustand ist - den mir zu erstattenden Betrag aber erst nach 3 oder 4 Wochen zurückzahlt, dann soll das wiederum fair gegenüber dem Kunden sein? Bei z. B. drei Wochen von Wertverlust der Ware aufgrund einer Woche über Frist zu sprechen und dann dem Händler einen Zeitraum von einem Monat für die Rückgewährung des Warenwerts (zzgl. ggf. Versandkosten) einzuräumen, geht doch mit einem finanziellen Verlust für den Verbraucher einher (Zinsen, Kapitalerhaltung)?

In meinem konkreten Fall ist es übrigens tatsächlich so, dass ich zwar rund sieben Werktage nach Fristende erst zurückgeschickt habe, eine Rückzahlung des Betrages aber erst nach rund zwei Wochen - wohlgemerkt per PayPal, keine Banküberweisung, damit keine Banklaufzeiten - erfolgt ist. Der Händler hat sich also wesentlich länger für den Rückgewährungsanspruch Zeit gelassen als ich. ;)
Hierbei stört mich übrigens der Charakter des Vorgangs - ich hatte fristgerecht widerrufen und nach 7 Tagen zurückgeschickt, der Händler beglich ohne Hinweis auf Fristüberschreitung, Kulanz oder wie auch immer nur den Warenwert und erst nach meinem Nachhaken bezüglich der meiner Meinung nach ausstehenden Hinsendekosten hieß es plötzlich, dass das Ganze ohnehin auf Kulanz erfolgt wäre. Im Übrigen bekam ich wenige Stunden nach meinem Absenden eine E-Mail mit dem Hinweis, dass ich eine Rücksendung ausgelöst hätte und, sollte ich mich für ein Behalten der Ware entscheiden, diese Entscheidung mitteilen sollte, andernfalls sollte ich diese E-Mail als gegenstandslos ansehen - aber kein Hinweis auf Fristverzug o. ä. Insofern wirkt die Reaktion des Onlineshops auf mich willkürlich - man hätte es doch korrekter kommunizieren können.


Aber na ja, in der Schule war ich nicht ohne Grund mittelmäßig bis schlecht in Rechtslehre - für mich sind viele Paragraphen und drumherum derart interpretationsabhängig und lückenhaft, dass sie scheinbar mehr als Nahrung für Diskussionen und Streitereien dienen als für eine faire Einordnung eines Sachverhalts. *noahnung*
Mir ist z. B. auch ein wenig unklar, wie ihr hier eine "Rücksendefrist" von 7 Tagen nach fristgerechtem Widerruf als händlerschädigend ansehen könnt, in meinem anderen Thema aber einem Händler klare und durchaus enge Fristen + Forderungen stellen würdet, sodass er z. B. drei Monate nach Kauf mit einem Neugerät oder einer Gutschrift herausrücken müsste. Hier stellt sich mir die Frage, ob das nicht wesentlich höhere Schäden auf Händlerseite verursacht als eine etwas zögerliche Rücksendung wie im obigen Fall? So würde der Händler doch Neuware im Wert von durchaus mehreren hundert Euro verschicken, ohne vom Hersteller klare Prüfergebnisse erhalten zu haben, oder er würde den Kaufbetrag von vor drei Monaten gutschreiben, während der Artikel u. U. bereits deutlich günstiger verkauft wird, somit entgeht dem Händler ein Gewinn durch das Verschulden des Herstellers, der den Artikel womöglich teildefekt ausgeliefert hat?
Fragen über Fragen ... ;)
 
Du sprichst hier etwas an, was allgegenwärtig in der Rechtspraxis ist. Es gibt jene Erläuterungen, die für jeden Einzel- und Spezialfall eine ausführliche Erklärung zu Sinn und Wirkung beinhalten. Natürlich kann man diese nicht im Gesetz selbst finden, da es damit riesig und letztlich unüberwindbar würde. Entsprechend müsste man bei solch speziellen Fragen, die Du stellst, einfach mal in eine Bibliothek gehen und einschlägige Kommentierungen lesen. Der Palandt oder der Münchner Kommentar sind z.B. gute Anlaufstellen. Hier wird dann sehr ausführlich behandelt, wie das Gesetz im Detail zu verstehen ist.

Ebenfalls empfehlen sich Artikel in einschlägigen Zeitschriften zum Thema. Übliche Verdächtige die NJW oder Juristenzeitung. Hier erfolgt dann eine kritische Betrachtung, es werden Vorzüge als auch der Nachbesserungsbedarf behandelt, Gerichtsurteile diskutiert etc.

Oftmals lässt sich das Entscheidende schon aus der Gesetzesbegründung entnehmen.

Wenn wir historisch vorgehen, dann entstammt das derzeitige Fernabsatzgesetz dem Gesetzesstand von vor der Schuldrechtsreform. Um jetzt die zwei Wochen verstehen zu können, schauen wir uns daher den damaligen § 361 a BGB an.
Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und schriftlich, auf einem anderen dauerhaften Datenträger oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen erfolgen;

Vom Wortlaut entspricht dieser der heutigen Bestimmung. Zum Verständnis nun die Gesetzesbegründung des § 361 a BGB vom Bundestag.

Wie bisher schon in allen Verbraucherschutzgesetzen vorgesehen, soll zur Wahrung der Frist die Absendung einer Erklärung genügen (Satz 2 Halbsatz 2). Desgleichen soll die Angabe von Gründen nicht nötig sein. Es ist erwogen worden, auf die bisher in allen Verbraucherschutzgesetzen für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgeschriebene Schriftform der Widerrufserklärung zu verzichten, weil sie sich vordergründig als technische Erschwerung der Ausübung des Widerrufsrechts darstellen könnte. Die Schriftform ist bisher zum Schutz des Verbrauchers vorgesehen worden, weil ein schriftlich geäußerter Widerruf allein schon durch seine Dokumentation leichter beweisbar ist als eine mündliche Äußerung. Die technische Entwicklung hat aber dazu geführt, dass der Zwang zur Schriftform des Widerrufs den Verbraucher tendentiell beeinträchtigt, weil er ihm andere, vergleichbar beweissichere Techniken (z. B. Fax, E-Mail) verschließt. Es erscheint deshalb angezeigt, das bisherige Schriftformerfordernis zu lockern und generell auf die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, die nach der Fernabsatzrichtlinie auch zur Unterrichtung des Verbrauchers als ausreichend angesehen wird, abzustellen.

Quelle: BT-Drucks. 14/2658, S. 47

Du siehst also, dass die explizite Erklärung des Widerrufs ganz bewusst abgestuft wurde, da sie in diesen Rechtsgeschäften als überflüssig angesehen wird. Es ist gar zielführender auf das Ereignis der eingeschickten Ware abzustellen, wodurch dann konkludent der Widerruf erklärt wird.

Entsprechend dieser Logik und dem Wortlaut des Gesetzestextes wärst Du damit am besten gefahren, wenn Du einfach die Ware fristgerecht beim Verkäufer ankommen lässt, damit also rechtzeitig auf den Weg bringst.
 
Zuletzt bearbeitet:
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Aber ist es nicht irgendwie schräg, wenn durch Absetzen eines Widerrufs durch den Verbraucher ein unverzüglicher Rückgewährungsanspruch enstehen soll, während der Händler für diesen mal eben 30 Tage Zeit hat? Und wenn sowas schon nicht im § 355 BGB notiert ist, warum liest man davon nichts in den AGB von Onlineshops - oder geht man davon aus, dass jeder Kunde eine korrekte Rechtsauffassung mitbringt, oder aber verschweigt man die Pflichten des Kunden, damit man sich schon bei leichtem Verzug mit besonderer Kulanzbereitschaft schmücken kann?
Um das schräge einmal gerade zu machen. Wenn der Käufer den Widerruf erklärt hat, gibt er damit zu verstehen, eben keinen Vertrag mit dem Verkäufer eingehen zu wollen, verfügt aber weiterhin über den Artikel, da der sich in seinem Besitz befindet.
Warum um alles in der Welt sollte da der Eigentümer der Ware dem Besitzer mehr Zeit einräumen als bei einem normalen Versand, von mir aus auch mit einem Wochenende (Sonntag) dazwischen?

Man geht wohl weniger davon aus, daß der Kunde die korrekte Rechtsauffassung (auf das Gesetz bezogen) mitbringt, als die Ansicht, daß wohl jeder, dessen Eigentum im Besitz anderer ist, welches dort nicht genutzt wird, auch schnellstmöglich wieder in den eigenen Besitz zu bringen, interessiert ist. Oder ist das bei Dir anders?

Wenn ich am 14. Tag widerrufe und sofort zur Postannahmestelle renne, der Händler - wir gehen davon aus, dass die Ware in einwandfreiem Zustand ist - den mir zu erstattenden Betrag aber erst nach 3 oder 4 Wochen zurückzahlt, dann soll das wiederum fair gegenüber dem Kunden sein?
Diese 30 Tage beinhalten neben der kompletten Annahmeabwicklung auch die Inaugenscheinnahme, Bewertung evtl. auf die Reparatur des Kaufgegenstandes. Und da der primäre Geschäftsgegenstand nicht das Wiederannehmen von Retouren ist, muß sich dafür auch Zeit finden.

Bei z. B. drei Wochen von Wertverlust der Ware aufgrund einer Woche über Frist zu sprechen und dann dem Händler einen Zeitraum von einem Monat für die Rückgewährung des Warenwerts (zzgl. ggf. Versandkosten) einzuräumen, geht doch mit einem finanziellen Verlust für den Verbraucher einher (Zinsen, Kapitalerhaltung)?
Mit dem Unterschied, daß der Händler eben nicht genau weiß, ob und wann seine Artikel per Widerruf zurückkommen und evtl. mehr Ware vorhalten muß. Der Käufer aber kennt die Fristen und kann sich darauf einlassen oder aber eben vor Ort kaufen, wo ihm dieses Widerrufsrecht nicht zusteht.

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In meinem konkreten Fall ist es übrigens tatsächlich so, dass ich zwar rund sieben Werktage nach Fristende erst zurückgeschickt habe, eine Rückzahlung des Betrages aber erst nach rund zwei Wochen - wohlgemerkt per PayPal, keine Banküberweisung, damit keine Banklaufzeiten - erfolgt ist. Der Händler hat sich also wesentlich länger für den Rückgewährungsanspruch Zeit gelassen als ich. ;)
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Lese ich richtig? Nun bist Du es, der dem Händler, keine Frist für die Rücküberweisung einräumen will? ;) Warum denn nicht? Du siehst wohin das führt?

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Aber na ja, in der Schule war ich nicht ohne Grund mittelmäßig bis schlecht in Rechtslehre - für mich sind viele Paragraphen und drumherum derart interpretationsabhängig und lückenhaft, dass sie scheinbar mehr als Nahrung für Diskussionen und Streitereien dienen als für eine faire Einordnung eines Sachverhalts. *noahnung*
Da machst Du eben wie viele den gleichen Fehler, die Paragraphen als Grundlage allen Handelns zu sehen, daß aber stellen sie in erster Linie nicht dar.

Die Grundannahme im Vertragsrecht ist die Vertragsautonomie, die so explizit in keinem Paragraphen festgehalten ist, bei der sich die Parteien erst einmal ohne jegliche Beeinflussung von gesetzlichen Regeln selbst auf etwas einigen und zwar ohne den anderen zu benachteiligen, beinhaltet den Grundgedanken zum Begründen eines Vertrages (kommt schließlich von Vertragen).
Erst dann kommt das Gerüst der Paragraphen, um eine mögliche Ungleichverteilung/Übervorteilung, die aus evtl. unterschiedlichen Interessenlagen entsteht, auszugleichen, was mal mehr, mal weniger gut gelingt.

Und an Deinem Beispiel sieht man schön die Notwendigkeit dazu. Bisher hast Du mit keinem Wort die Frage beantwortet, warum Dein Geschäftspartner Dir eine Zeit zur Rücksendung einräumen sollte, die über die reine Versandzeit hinausgeht.

Mir ist z. B. auch ein wenig unklar, wie ihr hier eine "Rücksendefrist" von 7 Tagen nach fristgerechtem Widerruf als händlerschädigend ansehen könnt,
Durch Dein Verhalten wird der Händler über Gebühr benachteiligt, da er den Artikel eben nicht anderweitig verkaufen kann, was schlechtestensfalls soweit führt, daß er einen Vertrag nicht eingehen kann, da die Ware nicht (mehr) lieferbar ist.


in meinem anderen Thema aber einem Händler klare und durchaus enge Fristen + Forderungen stellen würdet, sodass er z. B. drei Monate nach Kauf mit einem Neugerät oder einer Gutschrift herausrücken müsste. Hier stellt sich mir die Frage, ob das nicht wesentlich höhere Schäden auf Händlerseite verursacht als eine etwas zögerliche Rücksendung wie im obigen Fall? So würde der Händler doch Neuware im Wert von durchaus mehreren hundert Euro verschicken, ohne vom Hersteller klare Prüfergebnisse erhalten zu haben, oder er würde den Kaufbetrag von vor drei Monaten gutschreiben, während der Artikel u. U. bereits deutlich günstiger verkauft wird, somit entgeht dem Händler ein Gewinn durch das Verschulden des Herstellers, der den Artikel womöglich teildefekt ausgeliefert hat?
Fragen über Fragen ... ;)
Da vergleichst Du zwei unterschiedliche Sachverhalte.

Das eine ist der Widerruf, der zu keinem Kaufvertrag führt.

Das andere ist die Erfüllung des Kaufvertrages durch Nachbesserung, die u.a. auch per Gesetz geregelt ist, da sich die Händler wohl sonst, entweder mehr Zeit lassen oder aber andere, für sie, aber nicht unbedingt für den Käufer günstige Maßnahmen einfallen lassen.
Wobei wir wieder bei einem Interessenskonflikt wären.

Du mußt diese gesetzlichen Regelungen in einer zeitlichen Entwicklung sehen, so wie es "M" sehr schön dargestellt hat.

Man könnte daraus natürlich soziologisch ableiten, je mehr gesetzliche Regelungen eine Gesellschaft hat, umso weniger kompromißbereit oder verständigungsfähig/-bereit ist sie.
Denn wäre man nicht nur auf seinen Vorteil aus, sondern würde versuchen ein gutes Gleichgewicht zu finden, benötigt man keinen dritten, der einem die Regeln vorgibt.

Letztlich steht es dir offen, wenn Dir die geschaffenen Regelungen inhaltlich nicht passen, diese im eigenen politischen Engagement ändern zu lassen .
 
Zuletzt bearbeitet:
Wie ist im Zusammenhang mit Widerruf, Rücksendung und Rückgewähranspruch der folgende Fall zu bewerten?

Ich habe eine Bestellung (Arbeitsspeicher) widerrufen, fristgerecht und auch innerhalb der 14 Tage zurückgeschickt. Wie vom Onlineshop empfohlen, das Reklamationsformular ausgefüllt - u. a. Widerruf angekreuzt - und der Rücksendung beigelegt.
Nun kam die Rücksendung gemäß DHL-Sendungsverfolgung am 20.11.2012 beim Händler an, kurioserweise erhielt ich am Morgen des 21.11. eine E-Mail mit der Bestätigung einer Austauschlieferung, auf die ich sofort antwortete und meinte, ich hätte sie nicht angefordert. Wenige Stunden später teilte man mir mit, dass diese bereits auf dem Versandweg wäre, nicht mehr zurückgeholt werden könnte und ich die Annahme verweigern sollte - das habe ich am 22.11. gemacht. Da auch eine Woche später noch keinerlei Rückmeldung durch den Onlineshop erfolgte, fragte ich freundlich an (29.11.) und bekam als Antwort (30.11.), dass sie sich sofort mit dem Servicepartner in Verbindung setzen und die Sache klären werden. Am 05.12. kontaktierte ich den Mitarbeiter des Onlineshops erneut und fragte nach dem Status, da ich bis Freitag erneut keine Reaktion erfuhr, schrieb ich über das allgemeine Kontaktformular des Internetauftritts des Händlers eine Nachricht, schilderte den Fall, aber bis jetzt will man mir gegenüber nicht (mehr) antworten. :(
Es stellen sich mir die folgenden Fragen:
Was kann bzw. sollte ich jetzt machen - eine Frist setzen oder einfach abwarten? Ich habe den von euch beschriebenen Rückgewähranspruch doch erfüllt - aber wann, zählt der 20.11. oder der Tag, an dem ich die Annahme der fälschlicherweise vom Händler verschickten Austauschlieferung verweigerte, wofür ich aber eigentlich gar nichts kann, da nicht angefordert? Oder hat der Händler den Betrag bis zum ~20.12. zu erstatten, weil dann die ihm eingeräumten 30 Tage ablaufen?
 
Nach eigener Überlegung solltest Du wohl selbst draufkommen.

Es gibt bereits eine Frist für die Rückgewähr des Kaufpreises von 30 Tagen.
 
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