Händler beschädigt Smartphone im rahmen der Garantiereparatur

Ob der Mangel durch Reparatur oder Austausch beseitigt wird, hat keine Bedeutung.
Nein, da hat Onkel Homie schon Recht. Es macht einen Unterschied, denn bei der Reparatur wird die (konkretisierte) Kaufsache nicht substituiert. Außerdem darf man dabei nicht vergessen, dass der Verbraucher dem Hersteller im Rahmen einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie meist nicht die Modalitäten diktieren kann. Maßgeblich sind die (einseitigen) Garantieerklärungen der Hersteller. Und diese räumen in der Regel dem Garantiegeber die Wahl zwischen Reparatur und Austausch ein. Bei der Nacherfüllung durch den Händler sieht es gänzlich anders aus. Dort hat der Käufer ein Wahlrecht, wie sich aus § 439 I BGB ergibt. Der Verkäufer kann die gewählte Nacherfüllungsart nur wegen unverhältnismäßiger Kosten nach § 439 III BGB verweigern. Lange Rede, kurzer Sinn: Schickt man zum Beispiel einen Smartphone zur "Reparatur" beim Hersteller ein, muss man damit rechnen, dass dieses durch einen Austausch "repariert" wird. Und das Austauchgerät ist dann nicht mehr von der gesetzlichen Gewährleistung erfasst, weil es nicht mehr der ursprünglichen Kaufsache entspricht. Deswegen sollte man sich bei einem Mangel besser zuerst an den Händler verwenden, bevor man von der Herstellergarantie Gebrauch macht.
 
Nein, da hat Onkel Homie schon Recht. Es macht einen Unterschied, denn bei der Reparatur wird die (konkretisierte) Kaufsache nicht substituiert. Außerdem darf man dabei nicht vergessen, dass der Verbraucher dem Hersteller im Rahmen einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie meist nicht die Modalitäten diktieren kann. Maßgeblich sind die (einseitigen) Garantieerklärungen der Hersteller. Und diese räumen in der Regel dem Garantiegeber die Wahl zwischen Reparatur und Austausch ein. Bei der Nacherfüllung durch den Händler sieht es gänzlich anders aus. Dort hat der Käufer ein Wahlrecht, wie sich aus § 439 I BGB ergibt. Der Verkäufer kann die gewählte Nacherfüllungsart nur wegen unverhältnismäßiger Kosten nach § 439 III BGB verweigern. Lange Rede, kurzer Sinn: Schickt man zum Beispiel einen Smartphone zur "Reparatur" beim Hersteller ein, muss man damit rechnen, dass dieses durch einen Austausch "repariert" wird. Und das Austauchgerät ist dann nicht mehr von der gesetzlichen Gewährleistung erfasst, weil es nicht mehr der ursprünglichen Kaufsache entspricht. Deswegen sollte man sich bei einem Mangel besser zuerst an den Händler verwenden, bevor man von der Herstellergarantie Gebrauch macht.

Du fängst mit "Nein" an, um anschließend sinngemäß exakt das Gleiche wiederzugeben, was ich geschrieben habe.

Zunächst beschreibst du, dass der Hersteller "nicht" für die "Gewährleistung" (um die geht es ja) zuständig ist. Der kann mir nämlich nur bestenfalls eine Garantieleistung anbieten. Zuständig für die Gewährleistung ist der Vertragspartner aus dem Kaufvertrag (Verkäufer/Händler). Da bin ich ganz deiner Meinung, dass hab ich ja auch so geschrieben.
Nur habe "zusätzlich" noch erwähnt, dass der Verkäufer/Händler die Legitimation für die Reparatur oder einen Austausch durchaus an einen 3. weiterdelegieren kann.
Dass man sich also dafür im Gewährleistungsfall "vorher" an den Händler (Verkäufer/Händler) wenden sollte, habe ich ebenfalls geschrieben.

Das ist aber keine Erklärung dafür, warum ein Unterschied zwischen Reparatur und Austausch gemacht werden soll.
Zu "Beidem" ist der Hersteller im Gewährleistungsfall NICHT berechtigt. "Beides" lässt sich aber durch den Verkäufer/Händler an den Hersteller weiterdelegieren.

Ich verstehe also dein "Nein" nicht.
 
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Zu "Beidem" ist der Hersteller im Gewährleistungsfall NICHT berechtigt.
Eingriffe des Käufers oder eines Dritten in die Kaufsache schließen nicht per se die Gewährleistung durch den Händler (für die Zukunft) aus. Dieser Punkt ist übrigens (analog) in den gängigen Garantieerklärungen gänzlich anders gestaltet. Nehmen wir an die Displayabdeckung eines Smartphones hat aufgrund eines Verarbeitungsfehlers einen Riss bekommen und der Verbraucher lässt ihn von einem Reparaturdienst vor Ort oder dem Hersteller tauschen, dann kann er sich trotzdem noch an den Händler für eine Nacherfüllung wenden, wenn sich später heraus stellt, dass der (fest verbaute) Akkumulator ebenfalls seit Gefahrübergang einen Verarbeitungsfehler aufweist. Hat der Hersteller wegen dem Riss in der Displayabdeckung dagegen das ganze Smartphone getauscht, dann kann sich der Kunde wegen dem defekten Akku nicht mehr an den Händler wenden. Und jetzt kommen wir zum entscheidenden Punkt. Das gilt nur dann nicht, wenn der Eingriff durch den Käufer oder einen Dritten die Beseitigung des gerügten Mangels verhindert. Nehmen wir an die Displayabdeckung wurde getauscht und um einen erneuten Bruch zu verhindern, wurde das Innere des Smartphones prophylaktisch mit Epoxyharz verfüllt. Daduch lässt sich nun der Akku nicht mehr ohne weiteres auswechseln. Dann ist der Verkäufer ebenfalls nicht mehr zur Nacherfüllung verpflichtet. Und weiter oben habe ich für den Fall angemerkt, dass der Händler den Verbraucher auf die Herstellergarantie verweist, anstatt selbst Nacherfüllung zu leisten, es rechtsmissbräuchlich wäre, ihm für das erneute Auftreten eins Mangels eine solche zu verweigern, selbst wenn die Kaufsache getauscht wurde. Der Verbraucher konnte dann sein Wahlrecht zwischen den beiden konkurrierenden und sich trotzdem ergänzenden Ansprüchen nicht angemessen ausüben. Reden wir nun immer noch aneinander vorbei?

Ich denke die ganze Diskussion bringt dem Threadersteller wenig. Also sollte man langsam zum Thema zurück finden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eingriffe des Käufers oder eines Dritten in die Kaufsache schließen nicht per se die Gewährleistung durch den Händler (für die Zukunft) aus.
Auf dem 1. Blick mag das auf das Gleiche rauskommen.
Schaut man genauer hin, ist es, wenn es der Hersteller ohne Wissen/Einverständnis des Verkäufers das Gerät repariert, eine Garantiereparatur. Damit ist es "keine" Mangelbeseitigung im Rahmen der Gewährleistung mehr, die ja nur zwischen den Vertragspartnern gilt.
Und nur im Gewährleistungsfall hat man bei 2 gescheiterten Nachbesserungsversuchen ein gesetzlich zugesichertes Recht auf Wandelung.

Man verzichtet also im Reparaturfall als auch beim Austausch durch den Hersteller auf die gesetzlich zugesicherte Rechte, die für den Gewährleistungsfall geregelt sind. Streng genommen steht sogar in Frage, ob der Händler weiterhin Gewährleistung für das durch den Hersteller ausgetauschte "Bauteil" übernehmen muss.

Aber es stimmt schon, bei einer Reparatur durch den Hersteller hat man natürlich immer noch zumindest ein "Restgerät" mit Gewährleistung.

---------- Beitrag hinzugefügt um 21:01 ---------- Vorheriger Beitrag um 20:45 ----------

Ich denke die ganze Diskussion bringt dem Threadersteller wenig. Also sollte man langsam zum Thema zurück finden.
Ja, belassen wir es dabei. ;)
 
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Nur der formhalber.

...
Zu "Beidem" ist der Hersteller im Gewährleistungsfall NICHT berechtigt. "Beides" lässt sich aber durch den Verkäufer/Händler an den Hersteller weiterdelegieren.
...
Der Hersteller kann per Definition keinem Anspruch auf Sachmangelhaftung nachkommen, wenn er nicht auch gleichzeitig Verkäufer ist. Er agiert dann immer nur im Rahmen einer Herstellergarantie oder einer separaten Beauftragung.

...
Und nur im Gewährleistungsfall hat man bei 2 gescheiterten Nachbesserungsversuchen ein gesetzlich zugesichertes Recht auf Wandelung.
Das gibt es nicht mehr. An dessen Stelle ist das Recht auf Rücktritt vom Vertrag getreten.

...
Man verzichtet also im Reparaturfall als auch beim Austausch durch den Hersteller auf die gesetzlich zugesicherte Rechte, die für den Gewährleistungsfall geregelt sind. Streng genommen steht sogar in Frage, ob der Händler weiterhin Gewährleistung für das durch den Hersteller ausgetauschte "Bauteil" übernehmen muss.
...
Im Fall der Reparatur durch den Hersteller bleibt der Anspruch der Sachmangelhaftung gg. den Verkäufer erhalten.
 
Zuletzt bearbeitet:
kurze zwischenfrage:

Ihr diskutiert hier den fall "Kunde wendet sich direkt an samsung" ?
Ich blick bei den ganzen Beamtendeutsch nicht mehr durch *chatt*

Mit meinem fall hat das jetzt nur indirekt zu tun, versteh ich das richtig?

edit:

---------- Beitrag hinzugefügt um 03:24 ---------- Vorheriger Beitrag um 03:20 ----------

frage beantwortet

Ich denke die ganze Diskussion bringt dem Threadersteller wenig. Also sollte man langsam zum Thema zurück finden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Normalerweise müsste man denen eins reindrücken mit allen rechtlichen Möglichkeiten- ist ja ne bodenlose Frechheit!
Wozu mach man ein Protokoll etc. wenn das dann nicht interessiert bzw. so interpretiert wird wie mans gern hätte?
Kratzer und Riss/Bruch sind ja wohl zweierlei...
Ist ja wie bei manchen "Spezialkunden", wo dann ne extra Kerbe ins RAM gefeilt sind daß er passt etc. und das "war dann schon" ;)
Rechtsschutzversicherung wäre da nützlich- du hast das Protokoll und nen Zeugen, sogar derjenige der das Gerät persönlich anenommen hat
ist "dein" Zeuge...

ok, hab auch keine...*suspect*
(und ne neue Privathaftpflicht muss ich auch noch machen, krieg seit Bankwechsel keinen Rabatt bei der Allianz mehr ;) )
 
kurze zwischenfrage:

Ihr diskutiert hier den fall "Kunde wendet sich direkt an samsung" ?
Ich blick bei den ganzen Beamtendeutsch nicht mehr durch *chatt*

Mit meinem fall hat das jetzt nur indirekt zu tun, versteh ich das richtig?

edit:

---------- Beitrag hinzugefügt um 03:24 ---------- Vorheriger Beitrag um 03:20 ----------

frage beantwortet

Doch es hat etwas mit deinem Fall zu tun.
Und zwar in so fern, dass dein Gerät zur Mangelbeseitigung zum Hersteller geschickt wurde.

Spina stellte in den Raum, dass getauschte Geräte keine Gewährleistung mehr haben.
War sich aber unsicher und schickte das "Autounfallbeispiel" aus Beitrag 17, was dieser Auffassung widerspricht hinterher.
Ich habe in den Raum geworfen, dass das Beispiel nicht passt, weil die Gewährleistung an Vertrag oder an der Sache gebunden ist.
Hab mich dann auf den Vertrag festgelegt, weil ich einen Link gefunden hatte, der beschreibt, dass zwischen Käufer und Verkäufer Gewährleistung besteht. Die kann allerdings an einen 3. übertragen werden.
Heiner hat in Beitrag 20 darauf hingewiesen dass die Gewährleistung auch an der Sache gebunden ist.
In Beitrag 25 habe ich diese zusammengetragene Erkenntnisse zusammengefaßt:
Ich glaube, es zählt nur das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.
Wie die Mangelbeseitigung erfolgt liegt im Ermessen des Verkäufers.
Will man den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen benötigt es des Einverständnisses des Verkäufers.
Ob der Mangel durch Reparatur oder Austausch beseitigt wird, hat keine Bedeutung.
Alles was danach kommt ging nur noch darum, dass bei einem unautorisiertem Austausch die Gewährleistung komplett futsch ist und sich bei einer unautorisierten Reparatur nur noch auf den unreparierten Teil des Gerätes und dass man bei Reparatur durch den Hersteller auf das Recht, welches sich in diesem Fall aus der Gewährleistung ergibt, verzichtet.
Alle weiteren Aussagen kann man getrost überlesen. Es sind bis auf die Aussage, dass es keine 2 Nachbesserungsversuche mehr gibt, nur Wiederholungen in anderen Worten, die keine neuen Erkenntnisse mehr gebracht haben.

Fazit: (schon bei #23)
So, wie es aussieht, ist man nur auf der sicheren Seite, wenn man sich beim Verkäufer vorher die Erlaubnis einholt.
Dann sollte eine Reparatur oder ein Austausch kein Problem sein.

Was die Beibehaltung der Gewährleistungsansprüche betrifft, hast du also alles richtig gemacht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Spina stellte in den Raum, dass getauschte Geräte keine Gewährleistung mehr haben.
Das wollte ich in diesem Fall eigentlich gar nicht in Abrede stellen, weil das Smartphone über den Händler eingeschickt wurde. Ansonsten trifft die Zusammenfassung zu. Mir ging es wie gesagt nur um den Einwand von Onkel Homie in dem er (unterschwellig) das direkten Einschicken zum Hersteller empfiehlt. Dabei kann jedoch die Gewährleistung verloren gehen. Je nachdem ob das Gerät repariert oder getauscht wird. Insofern wollte ich richtig stellen, dass sich der Threadersteller klug verhalten hat, indem er zuerst zum Händler ging. Insofern war es doch eine reine Offtopic Diskussion.
 
Wie bewertet ihr "kleine kratzer"? Ein display bruch sollte doch im Reparaturprotokoll stehen.

Ein Kratzer ist was Anderes als ein Riss oder Bruch.
Ein Kratzer ist lediglich eine oberflächliche Beschädigung. Er bleibt so, wie er ist.
Ein Riss oder Bruch geht durch und durch und neigt manchmal dazu, sich zu vergrößern.

Du hast das Handy (nachweislich) mit (kleinen) Kratzern abgegeben.
Zurück sollst du eins mit Rissen bzw. Brüchen bekommen.

Für mich wäre es völlig inakzeptabel, einen nachweislich nicht verursachten Schaden, hinzunehmen.
Du kannst eindeutig belegen bzw. bezeugen lassen, dass das Handy bei Gefahrenübergang keine Risse oder Brüche hatte.
Demzufolge ist auch die Begründung für die Ablehnung der Gewährleistungsansprüche inakzeptabel.

---------- Beitrag hinzugefügt um 13:02 ---------- Vorheriger Beitrag um 12:50 ----------

Dieser Argumentiert sofort, das man den Displayschaden nicht sofort sieht.
Die Risse gehören offenbar nicht zu denen, die man nicht sofort sieht. ;)

---------- Beitrag hinzugefügt um 13:41 ---------- Vorheriger Beitrag um 13:02 ----------

Was kann ich tun ohne mir einen teuren Anwalt zu nehmen?

In Anlehnung auf Sepps Signatur

Unter Fristsetzung zur Lieferung auffordern, Rücktritt ankündigen, Anwalt androhen.

Unter Fristsetzung zur Zahlung auffordern, Anwalt androhen.

Einen Brief aufsetzen.
"Unter Fristsetzung auf Mangelbeseitigung bestehen, Rücktritt ankündigen, Anwalt androhen."
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich habe erstmal mit samsung kontakt aufgenommen. Die sind sehr kooperativ und schicken mir alle Unterlagen zu (Foto, Stellungnahme zum Paketzustand, etc).
Die fanden die aussage: "Geräte werden nur kurz optisch geprüft" auch sehr fragwürdig. Vorallen unterstellt der GF seinem Mittarbeiter schlamperei und traut ihm nicht.
Wenn zu mir ein Mittarbeiter kommt und sagt:

"der Kunde hat definitiv recht, er könne sich noch sehr genau an das Gerät erinnern"

dann behaupte ich doch nicht das Gegenteil, ohne dabei gewesen zu sein *chatt*
Im nachhinein sind mir so einige dinge negativ aufgefallen
Der GF hatte gleich gesagt, ich sei mit einem "defekten Display" gekommen und das passe ja wohl zum Displayriss.
Als ich dann mit dem Protokoll Argumentierte, war es plötzlich ein kaum sichtbarer riss. Aber offensichtlich sichtbar genug, dass Samsung davon Fotos machen kann.
Dann hat er sich die Rechnung angeguckt und meinte: "Sie sind gar nciht mein ansprechpartner, bringen sie den Kaufvertrag vorbei".
Auf dem Reparaturprotokoll steht aber mein Name. Abholen darf ich es aber diskutieren will er mit dem, der auf der Rechnung steht. *chatt*

An die Handyspezis im Forum:

Das Touchfeld ging trotzdem bei der abgabe, man konnste blind was rumdrücken und es passierte auch was. Funktioniert das Touchfeld bei einem gerissenen Display auch noch?
Dies wäre dann evtl. auch ein weiterer Punkt der mir helfen kann. Immerhin steht das auch in dem Protokoll.
 
Das Touchfeld ging trotzdem bei der abgabe, man konnste blind was rumdrücken und es passierte auch was. Funktioniert das Touchfeld bei einem gerissenen Display auch noch?
Dies wäre dann evtl. auch ein weiterer Punkt der mir helfen kann. Immerhin steht das auch in dem Protokoll.
Ich hab schon ein paar Handys gesehen, die sich trotz deutlich sichtbaren Riss noch vollständig bedienen ließen.

---------- Beitrag hinzugefügt um 14:35 ---------- Vorheriger Beitrag um 14:28 ----------

"Sie sind gar nciht mein ansprechpartner, bringen sie den Kaufvertrag vorbei"
Das spricht für sich. Der versucht sich aus der Verantwortung zu stehlen.
Versuche, wenn es geht, eine Abtretungserklärung der Rechte, die sich aus der Gewährleistung ergeben, von deinem Verkäufer zu erhalten. Sollte doch eigentlich kein Problem sein.

---------- Beitrag hinzugefügt um 14:44 ---------- Vorheriger Beitrag um 14:35 ----------

Nochmal zum Touchfeld.
Wenn sich das Handy "jetzt" nicht mehr Bedienen lässt, kann das aber wieder als Indiz dafür angesehen werden, dass mit dem Handy was passiert ist, nachdem du es abgegeben hast.
 
Versuche, wenn es geht, eine Abtretungserklärung (...) von deinem Verkäufer zu erhalten. Sollte doch eigentlich kein Problem sein.
Eine wirksame Abtretung der Gewährleistungsrechte ist zwar prinzipiell möglich, aber im Detail noch immer umstritten.

Und die Frage ist, ob es hier überhaupt um einen Mangel geht, oder letztendlich um einen Anspruch aus § 823 I BGB.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eine wirksame Abtretung der Gewährleistungsrechte ist zwar prinzipiell möglich, aber im Detail noch immer umstritten.

Und die Frage ist, ob es hier überhaupt um einen Mangel geht, oder letztendlich um einen Anspruch aus § 823 I BGB.
Ja, das hab ich mir auch schon überlegt.
Eigentlich haben wir hier einen Mangel und einen später zugefügten Schaden.

Wenn es ihm aber gelingt im Rahmen der Gewährleistung einen Austausch, eine Reparatur oder den Rücktritt durchzusetzen, sollte der Schaden keine Rolle mehr spielen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Eine wirksame Abtretung der Gewährleistungsrechte ist zwar prinzipiell möglich, aber im Detail noch immer umstritten.
Könntest Du bitte da eine Quelle benennen?

Normalerweise lässt sich diese Forderung nach §398 BGB abtreten.

Und die Frage ist, ob es hier überhaupt um einen Mangel geht, oder letztendlich um einen Anspruch aus § 823 I BGB.
Wenn die Beschädigung durch den Verkäufer zu vertreten ist, dann entstehen Schadensersatzansprüche genau nach dem von Dir genannten Paragraphen. Allerdings hat ohne vorherige Abtretung der urspüngliche Eigentümer diese Ansprüche.

Sollte der Verkäufer in seinen AGB die Möglichkeit der Abtretung der Sachmangelhaftungsansprüche an Nachkäufer abbedungen haben (§399 BGB), dann empfiehlt sich die Bevollmächtigung des TEs.
 
An die Handyspezis im Forum:

Das Touchfeld ging trotzdem bei der abgabe, man konnste blind was rumdrücken und es passierte auch was. Funktioniert das Touchfeld bei einem gerissenen Display auch noch?
Dies wäre dann evtl. auch ein weiterer Punkt der mir helfen kann. Immerhin steht das auch in dem Protokoll.

Touchfeld und Display sind zwei verschiedene Komponenten, auch wenn sie sehr nah verbaut sind.
 
Ich würde beim kommenden Kauf eines Handys, im Fehlerfall einen Zeugen mitnehmen, bzw. Bilder vor der Abgabe machen, und des letzteren evt. eine Versicherung gegen Diebstahl, etc. machen, wird dir dann ersetzt auch wenn es einem verlorengeht, oder runterfällt und kaputt geht. Kenne viele die das so gemacht haben, sollte Pflicht bei einem Vertragshandy sein. Kenne 2 Kollegen die keinen Versicherungsschutz hatten, auf der Arbeit geklaut das S3 und man zahlt schon den Vertrag weiter und Handy ist weg.
 
...nach dem von Dir genannten Paragraphen. Allerdings hat ohne vorherige Abtretung der urspüngliche Eigentümer diese Ansprüche.
Das wäre bei einem Ersatz des Integritätsinteresses nach § 280 I BGB der Fall, aber nicht bei § 823 I BGB. Für das Deliktrecht spielt die Eigentumsübertragung keine Rolle. Es braucht nämlich - wie du sicher weißt - für § 823 I BGB keine zugrundeliegende Verletzung von (Neben-)Pflichten. Das Verschulden folgt anderen Maßstäben. Eine Pflichtverletzung ist nur für den Anspruch aus § 280 I BGB von Bedeutung. Folglich bedarf es keiner Abtretung irgendwelcher Ansprüche für den deliktischen Anspruch wegen der Sachbeschädigung. Es zählt nur, dass der Threadersteller der Eigentümer der Sache war. Und für die Übertragung des Eigentums braucht es keiner Zustimmung des Händlers. Es war sozusagen sein Fehler überhaupt das Smartphone anzunehmen. Dies hätte er verweigern sollen. Da er es jedoch getan hat, sitzt er nun in der "Falle", wenn ich es einmal unjuristisch ausdrücken soll.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich glaube mittlerweile, der beste Weg ist, wenn man beim Verkäufer Ansprüche auf Gewährleistung "und" Schadensersatz anmeldet.

Einen Brief aufsetzen.
"Unter Fristsetzung auf Mangelbeseitigung und ein schadenfreies Handy bestehen, Rücktritt ankündigen, Anwalt androhen."
 
Mir ging es wie gesagt nur um den Einwand von Onkel Homie in dem er (unterschwellig) das direkten Einschicken zum Hersteller empfiehlt. Dabei kann jedoch die Gewährleistung verloren gehen. Je nachdem ob das Gerät repariert oder getauscht wird. Insofern wollte ich richtig stellen, dass sich der Threadersteller klug verhalten hat, indem er zuerst zum Händler ging. Insofern war es doch eine reine Offtopic Diskussion.

Ich vertrete halt aus persönlicher Erfahrung (als Kunde und Arbeit im Handel) heraus die Einstellung das es einfacher u. schneller ist die Sachen nach 6 und innerhalb der Herstellergarantie (meist also innerhalb von 12 Monaten) direkt zum Hersteller zu schicken.

In den ersten 6 Monaten geht es klar zum Händler, wenn die Garantie des Herstellers abgelaufen ist und nur noch die Gewährleistung gilt, dann halt auch zum Händler.

Das nur nochmal zur Klarstellung bzw. um Missverständnissen vorzubeugen.
 
einfach und schnell ist aber nicht zwangsläufig besser ;)
 
Gut das Ihr den Kaufvertrag nochmal erwähnt habt, der is nämlich weg. Ich treff mich morgen mit meinem Kollegen und wir machen einen neuen.
Was muss denn da ganz genau drinn stehen das die nicht wieder was finden um sich raus zu winden?!
 
Gut das Ihr den Kaufvertrag nochmal erwähnt habt, der is nämlich weg. Ich treff mich morgen mit meinem Kollegen und wir machen einen neuen.
Was muss denn da ganz genau drinn stehen das die nicht wieder was finden um sich raus zu winden?!
Du brauchst nicht den Kaufvertrag zwischen dir und deinem Kollegen, sondern eine "Abtretungserklärung" von ihm. In Verbindung mit der original Rechnung hast du dann alles was du brauchst.

http://www.juraforum.de/lexikon/abtretung

Sie bedürfen immer der Schriftform und müssen von beiden Seiten unterschrieben werden. Ansonsten unterliegen sie keinen besonderen Formvorschriften, wohl aber inhaltlichen:

Namen und Anschrift aller Beteiligten
Nennung der genauen Forderung
Hinweis, ob die Abtretungserklärung gemäß § 362 BGB oder 398 BGB erfolgt
 
Das wäre bei einem Ersatz des Integritätsinteresses nach § 280 I BGB der Fall, aber nicht bei § 823 I BGB. Für das Deliktrecht spielt die Eigentumsübertragung keine Rolle. Es braucht nämlich - wie du sicher weißt - für § 823 I BGB keine zugrundeliegende Verletzung von (Neben-)Pflichten. Das Verschulden folgt anderen Maßstäben. Eine Pflichtverletzung ist nur für den Anspruch aus § 280 I BGB von Bedeutung. Folglich bedarf es keiner Abtretung irgendwelcher Ansprüche für den deliktischen Anspruch wegen der Sachbeschädigung. Es zählt nur, dass der Threadersteller der Eigentümer der Sache war. Und für die Übertragung des Eigentums braucht es keiner Zustimmung des Händlers. Es war sozusagen sein Fehler überhaupt das Smartphone anzunehmen. Dies hätte er verweigern sollen. Da er es jedoch getan hat, sitzt er nun in der "Falle", wenn ich es einmal unjuristisch ausdrücken soll.

In dem Moment, wo ich das Verb "zu vertreten" geschrieben habe, hatte ich auch schon den Gedanken, daß es da zu einem Missverständnis kommen könnte. Richtiger wäre gewesen, "wenn der Händler die Beschädigung verursacht hat".
Bzgl. des §812 I BGB war ich davon ausgegangen, daß es dem Händler nicht klar ist, ob der TE Eigentümer ist und ihm die Ansprüche aus der Sachmangelhaftung auch abgetreten wurden und der Händler einer Abtretung diese Ansprüche (nicht Übertragung des Eigentums!) nicht per §399 BGB abbedungen hat
 
Für den § 823 I BGB spielt das doch keine Rolle und ich würde einfach auf die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 BGB abstellen. Die Sachmängelhaftung des Händlers bleibt beim Deliktrecht außen vor. Sie spielt erst eine Stufe weiter wieder eine Rolle. Denn der Schadensersatzanspruch gleicht nur den Schaden zwischen der gesprungen und der verkratzten Displayabdeckung aus. Dies ist dann allerdings ein eher theoretisches, statt praktisch relevantes Problem. Dein Einwand ist allerdings insofern berechtigt, dass man den Anspruch aus § 823 I BGB natürlich gegenüber dem Verursacher geltend machen muss. Es ist jedoch naheliegend das eine nicht fachgerechte Versandverpackung die Ursache war. Das muss man dem Händler jedoch erst einmal nachweisen. Jedenfalls wenn man sagt, dass es gerade keine Nacherfüllung war, denn dort hätte sich das Smartphone zweifelsfrei in der Risikosphäre des Verkäufers befunden.
 
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