Händler beschädigt Smartphone im rahmen der Garantiereparatur

Lexy

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Hallo,

die User aus dem Smartphonethread kennen meine Leidensgeschichte mit meinem Samsung Galaxy SIII schon ein bisschen.
Ich schilder trotzdem den ganzen sachverhalt:

Mein SIII ging vor ca. Monat von alleine aus. Das telefon funktionierte, nur das Display war aus.
Das telefon ist weder runter gefallen, noch waren sichtbare schäden vorhanden.
Für mich erstmal ein klarer fall von Garantie, die auch noch vorhanden ist.

Bei Medimax wurde das telefon dann gesichtet, der Mittarbeiter hat penibel darauf geachtet das kein displayschaden vorhanden ist, da sonst das einschicken sinnlos wäre. Dies habe ich auch schriftlich, wie ihr unten sehen könnt. Ledeglich leichte gebrauchspuren wies das telefon auf.
Nach 3 Wochen erhielt ich die Nachricht von Medimax das Samsung die Reparatur aufgrund eines Fremdschadens ablehnt (Displaybruch)
Da ich hier noch von einem Fehlverhalten von Samsung ausging, beschwerte ich mich auf deren FB-Seite und erhielt umgehend einen anruf, in dem man mir einen Displayschaden bestätigte und Samsung natürlich nur gegen Bares repariert.

Heute will ich das Handy wieder abholen da ich dachte: Ok, kleiner riss unter dem gehäuse oder so, war wohl doch mein fehler.
Leider musste ich feststellen das das Display 3 grosse risse über das ganze Display hat.
Der servicemittarbeiter argumentierte sofort damit, dass man das Telefon nur optisch in augenschein nimmt. Nach hinzunahme des entsprechenden Mittarbeiters, bestätigte dieser aber: Kein Displayschaden bei Abgabe.

Der Servicemittarbeiter zieht den Geschäftsführer hinzu.
Dieser Argumentiert sofort, das man den Displayschaden nicht sofort sieht. Ausserdem steht ja in dem Protokoll, dass kleine Kratzer vorhanden sind.
Ab hier war mir klar wo das hinläuft und ich habe erstmal die annahme verweigert damit man mir nicht den schaden doch noch irgendwie andrehen kann.

Ich will aber das ganze auch nicht einfach hinnehmen, da ich derzeit weder das Geld für eine Reparatur noch für einen Anwalt.

Meine Situation:

1. Streitwert ist nicht sinvoll für einen Rechtsstreit (aber darauf spekulieren sie wohl)
2. Ich habe einen Zeugen der bei der annahme dabei war und bestätigen kann das es wie geschildert abgelaufen ist. Dieser hat von sich aus sofort eine Eidesstaatliche Versicherung für mich geschrieben.
3. Das telefon wurde von mir gebraucht gekauft, Rechnung &b Kaufvertrag ist aber vorhanden (Abtretung der Eigentumsrechte an mich)
4. Die Medimax Fiale ist zu keiner koorperation bereit.
5. Samsung sagt das Paket war nicht beschädigt.

Wie bewertet Ihr das?
Was kann ich tun ohne mir einen teuren Anwalt zu nehmen?
Wie bewertet ihr "kleine kratzer"? Ein display bruch sollte doch im Reparaturprotokoll stehen.


Lexy

 
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Wende dich doch mal an die Pressestelle von Medimax und schaue was die dazu sagen. Das ganze wie du es hier gepostet hast würde ich auch noch einmal Samsung zukommen lassen, die bewegen sich bei solchen Geschichten eigentlich immer. Wenn alles nicht hilft schreibe bei uns einen Blog darüber und ggf an "Vorsicht Kunde" an die CT damit.
 
die Medimax Konzernzentrale(Vorstand) hätte ich eh angeschrieben.
Ich dachte immer die pressestelle sei nur für Journalisten und so. MAcht es sinn die als Kunde anzuschreiben?
 
Du hast nicht zufällig ein Bild von dem Gerät?

Ansonsten würde ich aber auch sagen das es ein Problem von medimax ist. Die haben dir was bescheinigt, also müssen sie damit leben.

Oh und ist natürlich die Frage was ggf in dem Klein gedruckten so alles steht.

Aber schon interessant/krass was dir so passiert.

Warum hast du das Handy eigentlich nicht direkt zu Samsung bzw deren Servicepartner geschickt? Musdtest du zu medimax?
 
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Warum hast du das Handy eigentlich nicht direkt zu Samsung bzw deren Servicepartner geschickt?
Sollte man nicht machen, denn wird das Gerät im Rahmen der Herstellergarantie getauscht, erlischt die Gewährleistung.

Diese geht nicht auf das (baugleiche) Neugerät über, sondern verweilt bei dem Altgerät, welches der Hersteller einbehält.
 
Macht schon Sinn die anzuschreiben wenn sich die Filiale nicht bewegt. Ggf auch über eine Anzeige nachdenken und denen das mitteilen.
 
Medimax wird es eh selber nur zu Samsung bzw deren Servicepartner weitergeschickt haben.

@Spina: Wo hast du denn diesen her?

@Lexy: ein Bild vom Displayschaden würde ich gerne mal sehen.
 
Sollte man nicht machen, denn wird das Gerät im Rahmen der Herstellergarantie getauscht, erlischt die Gewährleistung.

Diese geht nicht auf das (baugleiche) Neugerät über, sondern verweilt bei dem Altgerät, welches der Hersteller einbehält.

Öhm...das ist mir neu.
Ich mache es nahezu immer direkt über den Hersteller.
Geht meist viel schneller und Probleme hatte ich auch nie *noahnung*
 
Sollte man nicht machen, denn wird das Gerät im Rahmen der Herstellergarantie getauscht, erlischt die Gewährleistung.

Diese geht nicht auf das (baugleiche) Neugerät über, sondern verweilt bei dem Altgerät, welches der Hersteller einbehält.
verlink mal die rechtliche Grundlage dafür. Ich war bisher davon ausgegangen, daß die weiter gilt, nur eben nicht neu anfängt zu laufen (d.h. nur Restzeit).
 
Bei der Garantie geh ich da mit...aber bei der Gewährleistung bin ich mir nicht sicher.
Ist ja in so einem Fall schließlich nicht das Gerät, welches der Händler verkauft hat.
 
Ich kenne es auch anders. Eben auch aus der Zeit im Handel.
Wenn der Kunde schlau war, hat er den Rat "lieber direkt zum Hersteller schicken weil wegen geht schneller" angenommen.
Wenn nicht...tja Pech. Vom Laden zur Garantie Abteilung, von da zum Hersteller, zurück zur Garantieabteilung zurück zum Laden und zum Kunden. Da kamen gerne schon mal 1-2 Wochen Versandweg bei rum. Je nach Hersteller zzgl. 1-6 Wochen Reparatur und schwupps Kunde mal wieder am jammern ;D

Und zwar nicht 100pro passen, geht aber auch in die Richtung: http://www.advokat24.at/user_files/rechtstipps/Verbraucherrechte beim Kauf.pdf

Da ein Quote nicht möglich ist, siehe Punkt 2.4:
Bei Eigenereparatur bleibt die Gewährleistung erhalten. Selbiges dürfte daher auch bei einer Reparatur durch den Hersteller gelten.

Und auch mal ein Artikel der beschreibt das die Herstellergarantie durchaus recht wertvoll ist, woe sie doch meist im Vergleich zur Gewährleistung immer so runtergemacht wird: http://www.handelsblatt.com/finanze...antie-nicht-immer-garantiert-ist/7160324.html

Hier noch die andere Seite:
Garantie ist hingegen ein vertraglicher Bonus. Zu diesem verpflichtet das Gesetz nicht. Die Garantieansprüche bestehen immer gegen denjenigen, der die Garantiezusage erteilt hat. Häufig räumen die Hersteller eine Garantie mit unterschiedlicher Dauer ein. Im Gegensatz zur Gewährleistung kann aber die Garantie unter Bedingungen zugesagt werden.

Von daher kann es sein, dass sie sowohl die gesetzliche Gewährleistung gegenüber dem Verkäufer haben und zusätzlich auch eine vertragliche Garantie gegenüber dem Hersteller. Lassen Sie sich deshalb vom Verkäufer nicht auf den Hersteller verweisen. Fordern Sie Ihre Gewährleistungs-Rechte beim Händler ein. Bei einem Reparaturversuch über den Händler kann dies die Verjährung der Gewährleistung hemmen. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag im Rahmen der Gewährleistung ist nur möglich, wenn Sie vorher dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben haben, den Mangel an der Sache zu beseitigen.

Quelle

Wichtig dabei aber aus meiner Sicht:
Ein Garantieversprechen ist damit eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers (Die Hersteller bieten ganz unterschiedliche Servicearten: Vor-Ort-Service, Direktaustausch, PickUp & Return, BringIn, usw.). Die Garantiezusage bezieht sich zumeist auf die Funktionsfähigkeit bestimmter Teile (oder des gesamten Geräts) über einen bestimmten Zeitraum. Bei einer Garantie spielt der Zustand der Ware zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden keine Rolle, da ja die Funktionsfähigkeit für den Zeitraum garantiert wird.

Quelle

Ja gut innerhalb der ersten 6 Monate ist die Gewährleistung etwas "mächtiger", aber danach die Garantie.
Denn auch wenn die Gewährleistung auf 2 Jahre festgelegt ist, so ist es doch etwas schwer nach 6 Monaten zu beweisen das der Mangel bereits beim Kauf bestand hatte.
 
Zuletzt bearbeitet:
ich würde noch einmal hingehen und ihnen erklären, das kleine kratzer und gebrauchsspuren keine risse im display beschreiben und dir völlig egal ist wie der schaden nach deiner abgabe des gerätes geschehen ist.

wenn man keine rechtschutz versicherung hat helfen verbraucherzentralen oder die presse hat da auch manchmal interresse ;)
 
ich habe leider kein Bild (noch nicht)
Da ich die annahme des Gerätes verweigert habe.

Allerdings hat Samsung ein Bild, die schreib ich am Wochenende an um Ihre sicht der dinge zu erfragen und natürlich für das Bild.
@Onkel Homie

ich hielt es für sinnvoller zu medimax zu gehen, um im falle eines Transportschaden nicht haftbar zu sein. In diesem fall hats wohl nix gebracht.

@All

ich bekomme noch eine Eidesstaatliche Versicherung eines freundes der zufälligerweise dabei war, als das telefon den geist aufgab.
Dann hole ich mir erstmal eine Stellungnahme von Samsung wegen dem Bild, wenn ich das alles zusammenhabe, werd ich mich damit an Medimax wenden und halte euch natürlich auf den laufenden. Ich denke grade für Presse und Blog ist es sicherlich von Vorteil alle Unterlagen beisammen zu haben.
 
Zuletzt bearbeitet:
Soweit ich mich an mein Studium erinnern kann, begründet folgender Abschnitt aus § 443 I BGB:
...unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche...
ein Wahlrecht des Käufers, aber er besagt nicht, dass die Gewährleistungsrechte bestehen bleiben, wenn sich der Käufer für die Geltendmachung von (selbstständigen) Garantieansprüchen entscheidet. Es gibt meines Erachtens keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Kaufsache durch Dritte substituiert werden darf ohne, dass dies die Gewährleistungsrechte berührt. Der Verkäufer muss nach meiner Rechtsauffassung nur für diejenige Sache eine Gewährleistung übernehmen, die er dem Käufer übergeben hat. Ein Surrogat, das der Käufer vom Hersteller (also einem Dritten) erhalten hat, ist ungleich mit der Kaufsache und daher von einer späteren Nacherfüllung durch den Verkäufer ausgenommen. Das Surrogat ist nun einmal nicht Teil des Vertrages zwischen Verkäufer und Käufer. Hat sich der Käufer für die Herstellergarantie an Stelle der Gewährleistung durch den Händler entschieden, muss er deshalb in Zukunft immer diesen Weg beschreiten. Anders sähe es aus, wenn der Verkäufer einen Verbraucher ausdrücklich auf die Herstellergarantie verwiesen hat, als dieser um Nacherfüllung nachgesucht hat. In diesem Fall würde ich den Verkäufer weiterhin zur Gewährleistung verpflichtet sehen, weil der Verbraucher sein Wahlrecht nicht angemessen ausüben konnte. Es ist jedoch gut möglich, dass die Rechtslage heute durch neuere (Gerichts-)Entscheidungen anders aussieht, denn die so eben vertretene Ansicht ist nicht gerade verbraucherfreundlich. Und unter dieser Prämisse sollte das neue Schuldrecht eigentlich stehen.
 
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ja, interessante Frage. Ich frage mich auch, wie die Händler das sehen: Wenn der Kunde befürchten muß, daß er die Gewährleistung verliert, wenn er sich der schnellen Abwicklung wegen direkt an den Hersteller wendet, dann macht er das ja nicht und verursacht dem Händler Aufwand. Also klassische "Lose-Lose-Situation".
 
Ist durchaus nachvollziehbar.
Für mich haben diese 2 Jahre aber auch immer einen faden Beigeschmack.

2-3 Jahre Herstellergarantie sind eine feine Sache. 2 Jahre Gewährleistung heißt für mich eher "6 Monate sind gut und 18 Monate nur Geschwafel das im Gesetz steht".
Denn dazu kommen ja auch noch immer andere Faktoren die Kunden gerne eh nicht wahr haben wollen. Liest man hier ja auch immer mal. "Meine Grafikkarte ist nach 20 Monaten defekt und der Händler wollte sie nicht direkt tauschen mimimi. Er wollte sie einschicken und jetzt habe ich schon 6 Wochen nix gehört ich will sofort mein Geld zurück". Das sind dann eben alles so Sachen die nicht mal eben so funktionieren. Wir sind schließlich bei der Beweislast Umkehr. Und wie soll man also Kunde beweisen, dass der Mangel schon beim Kauf vorlag? Das geht dann halt nur wenn der Hersteller sich die Geschichte anguckt und ein Statement dazu abgibt. Das kann dann halt dauern.
 
Was noch gegen die von mir vertretene Rechtsauffassung spricht ist, dass die Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der Kaufsache von Anfang an anhaftet. Die enge Verbundenheit zwischen Sache und (Garantie-)Recht könnte das Innenverhältnis zwischen Händler und Verbraucher berühren. Auf welcher Grundlage ist für mich jedoch nicht ersichtlich. Dazu sollte sich jemand äußern, der sich damit in letzter Zeit näher beschäftigt hat. Bei mir ist es zu lange her. Ich habe schon in die mir verbliebenen Lehrbücher und Kommentare geschaut. Diese Frage wird leider nicht beantwortet.

Das unterschiedet die Herstellergarantie zum Beispiel deutlich von einer nachträglich abgeschlossenen Versicherung. Dazu könnte man zur Veranschaulichung einen ähnlich gelagerten, aber nicht vergleichbaren Fall erdenken. Sagen wir A schließt als Käufer einen Kaufvertrag mit dem Verkäufer B über ein Kraftfahrzeug. Mit diesem fährt er vom Hof des Autohändlers und erleidet kurz darauf einen unverschuldeten Unfall. Die Haftpflichtversicherung C des Unfallgegners zahlt ihm für sein völlig zerstörtes Fahrzeug eine hohe Schadensersatzsumme aus. Damit erwirbt er beim Verkäufer D ein neues baugleiches Kraftfahrzeug. Dann hätte A künftig für das Ersatzfahrzeug nur noch Gewährleistungsansprüche gegenüber D und nicht mehr gegenüber B, wenn zum Beispiel ein Getriebeschaden als Mangel auftritt. Die Fälle sind wie gesagt nicht vergleichbar. Nur wäre hier die Rechtslage völlig unstrittig.

Update:
Das Beispiel hätte man noch ein wenig anders ausformen sollen. Behalten wir die groben Züge bei und sagen, dass der Käufer A den Unfall allein verschuldet hat. Er hat parallel zum Kauf des Fahrzeuges eine Kaskoversicherung mit dem Versicherungsgeber C in den Räumen des Autohauses B abgeschlossen. Und diese Kaskoversicherung leistet keinen finanziellen Ausgleich, sondern sorgt für eine Naturalrestitution, indem sie A ein baugleiches (mangelhaftes) Fahrzeug übergibt. Den Verkäufer D lässt man entfallen. Es geht mir vor allem um die Substitution der Kaufsache durch Dritte.
 
Zuletzt bearbeitet:
So wie ich dein Beispiel verstanden habe, liegt ein ganz neuer Kaufvertrag mit einer neuen Sache und einem anderen Vertragspartner zugrunde?

Wenn ich die Problematik richtig verstanden habe, steht doch aber die Frage im Raum, ob die Gewährleistung am "Kaufvertrag" oder an der "Sache" gebunden ist.

---------- Beitrag hinzugefügt um 12:49 ---------- Vorheriger Beitrag um 12:17 ----------

Wenn man hier nach geht: http://www.frag-einen-anwalt.de/Gewaehrleistung-wer-hat-Anspruch---f27073.html

ist die Gewährleistung an den Kaufvertrag gekoppelt.

Demnach hat man auch nach einem Komplettaustausch weiterhin Gewährleistungsansprüche.
 
Zuletzt bearbeitet:
So hatte ich das auch mal verstanden.
Es geht um den Vertrag an sich und nicht um ein explizities Gerät.
 
...
---------- Beitrag hinzugefügt um 12:49 ---------- Vorheriger Beitrag um 12:17 ----------

[/COLOR]Wenn man hier nach geht: http://www.frag-einen-anwalt.de/Gewaehrleistung-wer-hat-Anspruch---f27073.html

ist die Gewährleistung an den Kaufvertrag gekoppelt.

Demnach hat man auch nach einem Komplettaustausch weiterhin Gewährleistungsansprüche.
Die Sachmangelhaftung ist an den Kaufvertrag gebunden und die Kaufsache ebenso, damit ergibt sich, daß die Sachmangelhaftung eben genau nur für die eine per Kaufvertrag erworbene Sache erbracht werden muss. (Ein Unterscheidungsmerkmal ist die Seriennummer.)
Wohlgemerkt kommt es nur zu diesem Problem, wenn der Hersteller die Kaufsache tauscht, nicht wenn er repariert.

Letztlich kann man es am Beispiel einfach verdeutlichen, daß es sich durch den Tausch nicht mehr um diesselbe Kaufsache handelt. Würde das nicht gelten, so könnte der Käufer auch jede x-beliebige gleiche Kaufsache egal aus welcher Quelle, dem Verkäufer zur Nacherfüllung vorlegen und er müsste nachbessern.
 
Die Sachmangelhaftung ist an den Kaufvertrag gebunden und die Kaufsache ebenso, damit ergibt sich, daß die Sachmangelhaftung eben genau nur für die eine per Kaufvertrag erworbene Sache erbracht werden muss. (Ein Unterscheidungsmerkmal ist die Seriennummer.)
Wohlgemerkt kommt es nur zu diesem Problem, wenn der Hersteller die Kaufsache tauscht, nicht wenn er repariert.

Ist das wirklich so?
Wenn es so ist und der Hersteller nicht zum Tausch legitimiert ist, sollte er auch nicht zu einer Reparatur legitimiert sein.

Gibt es Urteile dazu?
 
...sollte er auch nicht zu einer Reparatur legitimiert sein.
Doch, aber schlägt die Reparatur fehl, muss der Händler nicht dafür einstehen.

Immerhin hat mich meine Erinnerung nicht getäuscht. Ich hatte schon erste Zweifel.
 

Durch was hat er die?

---------- Beitrag hinzugefügt um 16:11 ---------- Vorheriger Beitrag um 16:06 ----------

...schlägt die Reparatur fehl, muss der Händler nicht dafür einstehen.
Scheint die Folge eines nicht legitimierten Eingriffs zu sein.

So, wie es aussieht, ist man nur auf der sicheren Seite, wenn man sich beim Verkäufer vorher die Erlaubnis einholt.
Dann sollte eine Reparatur oder ein Austausch kein Problem sein.
 
Ich ging hier wohlgemerkt auch von einer Reparatur und nicht von einem Tausch durch den Hersteller aus.
 
Ich glaube, es zählt nur das Vertragsverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer.
Wie die Mangelbeseitigung erfolgt liegt im Ermessen des Verkäufers.
Will man den Mangel durch einen Dritten beseitigen lassen benötigt es des Einverständnisses des Verkäufers.
Ob der Mangel durch Reparatur oder Austausch beseitigt wird, hat keine Bedeutung.
 
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