CDKEY für Battlefield 2 bei eBay???

Daraus resultiert, das man zur Erstellung einer Kopie nur dann berechtigt ist, wenn es sich um eine Sicherheitskopie handelt und dazu ist es erforderlich den ORIGINAL Datenträger zu besitzen und den hat der Käufer eines CD-Keys nicht. Ergo darf er auch keine Kopie besitzen, sich besorgen oder erstellen lassen, denn nur der BESITZER kann das tun und darf diese dann auch nutzen.
Habe ich irgendwo etwas anderes behauptet?
 
Hochinteressant, damit ist doch die ganze Debatte um Gamecopyworld usw. erledigt, und man bewegt sich mit no-Cd-Cracks im Rahmen des Gesetzes. Hätte ich echt nicht gedacht, daß diese Kopierschutzumgehungsverbote eben gerade nicht für Computerspiele gelten. Tja, man sollte eben doch mal häufiger Gesetzestexte lesen statt immer nur auf halb-informierte Dritte zu hören :]

Jedenfalls darf man dann ruhigen Gewissens das Starten per Anti-Blaxx und Mini-Image empfehlen :)
Mit dem Satz der halbinformierten Dritten und dem Lesen der Gesetzestexte hast du schon Recht, aber dann sollte man auch
1. ALLES lesen und
2. in den richtigen Bereichen lesen.

Für Computerprogramme gibt es im UrhG einen eigenen Abschnitt.
Die Verfielfältigung eines Computerprogramms ist grundsätzlich komplett verboten, ausser halt beim Anlegen einer Sicherheitskopie vom Originaldatenträger und selbst das nur dann, wenn:
"sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.".

Diese Regelung enthält eine gewisse Brisanz, denn sobald sich ein Hersteller verpflichtet im Falle einer Beschädigung des Originaldatenträgers kostenlosen Ersatz bereitzustellen, benötigt man für die Sicherung zukünftiger Benutzung keine Sicherheitskopie mehr, da man kostenlosen Ersatz erhält und dann ist auch diese verboten!
 
Zuletzt bearbeitet:
1.) Der Inhaber der CD darf in der Regel eine Sicherheitskopie machen.
2.) Die Lizenz ist der Key. DIe Bundels von Key, CD und Handbuch allein als "Lizenz" zu bundeln, sind rechtlich nicht haltbar.
3.) Daraus folgt, dass man auch nur den Key verkaufen darf.

Das hatten wir auch hier schon mal.

vgl. hier
 
1.) Der Inhaber der CD darf in der Regel eine Sicherheitskopie machen.
2.) Die Lizenz ist der Key. DIe Bundels von Key, CD und Handbuch allein als "Lizenz" zu bundeln, sind rechtlich nicht haltbar.
3.) Daraus folgt, dass man auch nur den Key verkaufen darf.

Das hatten wir auch hier schon mal.

vgl. hier
Und was hat das jetzt mit dem Thema an sich zu tun?
Was nützt es dem Käufer eines Keys, wenn der Verkäufer den zwar verkaufen kann und darf, der Käufer aber aufgrund der fehlenden Original CD keine Sicherheitskopie anlegen kann?
Der Käufer wäre also gezwungen sich eine Kopie anderweitig zu besorgen und das ist nicht erlaubt und somit illegal.
 
1.) Der Inhaber der CD darf in der Regel eine Sicherheitskopie machen.
2.) Die Lizenz ist der Key. DIe Bundels von Key, CD und Handbuch allein als "Lizenz" zu bundeln, sind rechtlich nicht haltbar.
3.) Daraus folgt, dass man auch nur den Key verkaufen darf.

Das hatten wir auch hier schon mal.

vgl. hier

ich bin ja kein rechtsexperte, aber das ist doch ein phänomen bei microsoft und deren vertriebswegen geschuldet. also wenn ein windows betriebssystem bzw. nur die installation mit einem rechner gebundelt ist, dort aber zwar eine gültige lizenz zur nutzung der software vorliegt, nicht aber der original-datenträger, sondern eine vorinstallation oder eine recovery-cd.

genau aus dem grund des vertriebsweges dürfte es z.b. das weiterverkaufsverbot von half-life 2 geben, da dort neben den normalen verkaufsboxen im handel auch die download-möglichkeit per steam gegeben ist.

wenn aber ein spiel ausschließlich als box im handel verkauft wird, halte ich die trennung von key (lizenz) und der software für sehr merkwürdig. es kommt auch heute noch häufig genug vor, daß eine spiel-cd gar keinen kopierschutz hat und es lediglich eine abfrage eines keys gibt. kann ich dann lustig in die videothek gehen oder mir aus sonstigen quellen die software besorgen, den key billig bei ebay einkaufen und fertig.

abgesehen davon bin auch der meinung, daß bei spielen der key eben NICHT wie bei microsoft die lizenz darstellt, sondern wenn überhaupt ein teil eines vervielfältigungsschutzes ist.
 
Und was hat das jetzt mit dem Thema an sich zu tun?
Was nützt es dem Käufer eines Keys, wenn der Verkäufer den zwar verkaufen kann und darf, der Käufer aber aufgrund der fehlenden Original CD keine Sicherheitskopie anlegen kann?
Der Käufer wäre also gezwungen sich eine Kopie anderweitig zu besorgen und das ist nicht erlaubt und somit illegal.

Akira=GK=,

zunächst einmal bitte ich Dich höflich, deine Diskussionskultur der der anderen Nutzer anzupassen. Ausführungen wie:

"Sorry, aber du hast ganz offensichtlich Null Ahnung, hättest vielleicht besser weiter als bis Beitrag 2 lesen sollen."

"Und was hat das jetzt mit dem Thema an sich zu tun?"

sind eher geeignet, andere Diskussionsteilnehmer zu diskreditieren und sind ihrerseits damit Dinge, die wirklich nichts mit dem Thread zu tun haben. Unterlasse so was also bitte.

In der Sache sind meine Ausführungen natürlich genau zum Thread passend. Denn dadurch, dass der Key rechtlich die Lizenz darstellt, muss man sich natürlich keine Kopie auf illegalen Wege besorgen. Man kann als Lizenzinhaber sich eine Version vom Softwarehersteller liefern lassen. Ggf. muss der ursprüngliche Eigentümer noch eidesstattlich versichern, dass er das Original und Sicherheitskopien nicht mehr besitzt.
 
Sorry aber wenn jemand meint, er bräuchte einen Thread nur bis zum 2. Beitrag zu lesen und dann einen solchen Kommentar abgibt, dann braucht er sich nicht zu wundern, wenn er einen solchen Kommentar bekommt.

Und dein Kommentar hatte nicht wesentlich mit dem Thema zu tun, da es darum geht, ob der Käufer legal handelt, wenn er sich einen Key kauft ohne im Besitz der Original CD zu sein. Deine Antwort bezog sich jedoch auf den Verkäufer und nicht auf den Käufer.

Weiterhin ist der Käufer ja nicht im Besitz der CD, somit kann er sich auch keine Sicherheitskopie anlegen, denn dies setzt das Vorhandensein einer Original CD voraus.

Außerdem wage ich es ernsthaft zu bezweifeln, das EA auf Anfrage eine deutsche CD rausrücken wird, wenn nur der Key einer thailändischen Version gekauft wurde.
Wäre ich EA, würde der "Kunde" diese CD natürlich erhalten und zwar genau diese CD, deren Key er auch erstanden hat und zwar eine thailändische!
Denn genau die hat er dann durch den Kauf des thailändischen Keys evtl. erworben.
Er ist in keinster Weise dazu authorisiert eine Deutsche Version des Spiels zu besitzen, denn diese hat er nicht gekauft!

Somit hätte der Käufer dann quasi die Wahl:
1. Eine originale thailändische Version anzufordern, denn genau dazu gehört der Key oder
2. sich eine illegale deutsche Kopie zu besorgen

Oder siehst du das etwa anders?
 
@ Akira=GK=

sehe ich genauso.

ich würde sogar vermuten, daß nicht nur eine eidesstattliche erklärung des verkäufers vorliegen muß, daß er original-datenträger und sicherungskopien vernichtet hat.

ich würde auch mal davon ausgehen, daß ein unternehmen wie electronic arts nicht nur NICHT einfach so einen datenträger mit einer lokalisierten deutschen version rausrückt, wenn das spiel ursprünglich für eine völlig andere (asien) vertriebsregion vorgesehen war. electronic wird garantiert auch auf den ursprünglichen kaufbeleg (aus thailand) als kaufnachweis bestehen, bevor die überhaupt einen finger krumm machen.

und spätestens da nimmt das ganze dann in sachen beweisführung, daß das spiel überhaupt mal irgendwo auf diesem planeten legal erworben wurde, schon sehr bizarre und schwer nachvollziehbare dimensionen an.
 
Sorry aber wenn jemand meint, er bräuchte einen Thread nur bis zum 2. Beitrag zu lesen und dann einen solchen Kommentar abgibt, dann braucht er sich nicht zu wundern, wenn er einen solchen Kommentar bekommt.

Und dein Kommentar hatte nicht wesentlich mit dem Thema zu tun, da es darum geht, ob der Käufer legal handelt, wenn er sich einen Key kauft ohne im Besitz der Original CD zu sein. Deine Antwort bezog sich jedoch auf den Verkäufer und nicht auf den Käufer.

Weiterhin ist der Käufer ja nicht im Besitz der CD, somit kann er sich auch keine Sicherheitskopie anlegen, denn dies setzt das Vorhandensein einer Original CD voraus.

Außerdem wage ich es ernsthaft zu bezweifeln, das EA auf Anfrage eine deutsche CD rausrücken wird, wenn nur der Key einer thailändischen Version gekauft wurde.
Wäre ich EA, würde der "Kunde" diese CD natürlich erhalten und zwar genau diese CD, deren Key er auch erstanden hat und zwar eine thailändische!
Denn genau die hat er dann durch den Kauf des thailändischen Keys evtl. erworben.
Er ist in keinster Weise dazu authorisiert eine Deutsche Version des Spiels zu besitzen, denn diese hat er nicht gekauft!

Somit hätte der Käufer dann quasi die Wahl:
1. Eine originale thailändische Version anzufordern, denn genau dazu gehört der Key oder
2. sich eine illegale deutsche Kopie zu besorgen

Oder siehst du das etwa anders?

Ja, denn Du hast die Sache rechtlich offenbar noch nicht begriffen. Ich erkläre es aber gerne nochmal!

Der Key ist die Lizenz. Also kann er von jeder OriginalCD eine Sicherheitskopie für sich machen, ohne urheberrechtliche Normen zu verletzen. Denn die CD ist nicht die Lizenz. das ist allein der Key.

Comprendé?
 
Denn die CD ist nicht die Lizenz. das ist allein der Key.

und wenn es keinen key gibt ??? :]

ich hab z.b. hier privat die lotus smartsuite. da gibt es keinen key. im software-vertrag steht z.b. drin, daß ich pro rechner NICHT eine lizenz, sondern eine kopie der software käuflich erwerben muß.

was ist dann die lizenz ?

ebenso gibt es ja auch viele spiele, wo kein kopierschutz-code/key dabei ist, was ist da die lizenz ?

und warum wird sobald ein key dabei ist, daraus automatisch die lizenz ?

versteh ich ehrlich gesagt nicht so ganz. bei bestimmten vertriebswegen von anwendungssoftware wie bei microsoft, da leuchtet mir das mit dem key=lizenz ja noch ein, aber sonst ehrlich gesagt nicht wirklich.
 
Ja, denn Du hast die Sache rechtlich offenbar noch nicht begriffen. Ich erkläre es aber gerne nochmal!

Der Key ist die Lizenz. Also kann er von jeder OriginalCD eine Sicherheitskopie für sich machen, ohne urheberrechtliche Normen zu verletzen. Denn die CD ist nicht die Lizenz. das ist allein der Key.

Comprendé?
Trifft aber in dem Fall nicht zu, denn selbst was stimmt was du schreibst, so hat er lediglich die Lizenz für die thailändische Version des Spiels erworben und nicht für die deutsche!
Somit ist er eben nicht berechtigt sich eine Kopie von der deutschen Version zu machen, weil er die Rechte dafür niemals erworben hat!
Würde nämlich zutreffen was du sagst, so könnte ich jederzeit eine billige ausländische Version eines Programms kaufen, dann zum Hersteller gehen und unter Vorlage des Keys, der Serial oder was auch immer eine deutsche Original CD des Programms verlangen oder mir von irgendjemanden die deutsche Version kopieren und diese völlig legal benutzen und das ist ja wohl völliger Blödsinn!
Und außerdem widerspricht dies dem deutschen Gesetz im Sinne des § 69d UrHG, der besagt, das nur die dazu berechtigte Person eine Sicherheitskopie anfertigen darf zwecks Sicherstellung der zukünftigen Nutzung des Programms und eine Kopie zwecks Weitergabe an jemand anderen ist keine Sicherheitskopie mehr, das wäre eine simple Raubkopie.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich glaube Sepp selbstverständlich, dass man den Key (=Lizenz) verkaufen darf...
Die Frage, die ich mir stelle ist aber eine andere: Darf der Käufer die Software überhaupt nützen ??

Ich zitiere mal aus meinem (Original BF2) Handbuch (Seite 19)
Lizenzbedingungen
(..)
Gestattete Nutzung
Die Software darf nur durch den autorisierten Handel verkauft werden . Durch den Erwerb dieser Original-Software bist du berechtigt, (..) die Software ausschliesslich für private Nutzung (..) einzusetzen, vorausgesetzt, dass sie jeweils nur in einem Computer eingesetzt wird und du im Besitz einer Original-Dokumentation sowie der dazugehörigen Original-Software bist.

(..)

Unzulässige Nutzung
(...)
Ferner ist die Erstellung von Sicherungskopien der gesamten Software oder Teilen davon, auch zum rein privaten Gebrauch, nicht gestattet.
Also so wie ich das verstehe, gestatten die Lizenzbedingungen NICHT, die Software zu nützen, wenn man nicht im Besitz der Original-Dokumentation und der Original Software (?? = Original-Datenträger ??) ist.

Ferner verbietet EA auch den Privatverkauf (da die Software nur durch den authorisierten Handel verkauft werden darf). Und zu guter Letzt wird eine Kopie ausdrücklich selbst dann verboten, wenn sie selbst zu rein privaten Sicherungszwecken angefertigt wird...

Ich frage mich, ob diese Lizenzbedingungen so überhaupt rechtlich zulässig sind, denn sie kollidieren mit dem Recht auf Privatkopie. Ausserdem meine ich schon gelesen zu haben, dass die Rechtssprechung NICHT GESTATTET, es zu untersagen, dass die Software nicht auch von Dritten (z.B. privat) verkauft werden darf, sofern gewisse Schranken eingehalten werden. Wäre diese Passage zulässig, so dürfte ja kein Spiel/keine Software mehr gebraucht weiter verkauft werden. Das finde ich sehr problematisch...

Und zu guter Letzt:
Und wenn die Lizenzbedingungen u.U. gegen geltendes Recht verstossen würden, wären die übrigen Passagen überhaupt gültig oder sind sie von Anfang an (ex tunc) hinfällig? Eine "Salvatorische Klausel" ist nicht niedergeschrieben.... Ungeachtet dessen bleibt das Urheberrecht aber so oder so bindend.

Was meint ihr dazu???
 
Zuletzt bearbeitet:
@feelX:

Grds. sind diese Lizenzbedingungen ebenso wie die EULA gegenüber dem Käufer eines Produktes in Deutschland nicht wirksam. Denn dieser hat ja nicht den Bedingungen beim Kauf des Produktes zugestimmt. In der Regel liest er sie erst bei der Installation. Nachträglich untergeschobene Vetragsbestandteile erlaubt das deutsche Kaufrecht aber in diesem Fall nicht (vgl. hier). Das Verbot des Privatverkaufes ist aus selben Grunde unwirksam. Ob die Lizenzbedingungen an sich rechtlich wirksam sind - also einer AGB-Kontrolle standhalten würden - ist ohne Belang, da sie den Käufer der Software schon nicht vertraglich binden.

@Akira=GK=

Für Gebietsbeschränkungen gilt das oben gesagte. Auch diese sind in den Lizenzbedinbgungen enthalten und werden damit nicht Vertragsinhalt. Und da die Lizenz eben in dem Key besteht, ist der, der eine Kopie herstellt und in Besitz des Keys ist Berechtigter i.S.d. UrhG (vgl. hier).
 
Was du da beschreibst, ist ein Problem, das viele Softwarehersteller betrifft.

Soweit mir bekannt ist, hat ein deutsches Gericht daraufhin mal entscheiden, dass einem rechtmäßigem Erwerber und damit Eigentümer einer Software nicht verboten werden darf
a) die Software überhaupt weiter zu verkaufen und (klassisches Beispiel HL2 mit seinem Steam Account)
b) den Weiterverkauf so einzuschränken, dass dies nur mit ALLEN Teilen des Programms möglich ist. Also nur mit Handbuch UND Key UND Datenträger UND Lizenzbedingungen usw. (klassisches Beispiel Microsoft).
Dies hatte Sepp ja auch schon so geschrieben als er von dem Bundle sprach.
Diese Lizenzbedingungen wären also entsprechend unwirksam, jedenfalls für den deutschen Rechtsraum.

Worum es hier aber geht, ist der Verkauf eines Keys einer thailändischen Version ohne den dazugehörigen Datenträger, also ohne das Programm an sich.
Da laut deutschen Gesetz ein Verbot der Verfielfältigung von Software (Programmen) besteht (siehe § 69c UrHG), hat der Käufer eines solchen Keys also keine Möglichkeit auf legalem Wege an eine deutschsprachige Version der Software im Sinne einer Kopie zu kommen, zumal er ja auch niemals irgend ein Recht zum Besitz einer deutschsprachigen Software erworben hat.
Das einzige Recht das er vorweisen kann, ist der Besitz und das Eigentum an einem Key einer thailändischen Version des Spiels.
Dadurch entfällt für ihn auch die Ausnahmeregelung gem § 69d UrHG, da er sich ohne den Besitz des Datenträgers logischerweise auch keine Sicherheitskopie (und etwas anderes sieht das deutsche Recht nicht vor!!!) anlegen kann oder darf.

Das Einzige, das dieser Käufer also nun evtl. geltend machen könnte, ist durch den Kauf des Keys der thailändischen Version berechtigt zu sein, vom Verkäufer dieses Keys den Datenträger zu erhalten, oder halt beim Hersteller einen Ersatzdatenträger eben dieser thailändischen Version zu erhalten.

Da der Verkäufer des Keys allerdings beim Verkauf eindeutig bekannt gemacht hat, dass er nur den Key verschickt und den Datenträger selbst vernichtet, hat der Käufer nun das Problem überhaupt an die Software zu gelangen.

Spielt der Hersteller da nicht mit, dann sitzt der Käufer dieses Keys schön blöd da, da er
1. vom Verkäufer keine Software bekommt
2. vom Hersteller keine Software bekommt
3. laut deutschem Recht keine Kopie der Software anfertigen darf
 
(...)
3. laut deutschem Recht keine Kopie der Software anfertigen darf

Das stimmt nicht. Denn er ist als Lizenzinhaber Berechtigter i.S.d. UrhG. Dass er damit eine thailändische Version des Spieles kopieren darf, ist klar.

Wenn er nun eine deutsche Version des Spieles kopiert, kann die die Sachlage eine andere sein. Das hängt davon ab, ob der Code der Versionen identisch ist oder nicht. Wenn der Code identisch ist und der Unterschied in der Verpackung und der im Land herrschenden Preispolitik und Kaufkraft besteht, wovon ich ausgehe, ist eine problemlos Kopie möglich.

Wenn der Code nicht identisch ist, wird sich der Unterschied auf einige .dll Dateien beschränken, in denen Sprach- oder Textpassagen unterschiedlicher Sprache niedergelegt sind. Die wäre eine Kopie genehmimgungspflichtig durch den Rechteinhaber.
 
Zuletzt bearbeitet:
@Sepp: Vielen Dank für die Ausführungen. Ich dachte mir das schon. Dass sich der Fall um BF2 handelt, könnte höchstens noch ein weiterer Aspekt eine Rolle spielen. BF2 ist ja bekanntlich ein Spiel, wo es hauptsächlich um Online-Gaming geht. Noch dazu muss man sich einen Account (i.d.F. bei Gamespy) anlegen. Ich habe mich da durchgeklickt :) Aber bestimmt muss man irgendwo sein "Einverständnis" mit den Lizenzbedingungen erklären. Und anders als beim EULA geht es ja hier tatsächlich um einen "Mehrwert", nämlich das Spiel auch "Online" nützen zu dürfen. Also selbst wenn sich der Käufer die Lizenz (also den Key) besitzt und darum eine legale Kopie erstellen darf, kommt ja eigentlich ein neuer Vertrag zustande, wenn man sich für den Online-Dienst anmeldet. Ich denke mal, da sind dieselben Bedingungen, wie im Handbuch abgedruckt. Mal abgesehen davon, dass EA dies nicht überprüfen kann, wäre hier u.U. ein Pferdefuss versteckt?

Für uns alle ist es aber sicher hilfreich zu wissen, dass wenn man sein "Original", also den Datenträger, mal zerstört, dass man berechtigt ist, von einem Freund eine Kopie ziehen zu können und nach wie vor auf der sicheren Seite ist.

Dann noch was... Ich würde mir selbstverständlich KEINE Seriennummer alleine - schon gar nicht von einer Thailand-Version besorgen. In Thailand wird ja viel Software verkauft, die "relativ" echt aussieht - aber es nicht ist. Selbst wenn man gutgläubig eine Version kauft, und am Ende feststellt, dass der Key offenbar ungültig ist (z.B. von einem Key-Generator), dann hat man so gut wie keine Möglichkeit mehr, zu seinem Recht zu kommen... Und einen Grund wird es ja schon haben, dass der Verkäufer die Datenträger vernichten will... Wohl weil man den Datenträgern äusserlich ansehen könnte, dass sie aus einem "Presswerk" stammen und eben keine Originale sind. Könnte man es dem Verkäufer nachweisen, dass er über die tatsächliche Beschaffenheit der Ware im Klaren war und Mängel absichtlich verschwiegen hat, dann könnte man auch Schadensersatz verlagen, bzw. wäre der Vertrag wohl nichtig. Aber wie will man dies beweisen, wenn die einzigen Beweismittel, nämlich die Datenträger/Verpackung o.ä., vernichtet wurden?
 
Das stimmt nicht. Denn er ist als Lizenzinhaber Berechtigter i.S.d. UrhG. Dass er damit eine thailändische Version des Spieles kopieren darf, ist klar.

Wenn er nun eine deutsche Version des Spieles kopiert, kann die die Sachlage eine andere sein. Das hängt davon ab, ob der Code der Versionen identisch ist oder nicht. Wenn der Code identisch ist und der Unterschied in der Verpackung und der im Land herrschenden Preispolitik und Kaufkraft besteht, wovon ich ausgehe, ist eine problemlos Kopie möglich.

Wenn der Code nicht identisch ist, wird sich der Unterschied auf einige .dll Dateien beschränken, in denen Sprach- oder Textpassagen unterschiedlicher Sprache niedergelegt sind. Die wäre eine Kopie genehmimgungspflichtig durch den Rechteinhaber.
Tut mir leid, aber ich kann deinen Gedankengängen leider nicht folgen.

In § 69d UrHG steht ganz klar folgendes:

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

Begriffsdefinition "Sicherungskopie":
Kopie eines originalen Datenträgers.

Begriffsdefinition "Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist":
Die Person, die das Recht erworben hat, das jeweilige Programm zu nutzen.

Begriffsdefinition "Sicherung künftiger Benutzung erforderlich":
Die Sicherheitskopie ist nur dann erlaubt, wenn nur durch sie sichergestellt werden kann, das Programm auch zukünftig benutzen zu können.

Subsumtion:
1. Der Käufer eines Keys befindet sich nicht im Besitz des originalen Datenträgers, daher ist das Anlegen einer Sicherungkopie nicht möglich. Das Besorgen einer Kopie auf anderem Wege entspricht nicht (auch nicht im weiteren Sinne) dem Begriff und dem Verständnis einer Sicherungskopie.

2. Die Person hat das Recht erworben, die thailändische Version des Programms zu nutzen (wobei sogar dies noch fraglich sein könnte ob dem wirklich so ist). Die Person besitzt aber immer noch nicht den originalen Datenträger und ist somit immer noch nicht in der Lage eine Sicherungskopie anzulegen.

3. Die Sicherungskopie entfällt in dem Falle, in dem der Hersteller des Programms sich bereiterklärt bei Verlust oder Beschädigung Ersatz zu leisten. Tut in diesem Fall aber nichts zur Sache.

Laut Gesetzeslage sieht es also so aus, das § 69c UrHG alle Vervielfältigungen von Programmen verbietet, da er dem Rechteinhaber (Hersteller) das alleinige Recht einräumt dies zu tun oder zu erlauben.
§ 69d UrHG führt nun abschließend die Ausnahmetatbestände auf.
Dazu gehört in Abs. 2 das Anfertigen einer Sicherheitskopie.
Eine Sicherheitskopie eines Datenträgers oder Programms kann aber nur der anlegen, der sich im Besitz der Software und somit im Besitz des Datenträgers befindet.
Der Käufer eines Keys hat dies aber nicht. Folglich ist er nicht in der Lage eine Sicherheitskopie von etwas anzufertigen was er nicht besitzt!

Also hat er nur noch eine Möglichkeit und das ist mit den Rechteinhaber (Hersteller) des Programms Verbindung aufzunehmen und diesen entweder um einen Ersatz des Datenträgers zu bitten indem er seinen Key als Legimation dazu bekanntgibt oder ihn zu fragen, ob der Rechteinhaber (Hersteller) ihm die Erlaubnis erteilt sich anderweitig eine Kopie anzufertigen, da wir ja eben festgestellt haben, das nur dieser das ausschließliche Recht hat dies zu erlauben.

Fertigt er ohne die Zustimmung des Rechteinhabers (Herstellers) eine Kopie an, so handelt er illegal, weil er gegen § 69c UrHG verstößt und die Tatbestandsmerkmale des § 69d UrHG auf ihn nicht zutreffen.
 
Hallo Akira=GK=,


Mir ist nicht ganz klar wie Du von folgender richtiger Feststellung:

In § 69d UrHG steht ganz klar folgendes:

(2) Die Erstellung einer Sicherungskopie durch eine Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist, darf nicht vertraglich untersagt werden, wenn sie für die Sicherung künftiger Benutzung erforderlich ist.

Begriffsdefinition "Sicherungskopie":
Kopie eines originalen Datenträgers.

Begriffsdefinition "Person, die zur Benutzung des Programms berechtigt ist":
Die Person, die das Recht erworben hat, das jeweilige Programm zu nutzen


aufeinmal auf diese Formulierung:

1. Der Käufer eines Keys befindet sich nicht im Besitz des originalen Datenträgers, daher ist das Anlegen einer Sicherungkopie nicht möglich. Das Besorgen einer Kopie auf anderem Wege entspricht nicht (auch nicht im weiteren Sinne) dem Begriff und dem Verständnis einer Sicherungskopie.

2. Die Person hat das Recht erworben, die thailändische Version des Programms zu nutzen (wobei sogar dies noch fraglich sein könnte ob dem wirklich so ist). Die Person besitzt aber immer noch nicht den originalen Datenträger und ist somit immer noch nicht in der Lage eine Sicherungskopie anzulegen.

umschwenkst.

Der Käufer des Keys befindet sich natürlich nicht im Besitz eines originalen Datenträgers. Das ist laut § 69d UrHG aber auch garnicht notwendig. Wie Sepp ausführt ist die Anfertigung einer Sicherungskopie für jegliche Personen erlaubt "die zur Benutzung des Programms berechtigt sind".
Außerdem definierst Du selbst eine Sicherungskopie als Kopie eines originalen Datenträgers, nicht "eines bestimmten" originalen Datenträgers.

Diese Berechtigung leitet sich ja gerade NICHT aus dem Besitz des originalen Datenträgers ab, sondern wenn Sepp´s Ausführungen stimmen (wovon man ausgehen sollte) aus dem Nutzungsrecht, welches durch den Erwerb des Keys :-)= Lizenz) gegeben ist.

Es ist in § 69d UrHG Absatz 1 von folgendem die Rede:

"Berechtigter Nutzer ist jeder, der zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks befugt ist. Berechtigter ist auch der Lizenznehmer und der zur Verwendung von Programmkopien Berechtigte."

Folglich ist jeder zur Nutzung und somit zur Anfertigung EINER Sicherungskopie berechtigt, wer zur Verwendung eines Verfielfältigungsstückes befugt ist.

Fraglich ist also nur, ob der Erwerb eines Keys dem Erwerb der Lizenz gleich kommt und zur Nutzung "EINES" Verfielfältigungstückes berechtigt.
Es ist explizit nicht von "dem speziellen" Verfielfältigungstück die Rede.

Ich denke das scheint die Argumentationskette zu sein. Nur fraglich ist das auch IMHO, da sich dann ein Widerspruch zu § 69d UrHG Absatz 2 ergibt. Denn in dem Moment, in welchem ich eine Kopie eines nicht selbst erworbenen Verfielfältigungstückes anfertige, verstoße ich automatisch gegen § 69d UrHG Absatz 2, welcher eine Sicherungskopie nur zum Zwecke der Sicherstellung der zukünftigen Benutzung zulässt. In diesem Falle wäre der Zweck der Anfertigung der Sicherungskopie ein anderer. Außerdem dürfte von besagtem Verfielfältigungstück nicht bereits eine Kopie vorliegen (ganz abgesehen, davon, dass im Falle dessen, dass vom Rechteinhaber selbst ein Ersatz zur Verfügung gestellt würde gar keine Kopie angefertigt werden dürfte).

Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Lücke in der Argumentation liegen sollte, dass beim Verzicht des Eigentümers des originalen Verfielfältigungstückes auf eine eigene Sicherungsopie es JEDEM anderen Nutzungsberechtigem erlaubt ist von diesem eine Sicherung anzufertigen, welche die zukunftige Nutzung für Ihn und NICHT für den Besitzer des originalen Verfielfältigungstückes sicherstellt.

Eine andere Frage ist natürlich, ob es jemals nachweisbar wäre, dass die betreffende Kopie von einem anderen, als dem "eigenen" Verfielfältigungstück zu reinen Sicherungszwecken angefertigt wurde. Legitimiert wäre es dann trotzdem nicht.

Daraus folgt aber auch, dass zwar die betreffende Person, welche den Key (hier = Nutzungsrecht)erworben hat, nutzungsberechtigt wäre, aber über keine Verfielfältigungstück oder dessen Sicherung verfügen darf, außer dieses wurde beim Erwerb der Nutzungsrechte ursprunglich als originales Verfielfältigungstück mit übergeben.
Ich denke hier besteht einiges an Klärungsbedarf.

Zu klären ist also insbesondere:
-wann der Erwerb eines Nutzungsrechtes gegeben ist (Kauf des Keys?)?
-ob es JEMALS legitim wäre eine Kopie eines anderen als des eigenen Verfielfältigungstückes zu verwenden?
-ob der Besitz des Nutzungsrechtes (durch welche genaue rechtliche Regelung?) die Verwendung der Software aus X- beliebiger Quelle legitimiert?
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich meine, dass das UrhG einem NACHDEM man in Besitz einer Lizenz und somit der legitimierten Nutzung gelangt ist, auch die Kopie erlaubt. Denn die Kopie dient einzig und alleine dem Zweck von diesem Recht Gebrauch zu machen (= die Software, deren Lizenz man hat, zu nützen).
.
So verstehe ich zumindest UrhG 44a, welcher besagt:
Zulässig sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen, die flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und deren alleiniger Zweck es ist,
1. eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler
oder
2. eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstands zu ermöglichen, und die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben.

Allerdings gebe ich euch recht - es wird die eine oder andere Präzisierung durch Gerichtsentscheide brauchen. Ob ein solcher Fall allerdings jemals vor Gericht entschieden würde, bezweifle ich. Denn selbst bei einer Verletzung hätte der Inhaber (Urheber) Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Und die ist bei Computerspielen ja nicht gerade sehr hoch. Ausserdem ist eine solche Vergütung dem Urheber bereits zugeflossen, wenn man jetzt mal annimmt, dass die Thailändische Version ein Original ist...
 
Dann noch was... Ich würde mir selbstverständlich KEINE Seriennummer alleine - schon gar nicht von einer Thailand-Version besorgen. In Thailand wird ja viel Software verkauft, die "relativ" echt aussieht - aber es nicht ist. Selbst wenn man gutgläubig eine Version kauft, und am Ende feststellt, dass der Key offenbar ungültig ist (z.B. von einem Key-Generator), dann hat man so gut wie keine Möglichkeit mehr, zu seinem Recht zu kommen... Und einen Grund wird es ja schon haben, dass der Verkäufer die Datenträger vernichten will... Wohl weil man den Datenträgern äusserlich ansehen könnte, dass sie aus einem "Presswerk" stammen und eben keine Originale sind.

also von "thailand versionen" habe ich hier zum ersten mal was gehört
wenn es aber so wäre wie du es beschreibst, also "kopien" wie kommt denn derjenige dann an die original keys?
es sind 100 prozent original cd keys
alles andere funktioniert nicht
mit keygen einen schlüssel generieren kannste knicken bei bf2
funktioniert alles nicht, hat ein kumpel von mir getestet, der auch gerne mal mit mir online zoggn wollte. jetz wird er den key auch kaufen...

übrigens um die stimmung hier bissel anzuheizen setz ich hier mal die email von ebay rein die ich (und womöglich auch andere) in den letzten tagen erhielt
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Hallo blabla,

zu unserem Bedauern muessen wir Ihnen mitteilen, dass das Angebot:

5293267047 -BATTLEFIELD 2 CD KEY ONLINE CODE neu & unbenutzt

auf das Sie geboten haben, auf Anforderung der ESA - Entertainment Software Association aus unserer Datenbank entfernt wurde.

Die ESA - Entertainment Software Association ist Teilnehmerin am eBay VeRI-Programm (Verifizierter Rechteinhaber Programm) und versichert, dass ein angebotenes Produkt oder im Angebot enthaltenes Material ihre Urheber-, Marken- oder andere Rechte verletzt hat. eBay kann zur Authentizitaet der Waren keine Position beziehen, trifft aber die notwendigen Massnahmen, wenn dies von einem Rechteinhaber gefordert wird.

Trotz der nachtraeglichen Beendigung des Angebots durch eBay bleiben Ihre vertraglichen Verpflichtungen bestehen. Ein Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot kann allerdings dazu fuehren, dass der Vertrag gegenstandslos ist.

Um Ihren konkreten Einzelfall zu pruefen, empfehlen wir Ihnen, sich eine Rechtsauskunft bei einer dafuer zugelassenen Beratungsstelle oder bei einem Anwalt einzuholen.

Bitte beachten Sie auch, dass durch das Entfernen dieses Angebotes die gegenseitige Bewertungsmoeglichkeit der Handelspartner entfaellt.

Unsere AGB und Grundsaetze finden Sie unter folgender Adresse:

http://pages.ebay.de/help/policies/index.html

Informationen ueber das eBay VeRI Programm und Gruende dafuer, warum Ihr Angebot auf Grund dieses Programmes beendet wurde, finden Sie unter:

http://pages.ebay.de/help/policies/questions/vero-ended-item.html

Fuer Fragen und Anmerkungen zu unseren AGB und Grundsaetzen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfuegung.

Wir danken fuer Ihr Verstaendnis.

Mit freundlichen Gruessen

Kundenservice (eBay-Sicherheit)
Ihr eBay VeRI Team
eBay Inc
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ich denke in diesem text da oben ist mehr angstmache und hilflosigkeit von dieser gewissen ESA zu spüren als tatsächlich wirksame tatsachen
 
@feelx
§ 44a UrHG ist leider die falsche Abteilung.
Da es im UrHG selbst einen Abschnitt gibt, der sich mit der Verfielfältigung von Programmen befasst, handelt es sich dabei um die spezialgesetzliche Regelung. Diese geht vor der allgemeinen Regelung. Dadurch ist § 44a UrHG auf Programme nicht mehr anwendbar, da dies im Abschnitt 8 geregelt wird.

@user_of_hluxx
Auf diese Schlussfolgerung komme ich, da meines Erachtens nach nur der Inhaber einer CD eine Sicherungskopie anfertigen kann und zwar für sich selbst zur Sicherung zukünftiger Benutzung.
Stellt jemand eine Sicherungkopie für jemand anderen her, handelt es sich meines Erachtens nicht mehr um eine Sicherungskopie im Sinne des Gesetzes sondern um eine gewöhnliche Kopie, die an jemand anderen weitergegeben wird.
Außerdem sehe ich das genauso wie du, das er gem. dem Wortlaut des Gesetzes nur zum Anlegen einer Sicherungskopie berechtigt ist, denn ansonsten würde dort stehen "einer oder mehrerer". Würde er nun für jemand anderen eine Kopie anlegen, dürfte er schon für sich selbst keine Sicherungskopie mehr anlegen.
Da laut meinem Verständnis der Begriff Sicherungkopie darauf abzielt dem Besitzer des Datenträgers die Möglichkeit zu eröffnen sich diesen Datenträger für die Zukunft zu sichern, kann also bei einer Kopie für jemand anderen nicht mehr von einer Sicherungskopie die Rede sein.

@StreifenKarl
Vielen Dank für diesen Post, der meiner Meinung nach völlig klarstellt, dass diese Auktion illegal war und auch die Käufer dieses Keys nun ein gewisses Problem haben werden.

@all
Selbst wenn der Käufer des Keys berechtigt wäre sich irgendwoher eine Kopie zu besorgen, bliebe es dennoch immer noch dabei, das er nur berechtigt wäre sich eine Kopie des Programms zu besorgen, dessen Key er gekauft hat und das wäre immer noch die thailändische Version. Denn nur den Key der thailändischen Version hat der Käufer erstanden.
Er hat niemals das Recht erworben eine anderssprachige Version dieses Programms besitzen oder benutzen zu dürfen.
 
Hallo,

ich glaube so langsam komme ich dem ganzen auf die Spur ;)

Also Sepp geht wohl nicht vom Recht der Sicherungskopie aus, welches sich aus UrHG
§ 69d Absatz 2 ableitet und über welche wir die ganze Zeit gesprochen haben, sondern es geht wohl vielmehr um § 69c Absatz 1 und dessen Ergänzung in § 69d Absatz 1 zum Recht der dauerhaften oder vorrübergehenden Verfielfältigung.

Diese ist wie in UrHG §69d Absatz 1 zu lesen nämlich ausdrücklich erlaubt und bedarf nicht "der Zustimmung des Rechtsinhabers, wenn sie für eine bestimmungsgemäße Benutzung des Computerprogramms" notwendig ist.

Die Sicherungskopie ist somit nur ein Spezialfall der erlaubten Verfielfältigung.

Die Anfertigung dieser Verfielfältigung ist jedem "zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms Berechtigten" ausdrücklich erlaubt.

Es läuft also immernoch auf die Frage hinaus, ab wann diese Berechtigung (Lizenz/Nutzungsrecht) vorliegt. Ab dann dürfte die Anfertigung einer Kopie aber legitim sein.

Denn für den zur Nutzung Berechtigten ohne Verfielfältigungstück ist die Verfielfältigung zur bestimmungsgemäßen Nutzung schließlich notwendig.



Und an dieser Stelle wird es dann richtig interessant.

So erwibt man die Nutzungsrechte schhließlich nicht mit der Übergabe eines Datenträgers, eines Keys oder dergleichen, sondern durch Abschluss eines Vertrages mit Entrichtung der Lizenzgebühr.
So wäre es dann möglich auch ein Nutzungsrecht rein mündlich zu übereignen.
Um ein anderartiges Beispiel zu nennen:
Ich erwerbe eines Tages das Nutzungsrecht an einem x-beliebigen Softwareprodukt und erhalte mit diesem CD, Key und ein Handbuch. Alles dieses kommt abhanden. Ich kann der Erwerb des Nutzungsrechtes durch die Rechnung aber belegen. Nun könnte ich dieses Nutzungsrecht durch einen mündlichen Vertrag weiterveräußern (unter der Verpflichtung dieses selber nicht mehr zu nutzen und keine Reste zurück zubehalten), ohne CD, Key und Hanbuch zu übergeben. Der Käufer wäre berechtigt sich nach UrHG §69d Absatz 1 eine Kopie anzufertigen (sowohl von einer beliebigen CD, als auch eines Keys) um das Programm bestimmungsgemäß nutzen zu können.

Aber auch etwas anderes wäre denkbar: Selbst wenn ich noch im Besitz der mir übergebenen CD, des Keys und des Handbuchs bin dürfte ich unter der Verpflichtung dieses nicht mehr zu nutzen das Nutzungsrecht weiterverkaufen ohne diese zu übergeben. Der Käufer als nun rechtmäßiger Inhaber des Nutzungsrechtes wäre widerrum zur Anfertigung einer Kopie berechtigt.

Kann das denn alles so sein? - Ich glaube das stellt das Rechtsverständnis nicht nur so manch eines Großkonzerns auf den Kopf.

Um nur eine Anmerkung zur Löschung der betreffenden Auktionen bei ebay zu machen: Dieses bedeutet nicht, das tatsächlich gegen das UrHG verstoßen wurde, sondern, dass der Rechteinhaber der Meinung war, dass dem so ist. Ebay löscht nach Hinweis durch das VERI Programm die Auktionen dann willkürlich und ohne rechtliche Betrachtung des Sachverhaltes.

@Hallo Akira=GK:
@all
Selbst wenn der Käufer des Keys berechtigt wäre sich irgendwoher eine Kopie zu besorgen, bliebe es dennoch immer noch dabei, das er nur berechtigt wäre sich eine Kopie des Programms zu besorgen, dessen Key er gekauft hat und das wäre immer noch die thailändische Version. Denn nur den Key der thailändischen Version hat der Käufer erstanden.
Er hat niemals das Recht erworben eine anderssprachige Version dieses Programms besitzen oder benutzen zu dürfen.

Ich denke das wäre erst einmal zu klären. Denn schließlich wurde ein allgemeines Nutzungsrecht an dem Programm erworben. Wenn beim Kauf nicht explizit (und somit konkludent vereinbart) darauf hingewiesen wurde/wird (hier beim Erwerb der Nutzungsrechte der ausländischen Version im Ausland) wäre das IMHO gar nicht mal so sicher - aber natürlich nicht eindeutig geklärt.

Um es auch unter diesem Aspekt noch einmal "weiter zu spinnen" und wenn Ihr nichts dagegen habt auch auf einen Punkt zu sprechen zu kommen, der mich insbesondee interessiert:

Angenommen ich erwerbe mit dem Kauf eines Rechners das Nutzungsrecht an einer Windows RecoveryVersion inkl. COA und Product Key.
Da laut Urteil des BGH (mit durch das UrHG begründet) eine Verbundelung der Software nicht zulässig ist bin ich berechtigt diese auf jedem Rechner zu nutzen.

Da ich nun ein zur Nutzung der Software Berechtiger bin wäre es mir laut §69d Absatz 1 gestattet eine zur Nutzung notwendige Programmkopie anzufertigen. Für den Fall, dass mir die Recovery CD die mir rechtmäßig zustehende Installation auf jedem PC (in einmaliger Ausführung) nicht ermöglicht dürfte ich eine Kopie einer nicht Recovery CD anfertigen und diese nutzen (Diese dann mit meinem Nutzungsrecht gegebenfalls sogar weiterveräußern)!?
 
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@StreifenKarl
Vielen Dank für diesen Post, der meiner Meinung nach völlig klarstellt, dass diese Auktion illegal war und auch die Käufer dieses Keys nun ein gewisses Problem haben werden.

nicht zwangsläufig. ebenso wurden z.b. auf betreiben von microsoft auktionen aus dem verkehr gezogen, wo jemand eine windows lizenz nicht wie von microsoft vorgegeben mit handbuch, datenträger, hologramm und lizenzkey angeboten hat. laut microsoft dürfen windows lizenzen eben nur so verkauft werden, also mit allem drumherum.

aber wie man diversen ausführen von Sepp entnehmen kann, ist das völliger humbug. entscheidend ist der key. eine erzwungene kopplung mit dem datenträger und handuch ist nicht rechtens.

Selbst wenn der Käufer des Keys berechtigt wäre sich irgendwoher eine Kopie zu besorgen, bliebe es dennoch immer noch dabei, das er nur berechtigt wäre sich eine Kopie des Programms zu besorgen, dessen Key er gekauft hat und das wäre immer noch die thailändische Version. Denn nur den Key der thailändischen Version hat der Käufer erstanden.
Er hat niemals das Recht erworben eine anderssprachige Version dieses Programms besitzen oder benutzen zu dürfen.

das trifft es sehr gut.

er hat zwar mit der lizenz das recht auf eine sicherheitskopie. da er aber nie den original-datenträger (egal aus welchem land) erworben und bessesen hat, bleibt die frage, wovon er eine sicherheitskopie anlegen soll.

ich glaube auch nicht, daß ein unternehmen auf der basis verpflichtet ist und verpflichtet werden kann, dem neuen lizenzinhaber ohne original-datenträger einen solchen auszuhändigen, weder kostenlos noch gegen ein entgelt.

wäre auch wirtschaftlich irgendwo schwachsinnig, wenn der hersteller kosten für die produktion einer cd, eines handbuches, einer verpackung hat, irgendwer aber mit dem key winkt und sich das zeug kostenlos besorgt.
 
@feelx
§ 44a UrHG ist leider die falsche Abteilung.
Da es im UrHG selbst einen Abschnitt gibt, der sich mit der Verfielfältigung von Programmen befasst, handelt es sich dabei um die spezialgesetzliche Regelung. Diese geht vor der allgemeinen Regelung. Dadurch ist § 44a UrHG auf Programme nicht mehr anwendbar, da dies im Abschnitt 8 geregelt wird.

Hi
Ja - ich weiss was du meinst - "Lex specialis" bricht "Lex generalis" oder wie das heisst. Aber dadurch bleiben doch die allgemeinen Regelungen in Kraft. (z.B. setzt eine spzielle Formvorschrift im Vertragsrecht, wie etwa der Bürgschaft, nicht die allgemeinen Regelungen ausser Kraft.)
Ausserdem, wenn deine Auslegung zutreffen würde, warum ist denn z.B. auch in Abschnitt 2 (geschützte Werke) von Computerprogrammen die Rede? Daher wüssste ich nicht, weshalb §44a nicht auf Software anwendbar wäre, solange durch die se allg. Bestimmung keine Spezialregelung verletzt wird. Und da sehe ich in Abschnitt 8 keine, wo das der Fall wäre... Der Abschnitt 6 (wo §44a steht) bezeichnet ja die allgemeinen Schranken des Urheberrechts. Solange die besonderen Bestimmungen in Abschnitt 8 nicht wiedersprechen, behalten diese doch ihre Gültigkeit.

StreifenKarl schrieb:
also von "thailand versionen" habe ich hier zum ersten mal was gehört
wenn es aber so wäre wie du es beschreibst, also "kopien" wie kommt denn derjenige dann an die original keys?
es sind 100 prozent original cd keys
alles andere funktioniert nicht
mit keygen einen schlüssel generieren kannste knicken bei bf2
funktioniert alles nicht, hat ein kumpel von mir getestet, der auch gerne mal mit mir online zoggn wollte. jetz wird er den key auch kaufen...
Ja klar... Das meine ich ja damit. Es ist vielleicht ein Key eines Generators, der zwar die Installation funktioniert, aber nicht für das Online-Spielen... Im übrigen finde ich das Verhalten von ebay in diesem Fall richtig, da hierdurch ahnungslose Käufer geschützt werden.
 
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er hat zwar mit der lizenz das recht auf eine sicherheitskopie. da er aber nie den original-datenträger (egal aus welchem land) erworben und bessesen hat, bleibt die frage, wovon er eine sicherheitskopie anlegen soll.

ich glaube auch nicht, daß ein unternehmen auf der basis verpflichtet ist und verpflichtet werden kann, dem neuen lizenzinhaber ohne original-datenträger einen solchen auszuhändigen, weder kostenlos noch gegen ein entgelt.

wäre auch wirtschaftlich irgendwo schwachsinnig, wenn der hersteller kosten für die produktion einer cd, eines handbuches, einer verpackung hat, irgendwer aber mit dem key winkt und sich das zeug kostenlos besorgt.

Hallo,

ich würde mich freuen wenn Ihr in Anlehnung an meinen post einmal von der Sicherungskopie abschwenken könntet und §69d Absatz 1 (als Ausnahmeergänzung zu §69c Absatz 1) mit dem Recht auf dauerhafte oder vorübergehende Verfielfältigung betrachtet. ;)

Da wie bereits dargestellt IMHO die Sicherungskopie nur ein Spezialfall des allgemeinen Rechts zur Verfielfältigung zur bestimmungsgemäßen Benutzung des Computerprogrammes ist.

Außerdem geht §69d Absatz1 doch spezieller auf die Regelungen aus §44a UrHG Absatz 2 ein. Während §44a UrHG Absatz 2 nur eine vorrübergehende Verfielfältigung zur rechtmäßigen Nutzung zulässt, gewährt §69d UrHG Absatz 1 im speziellen Bezug auf Computerprogramme sogar eine dauerhafte Verfielfältigung.
 
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