Rückgabe nach zweimaliger Nachbesserung

Ist das tatsächlich so?

Ich kenne das nur bei Reparaturen ausserhalb der Gewährleistungszeit (also normale bezahlte Dienstleistungen)

Aber sogar bei dem Extremfall "Austausch" des kompletten Gerätes verlängert sich die Gewährleistung, soweit mir immer klar war, nur um den Zeitraum der versuchten Reparatur!

Was Du hier erwähnst ist mir vollkommen neu und wird in der Praxis meiner Erfahrung nach absolut nicht praktiziert *noahnung*

Das ist auch tatsächlich etwas schwierig, da teilweise nur an der reparierten Einheit (dem defekten Bauteil), aber teilweise auch die Gewährleistung für andere Schäden sich verlängert. Dazu will ich aber nichts spezielles Schreiben, da es relativ kompliziert ist und wirklich auf den Einzelfall ankommt:

Bsp: Am Mainboard ist der IDE/SATA-Controller defekt -> Mainboard gewechselt, damit Gewährleistung auf den gewechselten Defekt wieder 2 Jahre, aber der Rest läuft weiter. Nun geht sagen wir mal ein USB Port kaputt, dann kommt man wieder in den Grenzbereich, ob das noch unter eine verlängerte Gewährleistung fällt. Hier ist das noch plausibel, dass man das bejaht, aber in anderen Fällen wird das extrem schwierig.


Siehe hier: AG Frankfurt; 11.01.2008; Az32 C 1639/07 - 48, 32 C 1639/07
Hier mal der Leitsatz, da das wohl nichtg inm freien Internet verfügbar ist:
Orientierungssatz

Ist an einem Neuwagen nach wiederholten Mängelbeseitigungsarbeiten an der Bremsanlage und der Vorderradaufhängung immer wieder ein gleichartiger Mangel aufgetreten (hier: sog. „Bremsenrubbeln“), liegt ein Fall der so genannten mangelhaften Nacherfüllung vor, mit der Folge, dass mit den einzelnen Arbeiten die Gewährleistungsrechte jeweils neu entstanden sind. Auch die Verjährungsfrist hat in diesem Fall jeweils neu begonnen.

LG Koblenz 6. Zivilkammer; 10.10.2006 Az: 6 S 132/06

Orientierungssatz

Wird ein Mangel einer Kaufsache (hier: Neuwagen) im Wege der Nacherfüllung beseitigt, stellt dies in der Regel ein Anerkenntnis dar, das zum Neubeginn der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche führt.


Nicht wundern, dass wird fasst immer bei Autokäufen entschieden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Heißt das, dass man einen Akku, den man nach knappen 2Jahren getauscht bekommen hat, auf diesen noch Gewährleistungsansprüche hat, wenn der nach weiteren knappen 2Jahren wieder kaputt geht?

Ich meine natürlich den eingebauten Geräteakku wie z.B. vom Notebook oder Handy ;)
 
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Heißt das, dass man einen Akku, den man nach knappen 2Jahren getauscht bekommen hat, auf diesen noch Gewährleistungsansprüche hat, wenn der nach weiteren knappen 2Jahren wieder kaputt geht?

Ich meine natürlich den eingebauten Geräteakku wie z.B. vom Notebook oder Handy ;)

In letzter Konsequenz ja, aber hier wird sicherlich gnadenlos zu beweisen sein, dass der Mangel schon bei Gefahrenübergang vorhanden war.
 
Das hat sich aber bisher bei keinem Händler oder Hersteller so herumgesprochen, daß man wieder eine neue Garantiezeit bekommt.
Mir ist auch so, als ob die zahlreichen Ratgebersendungen, die ich hin und wieder im ÖR TV gesehen habe, IMMER davon gesprochen haben, daß es KEINE Garantieverlängerung gibt, allenfalls für die Zeit, wo das Gerät zur Reparatur war.
Das muß sich dann schon um sehr spezielle Spezialfälle handeln, wo sowas gilt.
 
Achtung! Nicht Garantie, Gewährleistungsfrist und Verjährungsfrist durcheinander werfen!!!

Garantie = Freiwillige Leistung des Herstellers
Gewährleistungsfrist = Gesetzlicher Anspruch
Verjährungsfrist = Frist, innerhalb der Ansprüche geltend gemacht werden können, ohne dass sich der Antragsgegner auf eine Verjährung berufen kann

Bei einer Reperatur wird sich die Garantiezeit nie verlängern!
Bei einer Reperatur kann es im Einzelfall sein, dass die Gewährleistungsfrist für das getauschte Teil neu beginnt (mangelnde Nacherfüllung, s.o.), gleiches gilt für die Verjährungsfrist.

Gruß
Krümel
 
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