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Frage zum Arbeitsrecht
- Ersteller DrecksAzubi
- Erstellt am
DrecksAzubi
Admiral Special
Huhu, dioes soll keine Beratung werden sondern nur eine kleine Frage die hoffentlich recht einfach beantwortet werden kann.
Wenn man vom Arbeitgeber "Freigestellt" wird, wie wird diese Zeit abgerechnet?
Darf der Arbeitgeber vorhandene Urlaubstage und Überstunden dafür nutzen oder nicht?
Wenn man vom Arbeitgeber "Freigestellt" wird, wie wird diese Zeit abgerechnet?
Darf der Arbeitgeber vorhandene Urlaubstage und Überstunden dafür nutzen oder nicht?
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Grand Admiral Special
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Ob ich das jetzt richtig verstanden habe?
Freigestellt: Das Arbeitsverhältnis ruht! D. h.: Du musst Deinen Arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen und der Arbeitgeber braucht seinen Verpflichtungen auch nicht nachkommen (Kein Lohn, Urlaub, Lohnfortzahlung usw.)
Wenn du nicht arbeiten gehst und der Arbeitgeber dir für diese Zeit Urlaub, Überstunden oder wenn vorhanden das Arbeitszeitkonto ins Minus belastet, bist du nicht freigestellt!
Freigestellt: Das Arbeitsverhältnis ruht! D. h.: Du musst Deinen Arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen und der Arbeitgeber braucht seinen Verpflichtungen auch nicht nachkommen (Kein Lohn, Urlaub, Lohnfortzahlung usw.)
Wenn du nicht arbeiten gehst und der Arbeitgeber dir für diese Zeit Urlaub, Überstunden oder wenn vorhanden das Arbeitszeitkonto ins Minus belastet, bist du nicht freigestellt!
Devastators
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Freigestellt: Das Arbeitsverhältnis ruht! D. h.: Du musst Deinen Arbeitsvertraglichen Pflichten nicht nachkommen und der Arbeitgeber braucht seinen Verpflichtungen auch nicht nachkommen (Kein Lohn, Urlaub, Lohnfortzahlung usw.)
Das muss so nicht sein, es gibt auch bezahlte Freistellungen, sollte man also vorher mal klären.
Ich denke bei bezahlter Freistellung kann man sicherlich Urlaub etc. anrechnen, bei unbezahlter natürlich nicht, wie denn auch?
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Das muss so nicht sein, es gibt auch bezahlte Freistellungen, sollte man also vorher mal klären.
Das nennt man in der Regel dann "Sonderurlaub"!
DrecksAzubi
Admiral Special
Der Wortlaut der Freistellung:
... stellen wir Sie hiermit ab dem 22 Juni 2006 unter Fortzahlung der Bezüge sowie unrter Anrechnung etwaiger restlicher Urlaubsansprüche und unter Gewährung von Freizeitguthaben wegen Überstundenleistung von der Arbeitsleistung frei.
Wärend der Zeit der Freistellung findet §615 BGB Abwendung.
... stellen wir Sie hiermit ab dem 22 Juni 2006 unter Fortzahlung der Bezüge sowie unrter Anrechnung etwaiger restlicher Urlaubsansprüche und unter Gewährung von Freizeitguthaben wegen Überstundenleistung von der Arbeitsleistung frei.
Wärend der Zeit der Freistellung findet §615 BGB Abwendung.
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Der Wortlaut der Freistellung:
... stellen wir Sie hiermit ab dem 22 Juni 2006 unter Fortzahlung der Bezüge sowie unrter Anrechnung etwaiger restlicher Urlaubsansprüche und unter Gewährung von Freizeitguthaben wegen Überstundenleistung von der Arbeitsleistung frei.
Wärend der Zeit der Freistellung findet §615 BGB Abwendung.
Ohne die näheren Umstände zu kennen, sage ich mal das ist OK!
Ich denke mal es geht dabei um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitsausfall.html
Sepp
Grand Admiral Special
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Bei Deiner Freistellung wird ausdrücklich der Urlaub angerechnet. Das ist nicht zu beanstanden. Ein weiterer Urlaubsanspruch besteht dann nicht (vgl. BAG, Urteil vom 14.03.2006 – 9 AZR 11/05 - ). Das gilt natürlich nicht, wenn der Urlaub die Freistellungszeit übersteigt.
Bzgl. der Überstunden sieht die Sache ggf. anders aus. Soweit die Überstunden grds. zu vergüten sind (nach Arbeits/Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung), dann müssen diese auch bezahlt werden. Dass gilt nur dann nicht, wenn eine Ersetzungsbefugnis vereinbart worden ist, also der Arbeitgeber sich durch Arbeits/Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung das recht vorbehalten hat, die Überstunden im Rahmen der Freistellung anzurechnen(vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2001, - 9 AZR 307/00 - ).
Bzgl. der Überstunden sieht die Sache ggf. anders aus. Soweit die Überstunden grds. zu vergüten sind (nach Arbeits/Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung), dann müssen diese auch bezahlt werden. Dass gilt nur dann nicht, wenn eine Ersetzungsbefugnis vereinbart worden ist, also der Arbeitgeber sich durch Arbeits/Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung das recht vorbehalten hat, die Überstunden im Rahmen der Freistellung anzurechnen(vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2001, - 9 AZR 307/00 - ).
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Bzgl. der Überstunden sieht die Sache ggf. anders aus. Soweit die Überstunden grds. zu vergüten sind (nach Arbeits/Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung), dann müssen diese auch bezahlt werden. Dass gilt nur dann nicht, wenn eine Ersetzungsbefugnis vereinbart worden ist, also der Arbeitgeber sich durch Arbeits/Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung das recht vorbehalten hat, die Überstunden im Rahmen der Freistellung anzurechnen(vgl. BAG, Urteil vom 18.09.2001, - 9 AZR 307/00 - ).
Ob die Anrechnung von Überstunden möglich ist bräuchte er ja nur mal beim Betriebsrat (wenn vorhanden) anfragen.
Devastators
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Das nennt man in der Regel dann "Sonderurlaub"!
Für Sonderurlaub gibt es genaue Regelungen (Hochzeit 2 Tage, naher Todesfall etc etc. alles Tarifangelegenheit), ich kenne jemanden der ist nach beenden seines Vertrages noch 2 Monate bezahlt freigestellt.
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Für Sonderurlaub gibt es genaue Regelungen (Hochzeit 2 Tage, naher Todesfall etc etc. alles Tarifangelegenheit), ich kenne jemanden der ist nach beenden seines Vertrages noch 2 Monate bezahlt freigestellt.
Sonderurlaub bei Familiären Angelegenheiten oder auch Umzug ist klar. Ist im Tarifvertrag geregelt. Dazu gibt es auch häufig innerbetriebliche Regelungen z. B. bei Jubiläen.
Nach beenden des Vertrages freigestellt?
Vorher gibt es das. Häufig bei Aussendienstler!
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ok, bis zum Ende des Vertrags... nach der Kündigung
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Das Thema "Freistellung" bedarf aus arbeitsrechtlicher Sicht durchaus einer etwas differenzierteren Betrachtung.
Im ungekündigten ArbV:
Grundsätzlich ist eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber nicht aus heiterem Himmel möglich, man kann sich aber darauf einlassen. Hintergrund ist der, dass der Arbeitnehmer - auch wenn er bei der einfachen widerruflichen Freistellung seine Lohnansprüche über § 615 BGB behält - ein Recht auf Arbeit hat. (Beschäftigungsanspruch). Der ArbG muss also schon Gründe vorweisen können.
Im gekündigten ArbV:
Anders gilt - und ist so oftmals auch schon im Arbeitsvertrag vorgesehen - für den Zeitraum vom Ausspruch einer ordentliche Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Dort kann der ArbG i.S.d. Rspr. zum Weiterbeschäftigungsanspruch ein regelmäßig überwiegendes Interesse an der Nicht beschäftigung vorweisen.
Die unwiderrufliche Freistellung:
Vorsicht bei einer unwiderruflichen Freistellung! Wenn man sich auf diese einlässt, dann "ruht" das ArbV ggf. nicht, sonder die gegenseitigen Pflichten werde ohne Anahmeverzug voll suspendiert. Mangels Widerrufsmöglickeit fehlt es ggf. ebenso an der Möglichkeit des ArbG Weisungen zu erteilen, wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine beschäftigung faktisch nicht mehr ausgeübt wird. Es kann hier passieren, dass kein Annahmeverzugslohn mehr zu zahlen ist und auch keine Sozialversicherung/Krankenversicherung durch den ArbG, da eine Beschäftigug i.Sv. § 7 SGB IV nicht mehr gegeben ist.
Im ungekündigten ArbV:
Grundsätzlich ist eine einseitige Freistellung durch den Arbeitgeber nicht aus heiterem Himmel möglich, man kann sich aber darauf einlassen. Hintergrund ist der, dass der Arbeitnehmer - auch wenn er bei der einfachen widerruflichen Freistellung seine Lohnansprüche über § 615 BGB behält - ein Recht auf Arbeit hat. (Beschäftigungsanspruch). Der ArbG muss also schon Gründe vorweisen können.
Im gekündigten ArbV:
Anders gilt - und ist so oftmals auch schon im Arbeitsvertrag vorgesehen - für den Zeitraum vom Ausspruch einer ordentliche Kündigung bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Dort kann der ArbG i.S.d. Rspr. zum Weiterbeschäftigungsanspruch ein regelmäßig überwiegendes Interesse an der Nicht beschäftigung vorweisen.
Die unwiderrufliche Freistellung:
Vorsicht bei einer unwiderruflichen Freistellung! Wenn man sich auf diese einlässt, dann "ruht" das ArbV ggf. nicht, sonder die gegenseitigen Pflichten werde ohne Anahmeverzug voll suspendiert. Mangels Widerrufsmöglickeit fehlt es ggf. ebenso an der Möglichkeit des ArbG Weisungen zu erteilen, wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine beschäftigung faktisch nicht mehr ausgeübt wird. Es kann hier passieren, dass kein Annahmeverzugslohn mehr zu zahlen ist und auch keine Sozialversicherung/Krankenversicherung durch den ArbG, da eine Beschäftigug i.Sv. § 7 SGB IV nicht mehr gegeben ist.
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