13-Jähriger beschädigt mit Auto 6 geparkte Fahrzeuge - Wer kommt für Schäden auf?

TryPod

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Hi,
ich habe beim WDR gelesen, dass ein 13-Jähriger mit einem Auto einige andere Autos beschädigt hat. Im Artikel wird erwähnt, dass der Junge wg. Strafunmündigkeit nicht belangt werden kann.

Wer kommt denn für die Schäden auf? Die Besitzer der gerammten Fahrzeuge können nichts dafür. Wenn jemand nur haftpflichtversichert ist, hat er dann einfach Pech und sein Auto ist evtl. ein Totalschaden?
 
Wenn das Fahrzeug zugelassen war, zahlt die Haftpflicht erst einmal alle Schäden an den anderen Fahrzeugen.
Kann aber beim Zulassungsbesitzer bei Fahrlässigkeit (Schlüssel im Auto oder solche Sachen) per Regress einen bestimmten Betrag zurückverlangen.
Sonst sind die Eltern Haftbar, wenn der Nachwuchs solche Dinge anstellt. Auch die Versicherung kann bei den Eltern Geld verlangen.
Wie im Beitrag steht, sollte das Auto seinem Vater gehören. Der wird wohl einiges abdrücken müssen und den Schaden an seinem Auto selber bezahlen.
 
Schwierig das ganze.
Die Halterhaftung, die Zecka angesprochen hat, greift nicht, wenn das Fahrzeug ohne Wissen und wollen benutzt worden ist, es sei denn der Halter hat duch sein Verschulden die Nutzung des Fahrzeigs ermöglicht (§ 7 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz). Hier ist also die Frage, wie man "Verschulden" definiert.
Der 13 Jährige könnte eventuell selber haftbar zu machen sein, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat (§ 828 Abs. 3 BGB). Das muss dann das Gericht beurteilen.
Doppelposting wurde automatisch zusammengeführt:

Sonst sind die Eltern Haftbar, wenn der Nachwuchs solche Dinge anstellt.
Nur wenn sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben!
 
Da sehe ich eher weniger Probleme denn der Knirps muss ja irgendwie an den Schlüssel rangekommen sein.
Da es nicht aufgebrochen und gestohlen wurde wird es auf Fahrlässigkeit seitens des Halters hinauslaufen und die Versicherung sich mit hoher Wahrscheinlichkeit die Auslagen beim Halter zumindest zum Teil zurück holen.
 
denn der Knirps muss ja irgendwie an den Schlüssel rangekommen sein.
Der §7 Abs. 3 StrVG verlangt aber ein "Verschulden", also eine schuldhafte Handlung, oder, wenn man Fahrlässigkeit annimmt, das Außerachtlassen der notwendigen Sorgfalt. Den PKW-Schlüssel am Schlüsselbord hängen zu lassen wird da nicht drunter fallen. Den Schlüssel im Zündschloss stecken lassen schon.
 
Das ändert nichts daran das er der Fahrzeughalter ist und dessen Sohn sich den Schlüssel geschnappt hat. Es war also kein Zugriff Fremder.
Es istin seiner Verantwortung ihn dem Zugriff unbefugter zu entziehen und dafür hätte wohl bereits ein abschließbarer Schlüsselkasten gesorgt oder den Schlüssel bei sich zu tragen. Beides war vermutlich nicht der Fall und schon landen wir aufgrund des Alters des Verursachers bei der Sorgfalts- und Aufsichtspflicht die in dem Zusammenhang höchst wahrscheinlich durch den Halter verletzt wurden. Schon schließt sich der Kreis. Versuche jetzt mal zu begründen warum sich dessen Versicherung sich von ihm nicht das Geld zurück holen sollte. Ohne Nachweis das du ihn entsprechend weggeschlossen hast dürfte die Chance gegen 0 gehen.


Ich habe mir deinen besagten Absatz übrigens nochmal rausgesucht, wodurch der Zusammenhang recht schnell klar wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. 2Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

Der Verursacher wäre dann zwar zum Schadensersatz verpflichtet aber da dieser unter der Aufsichtspflicht des Halters steht kommt die Nummer als Bumerang auf ihn zurück, zumal sich beide den Wohnort teilen dürften und er damit direkten Einfluss auf die Zugriffsmöglichkeiten hatte.

In dem Zusammenhang dürfte der Weg über die Gesetzeslage aber ohnehin eher problematisch sein weil es nicht um gesetzliche Sanktionen (z.B. Bußgelder, Fahrverbot, Strafvollzug) sondern um das Versicherungsrecht geht.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Aufsichtspflicht gegenüber einem 13 Jährigen tendiert fast gegen Null.
Es reicht völlig aus, ihm zu sagen "Du darfst den Wagen nicht nutzen." Da muss dann auch der Schlüssel nicht weggeschlossen werden.
Es gehört nicht zur notwendigen Sorgfalt, einen Autoschlüssel wegzuschließen.
Aber i.d.R. wird der 13 Jährige selber haften, da er aller Wahrscheinlichkeit nach durchaus über die erforderliche Erkenntnis verfügt, dass sein Handeln nicht OK war. Die Deliktsunfähigkeit betrifft ja nur das Strafrecht (Fahren ohne Fahrerlaubnis, Sachbeschädigung) und nicht das Privatrecht (Schadensersatz).
 
Man sollte das Gesetz ändern, es stammt aus 1923 wo die Kinder noch deutlich länger zur Entwicklung gebraucht haben und noch lange nicht so abgebrüht wie heute waren.
 
Nochmal, es geht offensichtlich nicht um das Strafrecht sondern um Schadensersatz für die Betroffenen, also das Versicherungsrecht.

Der Gesetzestext oben bezieht sich lediglich darauf wer abseits der Eigennutzung im Falle eines Diebstahls oder bei Überlassung im Schadensfall Strafrechtlich die Schuld bekommt, der Versicherungsschutz bezieht sich aber auf das Fahrzeug selbst.

Die Versicherung des Fahrzeughalters müßte also so oder so einspringen, die Frage ist eher von wem sie sich das Geld zurück holt da der Halter nicht der Verursacher war. Und ja, war der Schlüssel offen zugänglich dann dürfte in dem Fall der Halter dennoch die Rechnung bekommen.
 
Nochmal, es geht offensichtlich nicht um das Strafrecht sondern um Schadensersatz für die Betroffenen, also das Versicherungsrecht.
Versicherungsrecht nicht, sondern Privatrecht, aber ja, grundsätzlich richtig.
Der Gesetzestext oben bezieht sich lediglich darauf wer abseits der Eigennutzung im Falle eines Diebstahls oder bei Überlassung im Schadensfall Strafrechtlich die Schuld bekommt
Nein! Das hat mit Strafrecht nichts zu tun. Das StrVG regelt hier nur, wer zivilrechtlich zu haften hat. Das hat nichts mit Strafrecht zu tun. Strafrecht wäre es, wenn dort Stünde: Für dieses Vergehen muss der Diliquent in Haft oder eine Geldstrafe zahlen. Schadensersatz (Haftung) muss immer zivilrechtlich durchgesetzt werden.
Die Versicherung des Fahrzeughalters müßte also so oder so einspringen
Nein, die KFZ-Versicherung ist raus, da der Wagen ohen Wissen und Willen des Halters benutzt wurde (und der Fahrer des Wagens bekannt ist). Damit ist alleine der Fahrer (der 13 Jährige) haftungspflichtig, sofern der Halter das nicht zu verschulden hatte (darüber haben wir uns ja oben gestritten).
Jetzt ist nur die Frage, ob der 13 Jährige auch aus der Haftung raus ist (s. § 828 Abs. 3 BGB), aber das halte ich in diesem Fall für eher unwahrscheinlich.
 
Na wenn du meinst.
Mir ist in der Hinsicht von einem Bericht über einen früheren Fall was in der Erinnerung geblieben und da lief es wohl darauf hinaus dass der Minderjährige Fahrer zwar strafrechtlich nicht belangt werden konnte, die Eltern aber ?zivilrechtlich? dran waren weil sie als die Erziehungsberechtigten die Anlaufstelle für den Schadensersatz waren. Eben weil man bei sich zu hause sehr wohl direkten Einfluss darauf hat wer an die Schlüssel ran kommt und wer nicht.
 
Hi,
danke für die Infos. Mir war nicht klar, dass es in D einen Unterschied zwischen Straftrecht und Privat/Zivilrecht gibt. Sowas kenne ich nur aus den USA, Beispiel O.J. Simpson, der damals beim Mord an seiner Frau zwar strafrechtlich freigesprochen wurde, zivilrechtilich aber zu über 33 Mio. Strafe verurteilt wurde.

Nun ist der Schadenverursacher in diesem Fall ja minderjährig. Ich dachte bisher immer, dass Strafunmündigkeit bedeutet, dass der Junge damit komplett und in jeder Hinsicht straffrei ausgeht.
 
Hi,
ich habe beim WDR gelesen, dass ein 13-Jähriger mit einem Auto einige andere Autos beschädigt hat. Im Artikel wird erwähnt, dass der Junge wg. Strafunmündigkeit nicht belangt werden kann.

Wer kommt denn für die Schäden auf? Die Besitzer der gerammten Fahrzeuge können nichts dafür. Wenn jemand nur haftpflichtversichert ist, hat er dann einfach Pech und sein Auto ist evtl. ein Totalschaden?
Es ist ein himmelweiter zwischen dem Straf- und Zivilrecht. Du mischt hier beides. Strafrechtlich ist der Knabe nicht haftbar. Das heißt, daß er vom Staat keine Strafe auferlegt bekommen kann.

Eine Andere Seite der Medaille ist der Schadensersatz, der zivilrechtlich geklärt wird. Zunächst haftet die PKW Haftpflichtversicherung für den Schaden. Die Zahlt den Ersatz bzw. die Reparatur der geschädigten Fahrzeuge. Die wiederum vrsucht sich das Geld auch wieder zurückzuholen. Ob da dann andere Versicherungen, die Eltern oder sonstwer regresspflichtig sind, kann man anhand der Informationen nicht weiter definieren.
 
3 Beispiele ganz unten:

Der Junge kann also sehr wohl haften

Hier sieht man mal das die Erziehung komplett schief gegangen ist:

3 in worten, drei Jahre alt:

Zitat: Eltern dürfen in der Regel davon ausgehen, dass ihr Kind nicht ohne Erlaubnis das Familienauto benutzt. Zumindest dann, wenn es noch nicht volljährig und selbst ohne Fahrerlaubnis ist. Jedenfalls stellt es keine grobe Verletzung der Obliegenheitspflichten gegenüber der Autoversicherung dar, wenn der Schlüssel zum Wagen auf einer Anrichte im Flur der nur Familienmitgliedern zugänglichen Wohnung gelegen hat. Diese Auffassung hat jetzt das Amtsgericht Hagen vertreten (Az. 140 C 206/12).
 
Früher hat man, wenn man den Schlüssel heimlich nahm, einen Klaps auf die Griffel bekommen. Heute soll man mit 3jährigen diskutieren.
 
@ghostadmin
Für die Diskussion sind die Beispiele praktisch wertlos weil es nicht um die Schuldfähigkeit/Haftbarkeit ging sondern darum wer für den Schaden aufkommt der durch das Fehlverhalten des Kindes entstanden ist.
Warum wirbt wohl eine Versicherung mit einer Familienhaftpflicht wenn die Erziehungsberechtigten keine Schadensersatzforderungen zu befürchten hätten?

Die Beispiele aus der Presse sind schlicht wertlos weil es da nicht um den Schadensersatz ging.

Das Beispiel mit dem Gerichtsurteil ist ebenfalls wertlos weil es dort nicht um das Alter des Verursachers ging und damit die Frage offen ist ob er alt genug ist den Schaden selbst zu tragen. Ein weiterer Punkt schein zu sein das nicht der Sohn am Steuer saß sondern lediglich als Beifahrer dabei war. Ob es der Sohn vom Unfallverursacher oder vom Fahrzeughalter war kam für mich aus dem Text nicht eindeutig hervor. Es handelt sich damit also um ein komplett anderes Szenario.
Wie man allerdings lesen konnte ging die Versicherung des Fahrzeughalters dabei in Vorleistung und es geht nur noch darum von wem sie das Geld zurückverlangt da der Verursacher keine gültige Fahrerlaubnis besaß.
So oder so bleiben die Geschädigten also nicht auf dem Schaden sitzen.
 
das Beispiel aus der Tz ist doch ziemlich zutreffend. Fährt man ohne Fahrerlaubnis und verursacht einen Unfall, dann muss man den Schaden selber zahlen. Die Versicherung kann nur versuchen vom Sohn das Geld einzufordern, da die Eltern die Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.
Und es gibt noch mehr:
In der Regel hat ein Kind kein Geld, um den Schaden zu begleichen, doch damit ist die Angelegenheit nicht aus der Welt. Gab es ein Urteil, wonach das Kind zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist, kann es für diesen Schaden 30 Jahre lang herangezogen werden – frühestens wenn es ein eigenes Einkommen hat (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB).
 
Zuletzt bearbeitet:
Nein nichtmal ansatzweise weil, wie bereits erwähnt, der Sohn nicht der Unfallverursacher war. Das wäre allerdings Grundvoraussetzung für diesen Vergleich gewesen.
Es geht lediglich darum das sich der Verursacher vor den Regressansprüchen der Versicherung drücken wollte weil die Schlüssel zugänglich waren.
Für mich geht zudem aus dem Text auch nicht klar hervor ob er der Sohn des Verursachers oder des Halters war und erst recht nicht wie alt der war.
 
Das ist in dem Beispiel egal wer das Auto beschafft hat, verantwortlich ist der Fahrer in dem Zeitpunkt:
Das Geld schoss zunächst die Haftpflichtversicherung des VWs vor, wollte es nun aber vom Unfallverursacher zurück haben, weil er zum Zeitpunkt des Unfalls keinen gültigen Führerschein besaß. Dass er außerdem auch nicht der Halter des Fahrzeugs war, sondern vielmehr dessen Sohn den Autoschlüssel für eine "Spritztour" hatte mitgehen lassen und während der Kollision als Beifahrer im Unfallwagen saß, spielt versicherungstechnisch zwar keine Rolle.
"Denn da der VW ordnungsgemäß haftpflichtversichert war, wäre die Versicherung auch für den 'fremden' Fahrer eingesprungen - doch der hätte dafür zumindest eine gültige Fahrerlaubnis besitzen müssen", erklärt Rechtsanwältin Jetta Kasper die Regressforderung der Versicherung in diesem Fall.

In dem Beispiel um das es hier geht ist es ja noch einfacher weil der Sohn der es entwendet hat, auch gefahren ist. Der springende Punkt ist einfach der das man nicht versichert ist wenn man ohne Fahrerlaubnis fährt.
 
Ist es nicht weil die Beschaffung des Schlüssels und die Strafmündigkeit bzw. die Aufsichtspflicht 2 verschiedene Paar Schuhe sind.

Steht ja auch im Artikel dass das Fahrzeug Haftpflichtversichert war und die Versicherung für den Schaden eingesprungen ist. Da der Verursacher aber keinen gültigen Führerschein besaß darf am Ende er selbst für den Schaden aufkommen, die Versicherung holt sich also von ihm die Kohle zurück. Hätte der Verursache reine gültige Fahrerlaubnis gehabt dann hätte die Haftpflicht des Fahrzeugs den Schaden wohl übernehmen müssen. Hatter er aber nicht, wodurch sich die Versicherung das Geld vom Verursacher wieder zurück holen will. Genau davor wollte sich der Verursacher wohl mit der Argumentation drücken, dabei war es für ihn von Anfang an ersichtlich das er weder die Einwilligung des halters hatte, noch das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr hätte fahren dürfen.

Was dort hingegen vollkommen fehlt ist ob der die eingeforderte Schadenssumme bei einem Strafunmündigen Verursacher auf den Erziehungsberechtigten übergeht aber genau das ist der Punkt auf den du hinaus willst.
Das Beispiel ist dafür also irrelevant.
 
Was dort hingegen vollkommen fehlt ist ob der die eingeforderte Schadenssumme bei einem Strafunmündigen Verursacher auf den Erziehungsberechtigten übergeht aber genau das ist der Punkt auf den du hinaus willst.
Das habe ich schon mal gepostet:

In Kurzform, Eltern sind nicht haftbar. Es ist niemand mit gültigem Führerschein gefahren, also der einzige der in dem Fall haftbar gemacht werden kann ist der Fahrer selber. Und auch wenn es Kinder sind, können diese bis zu 30 Jahre nach derem ersten Einkommen zur Haftung verantwortlich gemacht werden.

Ich stelle mir nur grad vor wenn ein Kind einen Schaden in sehr hoher Summe verursacht, der darf dann sein Leben lang dafür arbeiten oder wird gleich Sozialempfänger.
 
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