mietrecht: nebenkostenabrechnung

GSachse

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hallo
für 2004 sollen wir jetzt (!) nebenkosten nachzahlen
ende 2005 kam eine nebenkostenabrechnung für das gesamte haus aber nicht für uns als mieter aufgeschlüsselt (meines wissens ist aber eine solche notwendig)
jetzt (ende januar) kam eine zahlungsaufforderung für die nebenkosten

kann mir jemand sagen wie hier die rechtslage aussieht? bzw. hat jemand den § zur hand?
afaik wäre die forderung doch nach dem 31.12.2005 hinfällig ohne eine korrekte abrechnung oder irre ich da?
 
Du suchst § 556 Absatz 3 BGB. Demnach ist eine Nachforderung 12 Monate nach Abschluss der Abrechnungsperiode ausgeschlossen.
 
Du suchst § 556 Absatz 3 BGB. Demnach ist eine Nachforderung 12 Monate nach Abschluss der Abrechnungsperiode ausgeschlossen.
danke

und wenn dort nichts von einer "einzelabrechnung" steht kann ich davon ausgehen das eine "sammelabrechnung" für das ganze haus reicht ?
 
Eine Nebenkostenabrechnung muss regelmäßig folgende Angaben enthalten:

Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, Berechnung des Anteils des Mieters und Abzug der Vorauszahlungen (vgl. BGHR BGB (2.1.2002) § 535 Abs. 2 - Nebenkosten 1)

Soweit Deine Abrechnung das nicht aufweist, ist die ordnungegemäße Nebenkostenabrechnung gem. § 259 BGB nicht vor
 
Eine Nebenkostenabrechnung muss regelmäßig folgende Angaben enthalten:

Zusammenstellung der Gesamtkosten, Angabe und Erläuterung des Verteilerschlüssels, Berechnung des Anteils des Mieters und Abzug der Vorauszahlungen (vgl. BGHR BGB (2.1.2002) § 535 Abs. 2 - Nebenkosten 1)

Soweit Deine Abrechnung das nicht aufweist, ist die ordnungegemäße Nebenkostenabrechnung gem. § 259 BGB nicht vor
ok das freut mich zu hören
dann werde ich doch nochmal dem verwalter einen brief schreiben und wenn nichts hilft muss die rechtschutz ran da er noch meine mietkaution hat 8-(
 
Hallo,
nur, dass es nicht vergessen wird:
sollte in der Abrechnung bereits die Aufforderung zur Nachzahlung enthalten gewesen sein (wie es meiner Kenntnis nach meistens ist), und du hast darauf nicht reagiert, hat sich der Vermieter durchaus korrekt verhalten:

"Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen."

§ 556 Abs.3 BGB

Gruss
 
Hallo,
nur, dass es nicht vergessen wird:
sollte in der Abrechnung bereits die Aufforderung zur Nachzahlung enthalten gewesen sein (wie es meiner Kenntnis nach meistens ist), und du hast darauf nicht reagiert, hat sich der Vermieter durchaus korrekt verhalten:

"Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen."

§ 556 Abs.3 BGB

Gruss
nein es gab keine forderung es stand sogar drin das guthaben oder nachzahlung erst berechnet werden wenn alle nebenkostenvorauszahlungen von jedem mieter bekannt sind

daraufhin habe ich dieser abrechnung schriftlich wiedersprochen und dann war funkstille
 
nein es gab keine forderung es stand sogar drin das guthaben oder nachzahlung erst berechnet werden wenn alle nebenkostenvorauszahlungen von jedem mieter bekannt sind

daraufhin habe ich dieser abrechnung schriftlich wiedersprochen und dann war funkstille

Na dann ;)
War nur der Vollständigkeit und Sicherheit wegen.

Gruss
 
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