Nach § 305 I BGB bedarf es ja erst einmal eines Vertragsschlusses in den die AGB einbezogen werden, damit man weiterprüfen kann. Damit befinden wir uns im Urhebervertragsrecht. Der Fall ist hier sogar besonders einfach, weil es keine Dreiecksbeziehung durch einen Händler als Zwischenschritt gibt. Wir haben hier nur Adobe und denjenigen Besucher der Seite mit den Downloadlinks und Produktschlüsseln. Und hier müssen durch (übereinstimmende) Willenserklärungen Nutzungsrechte übertragen worden sein. Aber auf Seite von Adobe sehe ich nichts dergleichen. Allein das Auflisten der Links und Keys wird nicht genügen. Daraus kann man mangels Rechtsbindungswille nicht einmal einen irgendwie gearteten konkludenten Vertragsschluß ableiten. Adobe ging ja davon aus, dass die Bestandskunden bereits eine Lizenz besitzen und wollte keine neuen verteilen. Und selbst wenn man dieser Auffassung nicht folgt, dann wäre die Erklärung seitens Adobe wohl mit Willensmängeln behaftet und man käme trotzdem nicht viel weiter. Aber letzlich ist die Diskussion müßig, denn Adobe wird kaum dagegen vorgehen. Das würde ihnen abseits der Rechtslage mehr schaden als nützen.