Problem mit dem Anwalt von E-Bug.de. Brauche dringend Hilfe.

Wie kommst Du denn drauf, daß man erwarten kann, die Ware würde am gleichen Tag des Zahlungserhalts versendet werden?
Gibt es da eine Garantie von e-Bug oder ist das im Kaufvertrag irgendwo festgehalten? Wenn nicht, ist es wohl nur Dein Wunschdenken und das ist nicht Bestandteil des Kaufvertrages.

Frag doch mal den Anwalt nach der Anspruchsgrundlage für die Zahlung der von ihm gestellten Forderung.

Den Schluß zu ziehen, eine von Dir vorgenommene Änderung der Bewertung als Grundlage für diese Forderung zu nehmen, ist auf jeden Fall nicht statthaft. Das fällt immer noch unter Artikel 5 GG.
 
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Ich denke ein Händler der sich nichts hat zu Schulden kommen lassen steht bei solchen Bewertungen einfach "darüber". Insbesondere wenn der interessdierte Kunde dann genau lesen kann, daß du dich über eine Kleinigkeit aufgeregt hast zu der er nicht einmal verpflichtet war.

Auch in diesem Fall kann man wohl nur eines sagen: "Es ist halt E-Bug".

Nach deiner Beschwerde hätte ich gesagt der Händler ist im Recht, beruhige dich. Nun haben sie den Anwalt und meine Meinung sieht anders aus... Bei denen kaufe ich sicher nicht. Das weiss ich allerdings schon seit Jahren.
 
Sofortüberweisung.de ist nur der Name eines Dienstes (bei dem du unter Verletzung der AGBs deiner Bank) einem Dritten Zugriff auf dein Bankkonto gewährst.

Sofortüberweisung.de ist aber keineswegs schneller als ein gewöhnliche Überweisung bei Vorkasse. Wenn es dir auf einen schnellen Versand ankommt, nimm Nachname.
 
Hi,

als Laie in Hinblick auf das Rechtliche möchte ich hierzu nichts weiter sagen. Aber ich finde die von die geschilderte Story ja mal unglaublich. Noch dreister kann man seine eigenen Kunden ja kaum vertreiben. :o

Grüße,
Flasher
 
Sofortüberweisung.de ist nur der Name eines Dienstes (bei dem du unter Verletzung der AGBs deiner Bank) einem Dritten Zugriff auf dein Bankkonto gewährst.

Sofortüberweisung.de ist aber keineswegs schneller als ein gewöhnliche Überweisung bei Vorkasse. Wenn es dir auf einen schnellen Versand ankommt, nimm Nachname.

Ich habe den Dienst bisher noch nicht genutzt, aber tendierte bisher immer zu der Auffassung, dass dieser Dienst dem Verkäufer direkt nach Abschicken der Überweisung eine Nachricht über die ausgeführte Zahlung sendet

Somit mag das Geld zwar noch nicht technisch gesehen da sein, aber der Verkäufer sollte sofort wissen, dass das Geld auf jeden Fall kommt und kann die Ware dementsprechend auch mit gutem Gewissen sofort verschicken.
Ähnlich wie das halt auch bei Paypal-Zahlungen ist.

Mir fällt kein anderer Grund ein, wieso ein Verkäufer ansonsten überhaupt Sofortüberweisung anbieten sollte, denn wenn er eh auf das Eintreffen des Geldes wartet, tut es auch eine normale Überweisung (die dank Onlinebanking - was für Sofortüberweisung ja auch notwendig ist um TANs zu haben - in dem Fall dass er auf das Eintreffen des Geldes wartet maximal 10 Minuten die man für die manuelle Überweisung benötigt länger dauert.).


Aber nach diesen Informationen scheint es zumindest so zu sein, als wären "e-bug" und "norsk-it" nach der Insolvenz nicht einfach als Markennamen weiterverkauft worden sondern wohl wieder bei den selben Leuten gelandet.

Tja, Kunden bindet man so auf jeden Fall keine...

Aber hat man ja vielleicht auch gar nicht nötig, wenn man scheinbar anstatt Waren zu verkaufen sein Geld dann einfach über Abmahnungen/UE macht.
 
http://www.jurpc.de/rechtspr/20040243.htm

Etwas weiter unten als PDF der Urteilsbegründung.

Das wäre dann wohl das Urteil auf das sie sich beziehen.

Lustig, dass sie sich auf ein Urteil beziehen welches nach meinem Eindruck als Laie für die Antragsstellerin, also wäre das in deinem Fall e-bug, negativ ausgegangen ist und wo steht, dass wahre Tatsachenbehauptungen (und die treffen in deinem Fall wohl, auch wenn sie drastischer ausgedrückt sind an manchen Stellen, zu) geschrieben werden können und es allein wegen einem drastischeren Ausdruck in der Bewertung aus dem Urteil keine Schmähkritik ist.

Aber praktisch dass sie ihre Gegenargumente gleich mitliefern.
 
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...

Dementsprechend 1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV (Wert 4.000€) 318,50
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20 €

Und wenn ich das nicht bezahlen sollte wollen sie die Bezahlung gerichtlich geltend machen.

Was meint ihr dazu?
340 Öcken für eine negative Bewertung:o Die ticken doch nicht sauber! Ich hatte eigtl. nur positive Erfahrungen mit e-bug aber da werde ich wohl nicht mehr bestellen.
Man kann sowas doch auch erstmal ohne Anwalt klären! Muss den immer gleich das schwere Geschütz raus.*noahnung*
 
Schnell verdientes Geld für die Herren Anwälte. Und genau bei solchen Summen bezahlen die meisten lieber als sich selbst einen Anwalt zu nehmen der im Zweifel noch mehr kostet als die eigentliche Forderung.
 
Ich habe den Dienst bisher noch nicht genutzt, aber tendierte bisher immer zu der Auffassung, dass dieser Dienst dem Verkäufer direkt nach Abschicken der Überweisung eine Nachricht über die ausgeführte Zahlung sendet

Somit mag das Geld zwar noch nicht technisch gesehen da sein, aber der Verkäufer sollte sofort wissen, dass das Geld auf jeden Fall kommt und kann die Ware dementsprechend auch mit gutem Gewissen sofort verschicken.
Ähnlich wie das halt auch bei Paypal-Zahlungen ist.

Mir fällt kein anderer Grund ein, wieso ein Verkäufer ansonsten überhaupt Sofortüberweisung anbieten sollte, denn wenn er eh auf das Eintreffen des Geldes wartet, tut es auch eine normale Überweisung (die dank Onlinebanking - was für Sofortüberweisung ja auch notwendig ist um TANs zu haben - in dem Fall dass er auf das Eintreffen des Geldes wartet maximal 10 Minuten die man für die manuelle Überweisung benötigt länger dauert.)...

Nun ein Grund ist die Tatsache, daß wie Du beschrieben hast, der Verkäufer sicher sein kann, daß er den Kaufpreis bekommt. Dieses ist neben einer evtl. schnellen Zahlung ein nicht unwichtiger Punkt.
 
Nun ein Grund ist die Tatsache, daß wie Du beschrieben hast, der Verkäufer sicher sein kann, daß er den Kaufpreis bekommt. Dieses ist neben einer evtl. schnellen Zahlung ein nicht unwichtiger Punkt.

Und ein evtl. knapper Lagerartikel kann für den Kunden reserviert werden - Vorkassse per normaler Überweisung bedeutet oft, daß der Artikel bis dahin nicht mehr verfügbar ist.

Trotzdem muss deswegen der Versand nicht unbedingt schneller abgehen.
 
Also es sieht wie folgt aus...

Wer mit sofortüberweisung.de bezahlt, erhält im Regelfall Lagerware schnell und digitale Güter sofort. Der Händler erhält nach abgeschlossener sofortüberweisung.de eine Echtzeitbestätigung.

Dementsprechend kann man erwarten dass die Ware am nächsten oder spätestens zweiten Werktag rausgeschickt wird. Juristisch vielleicht nicht, aber um Kunden zu binden und zufrieden zu stellen schon.
Nochmal, zwischen Erwarten und Einfordern ist ein großer Unterschied. Letzteres zu können, setzt die Verpflichtung der einen Partei, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu liefern, voraus und das ist wohl hier nicht der Fall. Die Lieferung ist auch im Rahmen des normal üblichen erfolgt, so daß sich hier auch keine abweichende Verzögerung ergeben hat.


Wegen der Anspruchsgrundlage.... Die kommen mit folgendem:

Da Ihre negative Bewertung unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik enthält
kann unsere Mandantin als beeinträchtigte Vertragspartnerin wegen Verletzung der vertraglichen
Nebenpflichten gem. §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB sowie gem. § 823 Abs. 1
BGB bzw. § 1004 BGB analog Ihre Zustimmung zur Rücknahme der innerhalb der Bewertung
veröffentlichten Schmähkritik und unwahren Tatsachenbehauptungen verlangen.
Verlangen können die erstmal ganz viel. Ob sie es kriegen, entscheiden im Zweifelsfall andere.
Ich frage mich die ganze Zeit, auf welche vertraglichen Nebenpflichten sich hier bezogen wird.

Laß die dir mal genau benennen.

Wird ja wohl noch nicht soweit sein, daß sich Händler in Ihren AGB mittlerweile eine positive Beurteilung des Handels sichern bzw. die Abgabe einer negativen unterbinden wollen.

Und weil halt E-Bug die Hilfe von diesen Anwälten in Anspruch genommen hat soll ich die Anwälte bezahlen für ihre Arbeit.

Als Streitwert haben sie 4.000 angesetzt und noch dazu geschrieben dass es teils viel höhere Streitwerte gab wie in einem Urteil des Landesgerichts Düsseldorf vom 18.02.2004 AZ: - 12 O 6/04 mit 10.000 €.

Dementsprechend 1,3 Geschäftsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 2300 VV (Wert 4.000€) 318,50
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20 €

Und wenn ich das nicht bezahlen sollte wollen sie die Bezahlung gerichtlich geltend machen.

Was meint ihr dazu?

Lustig sind sie ja. Geben ein Urteil als Referenz an, welches genau im Ergebnis zeigt, daß sie eben keinen Anspruch auf Unterlassung haben.

Frag mal, ob sie sich das Urteil durchgelesen haben und ob sie nicht ein paar klitzekleine Parallelen erkennen.

Bevor da nichts Greifbareres kommt, sei es Mahnbescheid oder Klage, ist aus meiner Sicht da viel Rumgestochere im Nebel. Schreibe denen, daß Du eine Zahlung der Forderung aufgrund fehlenden Anspruchs ablehnst, sie mögen sich an Ihren Auftraggeber halten.

Für den schlechtesten Fall der Fälle frag mal, ob sie die c`t TV und da die Rubrik "Vorsicht Kunde" kennen.

Schnell verdientes Geld für die Herren Anwälte. Und genau bei solchen Summen bezahlen die meisten lieber als sich selbst einen Anwalt zu nehmen der im Zweifel noch mehr kostet als die eigentliche Forderung.

Das nennt man Ausnutzen/Scheuen der systemimmanenten Kosten.
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo UfukFfm (wie kommt ihr bloß immer auf solche Namen?),

danke für deinen Thread und die Infos die wir über das Verhalten gewisser Händler somit erhalten, auch wenn die Situation zunächst einmal für dich sehr unangenehm ist. Leider kann ich dir keinen großartigen Ratschlag geben (das können andere sicherlich besser) aber vielleicht solltest du deinerseits einen Anwalt zu Rate ziehen um den Brüdern ein bisschen das Wasser abzugraben.

Drastisch ist es auf jeden Fall wie man schon bei einer (egal ob berechtigten oder unberechtigten) Händlerbewertung den Kopf unter das juristische Fallbeil bekommen kann.

Wünsche dir hier starke Nerven,

mfg
 
Schreiben lächerlich, Forderung lächerlich, Anwalt von eBug lächerlich.
Muss man noch mehr dazu schreiben?

Brief, wenn es mal wieder so weit ist, mit auf Klo nehmen, den Arsch mit abwischen, in einen Umschlag stecken, und zurück senden.
 
Servus BlackOak, wie ich auf diesen Namen komme? Ja ich heiße tatsächlich Ufuk und komme aus Frankfurt am Main. :D

Ich habe da auch einen Anwalt im Bekanntenkreis den ich kontaktieren wollte, doch vorher wollte ich mal schauen ob hier mir evtl. jemand helfen kann, da sie schon Bekanntschaft gemacht haben mit diesen Leuten und wissen ob nur heiße Luft dahinter steckt.

Das widerlichste ist ja dass ich den Brief vom Anwalt erst 6 Monate nach Kauf erhalten habe. Hätte E-Bug mich z.B. angeschrieben, sich entschuldigt bei dem was verkehrt gelaufen ist und mich höflich gebeten die Bewertung zu verändern oder rauszunehmen hätte ich das gemacht. Aber sofort mit dem Anwalt drohen? Das ist halt nunmal eine Schweinerei.

Letzteres solltest du den RAs mal vorhalten so im Sinne der Schadensminderungsflicht.

Gruss
 
...dass dieser Dienst dem Verkäufer direkt nach Abschicken der Überweisung eine Nachricht über die ausgeführte Zahlung sendet.
Das tut er auch, aber es wird abgewartet, denn der Auftraggeber könmnte schließlich bei der Bank anrufen und die Ausführung stoppen.
 
Nur weil das Geld bei denen ist, muss es noch lange nicht sofort losgeschickt werden:

- Ware mag zwar vorrätig erscheinen aber muss das wirklich so sein?
- Was ist bei Personal-Engpass
- Niemand ist verpflichtet die Ware am selben Tag loszuschicken
.
EDIT :
.

Das tut er auch, aber es wird abgewartet, denn der Auftraggeber könmnte schließlich bei der Bank anrufen und die Ausführung stoppen.

Dann wäre der Dienst aber reichlich witzlos. Und wozu dann die 3€ Aufpreis.
 
Wende Dich an die Preisvergleichseite, auf der Du die negative Bewertung abgegeben hast und schildere den Fall. Die haben Verträge mit den Händlern, die so etwas auschließen und können entsprechend Druck machen. Sag denen auch ganz klar, dass Du neben e-bug auch ihren Namen veröffentlichen wirst und tu dies dann auch, wenn kein Einlenken kommt.
Eine negative Bewertung darfst Du tatsächlich nicht ohen weiteres einfach löschen. Das kommt einem Schuldeingeständnis gleich. Aber Du kannst diese negative Bewertung ja wieder einstellen mit Hinweis auf das dreiste Vorgehen des Händlers mit einem Rechtsanwalt und entsprechenden Kostenandrohungen.
Zahlen würde ich erstmal nichts. Einem Mahnbescheid widersprichst Du, falls einer kommt.
Du musst jetzt Härte zeigen, um aus der Sache rauszukommen! Ein eigener Anwalt schadet sicherlich auch nichts!
 
Eine negative Bewertung darfst Du tatsächlich nicht ohen weiteres einfach löschen. Das kommt einem Schuldeingeständnis gleich. Aber Du kannst diese negative Bewertung ja wieder einstellen mit Hinweis auf das dreiste Vorgehen des Händlers mit einem Rechtsanwalt und entsprechenden Kostenandrohungen.

Das halte ich mal für ein echtes Gerücht.

Die Grundlage (Art. 5 GG) mit der ich meine Meinung in Form dieser Bewertung äußern kann, gibt mir auch das Recht, mit ihr zu machen, was ich will. Sei es ändern oder löschen.

Hier ist keine Schuld, die eingestanden werden kann!

Zu den Verträgen. Was haben die für einen Inhalt und welchen Zweck?

Ein eigener Anwalt schadet sicherlich auch nichts!

Kostet aber Geld und bringt zum derzeitigen Sachstand überhaupt nichts.
 
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Dann wäre der Dienst aber reichlich witzlos. Und wozu dann die 3€ Aufpreis.
Sofortüberweisung.de ist mehr als eine Komfortfunktion aufzufassen, wie ich es bisher verstanden habe. Es gab in der c't mal einen Artikel dazu.

Du gibst ihnen halt deine PIN und die TAN Liste für dein Konto (!) und kommst so um das Ausfüllen der Überweisungsformulare herum.
 
Sofortüberweisung.de ist mehr als eine Komfortfunktion aufzufassen, wie ich es bisher verstanden habe. Es gab in der c't mal einen Artikel dazu.

Du gibst ihnen halt deine PIN und die TAN Liste für dein Konto (!) und kommst so um das Ausfüllen der Überweisungsformulare herum.

Es ist ganz klar eine Bestätigung der Zahlung für den Verkäufer. Denn in dem man mit "sofortkaufen.de" per PIN und TAN eine Onlineüberweisung vornimmt, ist diese unwiderruflich.

So gesehen, ist es eine Komfortfunktion für den Händler, der zu dem erteilten Auftrag auch gleich die Zahlung eintragen kann und nicht extra Überweisungseingänge auf sein Konto prüfen muß.
 
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