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Wie heisst das Gesetzt, der...
- Ersteller Delio_MaN
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Delio_MaN
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Hallo zusammen !
Kann jemand von euch mich hinweisen wie das Gesetz heisst, der zur Regulation der Werbung im Fernsehen dient. Bekannte von mir muss einen Vergleich zwischen den Gesetzen Bulgariens und Deutschlands machen, und ich fühle mich machtlos.
Danke im Voraus...
Servus.
Kann jemand von euch mich hinweisen wie das Gesetz heisst, der zur Regulation der Werbung im Fernsehen dient. Bekannte von mir muss einen Vergleich zwischen den Gesetzen Bulgariens und Deutschlands machen, und ich fühle mich machtlos.
Danke im Voraus...
Servus.
SPINA
Grand Admiral Special
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Die Zulässigkeit von Werbung wird teilweise vom Rundfunkstaatsvertrag vorgegeben. Dieser ist aber kein Gesetz:
§ 44 Einfügung von Werbung und Teleshopping
(1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.
(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den einzelnen Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen können die Werbung und die Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird.
(3) Bei Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich gegliederte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen können Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Bei anderen Sendungen soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens
20 Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.
(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als
45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle
45 Minutenzeiträume hinausgeht.
(5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religiösen Inhalts, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.
(6) Richten sich Werbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.
§ 45 Dauer der Werbung
(1) Der Anteil an Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf mit Ausnahme von Teleshopping-Fenstern im Sinne des § 45 a 20 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbespots darf 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.
(2) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping-Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht überschreiten.
(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 und 2.
§ 45a Teleshopping-Fenster
(1) Teleshopping-Fenster, die von einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben.
(2) Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping-Fenster gekennzeichnet sein.
Delio_MaN
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SPINA, danke dir...sind das alle mögliche Klausen und Regelungen bezüglich der Werbung im TV? In meinem Fall interessiere ich mich dafür, ob's vielleicht welche Regelungen gibt, die die Werbungen von Tabakwaren oder relligionorientierte Werbungen vorbeugen. Mich hat's schon aufmerksam gemacht, dass Werbungen von Kippen, meisstens am Haltestellen zu sehen sind...und nicht im Versehen. Wie wird das reguliert? Kannste mal mir den Link schicken?
Danke im Voraus....
Servus.
Edit: Ich hab den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) gefunden. Stimmt das für alle Bundesländer Deutschlands?
Danke im Voraus....
Servus.
Edit: Ich hab den Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (Rundfunkstaatsvertrag) gefunden. Stimmt das für alle Bundesländer Deutschlands?
Zuletzt bearbeitet:
kuppi
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SPINA
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Ich fürchte nicht. ich denke es gibt da noch weitere Regelungen, aber der Kern wird vom Rundfunkstaatsvertrag geregelt....sind das alle mögliche Klausen und Regelungen bezüglich der Werbung im TV?
Achte beim Lesen aber darauf, dass er zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Sendern trennt. Also immer den Abschnitt im Blick behalten.
Delio_MaN
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Klar, ist ein Staatsvertrag.
Na ja...hab's mitgekriegt
Hey...Danke euch Leute....Ich hoffe das reicht meinem Bekannten.
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