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Braucht man zwingend einen Mietvertrag bei der Anmeldung (Meldebehörde)
- Ersteller Neo
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Neo
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Hallo zusammen,
Frage steht im Titel. Ich war der Meinung, dass die amtlichen Dokumente Perso/Führerschein ausreichen. Meine Freundin meint nun, dass man da doch zwingend einen Mietvertrag nachweisen muss, oder "Zustimmung des Eigentümers".
Gibt es da eine gesetzliche Grundlage?
Frage steht im Titel. Ich war der Meinung, dass die amtlichen Dokumente Perso/Führerschein ausreichen. Meine Freundin meint nun, dass man da doch zwingend einen Mietvertrag nachweisen muss, oder "Zustimmung des Eigentümers".
Gibt es da eine gesetzliche Grundlage?
M
Grand Admiral Special
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Kenne mich im Verwaltungsrecht nicht aus. Bin aber der Meinung, man braucht keinen zwingenden Mietvertrag.
Es werden doch ganze Familien angemeldet, wobei nur der Vater den Mietvertrag abschließt.
Es werden doch ganze Familien angemeldet, wobei nur der Vater den Mietvertrag abschließt.
mal aus der Hüfte und google:
https://service.berlin.de/dienstleistung/120686/
Den Nachweis scheint man nicht zwingend zu benötigen. Allerdings fällt das Meldewesen unter Föderalismus und wird in jedem Bundesland etwas anders aussehen. Z.B. ist bei uns eigentlich 1 Woche Anmeldefrist nach Zuzug.
Aber ich würde mir den Vertrag so oder so einpacken, allein weil es ein Formular gibt, bei dem man viele Angaben daraus benötigen wird.
Das Formular findest du bestimmt auch bei deiner Stadt- /Kreisverwaltung auf der Hompage, bei uns kann amn es jedenfalls online ausfüllen und braucht es dann nur ausdrucken.
https://service.berlin.de/dienstleistung/120686/
Den Nachweis scheint man nicht zwingend zu benötigen. Allerdings fällt das Meldewesen unter Föderalismus und wird in jedem Bundesland etwas anders aussehen. Z.B. ist bei uns eigentlich 1 Woche Anmeldefrist nach Zuzug.
Aber ich würde mir den Vertrag so oder so einpacken, allein weil es ein Formular gibt, bei dem man viele Angaben daraus benötigen wird.
Das Formular findest du bestimmt auch bei deiner Stadt- /Kreisverwaltung auf der Hompage, bei uns kann amn es jedenfalls online ausfüllen und braucht es dann nur ausdrucken.
Neo
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So weit war ich auch schon mit meiner Recherche bei Google Mir geht es um die gesetzliche Grundlage (und in dem Fall um die Regelung in Sachsen-Anhalt)
--- Update ---
Hmmpf, hab was gefunden: http://www.buzer.de/s1.htm?g=BMG&a=19
Is wohl dann doch so das die das verlangen "können", also zumindest auf Grundlage des BMG. Mal schauen ob ich dazu auch noch die Regelung für Sachen-Anhalt finde
--- Update ---
Hmmpf, hab was gefunden: http://www.buzer.de/s1.htm?g=BMG&a=19
Is wohl dann doch so das die das verlangen "können", also zumindest auf Grundlage des BMG. Mal schauen ob ich dazu auch noch die Regelung für Sachen-Anhalt finde
BoMbY
Grand Admiral Special
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Edit: Ähh sorry, tritt erst am 1. Mai 2015 in Kraft:
§19 BMG:
§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers
§ 19 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.
(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:
1.
Name und Anschrift des Wohnungsgebers,
2.
Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
3.
Anschrift der Wohnung sowie
4.
Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.
(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.
(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.
(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.
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Neo
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Danke
G
Gast29012019_2
Guest
Grund dafür wird wohl unter anderem folgender sein, ein Kollege von mir ist zu seiner Freundin gezogen, da Ihr Ex Unterhaltspflichtig ist, hätte sich das in dem Moment geändert, wenn er seinen Wohnsitz umgemeldet hätte, weil er zuviel verdient hat, und es quasi eine Ehe ähnliche Gemeinschaft gewesen wäre, so hat er sich quasi weit über 1 Jahr nicht ummelden lassen, bis er sich dann später in seinem alten Wohnort eine Wohnung gemietet hatte, und bei Ihr nicht mehr wohnte. Das wird dann in Zukunft nicht mehr so leicht sein, durch die Änderung.
Crashtest
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Die Pflicht einen Mietvertrag vorzuweisen ist nicht korrekt und auch nicht durchsetzbar - immerhin gibt es in Deutschland keinen Schriftzwang bei Mietverträgen! (Vertragsfreiheit steht im BGB !!!) - Ich hatte auch schon einen mündlichen und per Handschlag besiegelten Mietvertag ....
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