Weihnachtliche Fehllieferung - darf ich's behalten?

themk

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Kurz der Sachverhalt: Ich habe etwas erhalten, das laut Rechnung bereits per Vorkasse bezahlt wurde, ohne etwas bestellt oder bezahlt zu haben. Auf der Rechnung scheine ich jedoch als Kunde und Käufer auf. Die Rechnungsbetrag ist knapp 40€.

ich denke daher nun über folgende drei Optionen nach und möchte meine Möglichkeiten ausloten:
a. Ware behalten.
b. Ware behalten und bezahlen.
c. zurückschicken

a. Ich würde vor allem gerne wissen, ob ich diese Ware nun einfach so behalten kann. :w_grins:
Dabei erscheinen mir vor allem drei Details beachtenswert:
1. Ich habe eine Rechnung, auf der ich als Käufer aufscheine und die Ware als Vorkassesendung aufscheint.
2. Ich habe sie aber nicht bezahlt.
3. Ich habe von dem Shop auch die üblichen Mails einer Online-Bestellung erhalten: Erinnerung zur Zahlung eines ausstehenden Betrages (welche komischerweise zuerst kam), Auftragsbestätigung und Bestätigung des Versands. Ich habe mich am selben Tag, an dem ich die Auftragsbestätigung erhielt, noch 1,5 Tage VOR dem Versand bei dem Shop mit dem Hinweis gemeldet, dass ich nichts bestellt habe.

Die Ereignisse in Reihenfolge:

1.12.: die erste Mail kommt an: "leider konnten wir noch keinen Zahlungseingang feststellen und daher die Ware nicht versenden."
Die Ware oder die Höhe des ausstehenden Betrages ist aus dieser Mail nicht ersichtlich.
2.12.: Die zweite Mail: "anbei erhalten Sie die Auftragsbestätigung zu Ihrer Bestellung."
komischerweise steht auch in dieser nochmal: "Bitte veranlassen Sie die vereinbarte Vorkassenzahlung auf unser Konto."
2.12.: Ich antworte noch am selben Tag: "es handelt sich dabei um einen Fehler, ich habe keine Bestellung getätigt."
4.12.: Eine Mail mit Versandbestätigung kommt.
5.12.: Die Ware kommt an.


b.Die Ware interessiert mich nicht brennend. Der auf der Rechnung aufscheinende Betrag ist jedoch 10-15€ unter dem normalen Handelspreis.
Wenn ich nun die Ware behalten würde, hätte ich dann einen Anspruch den Rechnungsbetrag (und nicht mehr) zu zahlen?

Kann eine Anzeige auf mich zukommen, wenn ich die Ware behalte und passiv auf Forderungen warte, oder habe ich mit dem Hinweis, dass ich diese Bestellung nicht tätigte meine rechtliche Pflicht erfüllt?
Gibt es hier irgendwelche Fristen zu beachten?
Ich bin Österreicher, die Ware wurde jedoch von einem deutschen Shop an ein Paket-Depot in Deutschland geschickt.


c. Der Shop muss bei Rückversand für entstandene Unkosten aufkommen, soweit ich weiß. Aber was beinhalten diese Unkosten? Nur den Rückversand der Ware, oder auch die Lagerung im Post-Depot, die Abholung mit dem Auto und eventuell den Versand von Österreich aus? Hätte ich auf diese Kosten Anspruch?
 
ware die man nicht bestellt hat muss man nicht aufbewahren....du kannst sie also ruhig wegwerfen! oder behalten....sofern der VK sie nicht zurückfordert. dann muss dieser allerdings auch die rückholkosten tragen.

als..erstmal warten ob sich was tut.
verpflichtet bist du aber zu nix. du musst dich also auch nicht beim VK melden, sondern er sich bei dir.

und da du ne rechnung hast.....naja....

ist vielleicht ein geschenk von irgendwem den du kennst?
 
ist vielleicht ein geschenk von irgendwem den du kennst?

Das ist auszuschließen, da man sich bei dem Shop zur Bestellung anmelden muss und mir wohl auch niemand sowas schenken würde..

ware die man nicht bestellt hat muss man nicht aufbewahren....du kannst sie also ruhig wegwerfen! oder behalten....sofern der VK sie nicht zurückfordert.

Daraus werd ich nicht ganz schlau. Der VK hat also ein Recht die Ware zurückzufordern, aber nur, sofern ich sie behalten und nicht weggeschmissen habe?
Wie lange gilt dieses Recht und auf wem liegt die Beweislast, dass die Ware entsorgt und nicht irgendwie weiterverwendet wurde?

verpflichtet bist du aber zu nix. du musst dich also auch nicht beim VK melden, sondern er sich bei dir.
Hast du Jus studiert? Können das auch andere bestätigen?

als..erstmal warten ob sich was tut.
Das werd ich tun.

Danke für deine Antwort! :w_reden:
 
Da du in Österreich lebst solltest du dich mal mit deiner Rechtsprechung auseinandersetzen.
In Deutschland wäre es so das du den Verkäufer drauf hinweisen müsstest, was du getan hast.
Dann musst du die Ware einlagern bis der Verkäufer die Ware abholt, holt der Verkäufer die Ware nicht binnen 5 Jahren ab, gehört sie dir.
Aber wie gesagt das ist deutsches Recht, wie es bei den Ösis ist kein Plan.
 
Da du in Österreich lebst solltest du dich mal mit deiner Rechtsprechung auseinandersetzen.
In Deutschland wäre es so das du den Verkäufer drauf hinweisen müsstest, was du getan hast.
Dann musst du die Ware einlagern bis der Verkäufer die Ware abholt, holt der Verkäufer die Ware nicht binnen 5 Jahren ab, gehört sie dir.
Aber wie gesagt das ist deutsches Recht, wie es bei den Ösis ist kein Plan.

erstmal wohne ich in NRW, nicht das da missverständnisse aufkommen beim TO.....und zum zweiten ist es so das der unaufgeforderte erhalt von ware zu garnix verpflichtet. jedenfalls in D.
der VK hat sich um seinen fehler zu kümmern, nicht der empfänger.
und da er den VK ja schon darauf aufmerksam gemacht hat, tat er schon mehr als er müsste.

natürlich wäre es unfein die ware zu entsorgen. aber zum aufbewahren verpflichtet ist er auch nicht. schon garnicht über 5 jahre hinweg...

es ist allein sache des VK sich um die rückholung der ware zu kümmern und den Empfänger zu bitten die ware solange bereit zu halten.
wenn der VK allerdings ankündigt die ware zurück zu holen, dann muss/sollte der Empfänger sich auch daran halten und damit einverstanden sein.

passiert aber nix, muss der Empfänger auch nix befürchten.....
 
Zuletzt bearbeitet:
Da du in Österreich lebst solltest du dich mal mit deiner Rechtsprechung auseinandersetzen.

Für mich gilt also das österreichische Recht? Obwohl es sich um eine Sendung innerhalb Deutschlands handelt und auch die Rechnungsadresse deutsch ist?

Weiß einer, ob hier das deutsche oder das österreichische Recht gilt?
 
Österreich und Japan haben zum überwiegendem Teil das Deutsche BGB übernommen.
 
erstmal wohne ich in NRW.....und zum zweiten ist es so das der unaufgeforderte erhalt von ware zu garnix verpflichtet.
der VK hat sich um seinen fehler zu kümmern, nicht der empfänger.

dFeNsE und eR1K1, ihr sprecht ja beide vom deutschen Recht, aber widersprecht euch. Wie kommt es dazu?

und da er den VK ja schon darauf aufmerksam gemacht hat, tat er schon mehr als er müsste.
Der Verkäufer erhielt von mir nur den Hinweis, dass ich die Bestellung nicht getätigt habe. Dies geschah aber noch vor dem Versand der Ware. Der VK kann aus den Informationen seines Transportdienstes ablesen, dass die Ware ankam und von meinem Paket-Depot entgegengenommen wurde. Ist der VK mit diesen beiden Informationen nun ausreichend darüber informiert, dass ich die Ware erhalten habe? Oder muss ich ihn darauf in einer weiteren eMail explizit hinweisen?

es ist allein sache des VK sich um die rückholung der ware zu kümmern

wenn der VK allerdings ankündigt die ware zurück zu holen, dann muss/sollte der Empfänger sich auch daran halten und damit einverstanden sein.

passiert aber nix, muss der Empfänger auch nix befürchten.....

Aber irgendeine Frist wird es doch geben, innerhalb derer sich der VK beim K melden muss?



edit:

Teils schon gelesen. In meinem Fall handelt es sich um per Vorkasse bezahlte Ware. Besteht da nicht ein Unterschied?
 
Zuletzt bearbeitet:
sorry...hatte überlesenm das es ein deutscher shop war.
dann gilt für den deutschen shop auch deutsches recht. er kann also nicht verlangen das der kunde die ware jetzt einlagert bis es ihm nötig erscheint sie zurückzuholen.

meldet er sich allerdings zeitnah, hat er wohl pech gehabt.

ich persönlich würde da ruhig abwarten was passiert, denen evtl. nochmal ne mail zusenden....
meldet sich aber niemand, dann kann er das teil wohl behalten.
denn zur rücksendung ist er nicht verplichtet. wäre ja auch noch schöner ;)


dFeNsE und eR1K1, ihr sprecht ja beide vom deutschen Recht, aber widersprecht euch. Wie kommt es dazu?

mir wäre eine aufbewahrungspflicht für unaufgefordert erhaltene ware neu....
und eine infomationsplficht seitens des unfreiwilligen empfängers gegenüber dem VK ebenso.

Der Verkäufer erhielt von mir nur den Hinweis, dass ich die Bestellung nicht getätigt habe. Dies geschah aber noch vor dem Versand der Ware. Der VK kann aus den Informationen seines Transportdienstes ablesen, dass die Ware ankam und von meinem Paket-Depot entgegengenommen wurde. Ist der VK mit diesen beiden Informationen nun ausreichend darüber informiert, dass ich die Ware erhalten habe? Oder muss ich ihn darauf in einer weiteren eMail explizit hinweisen?

du hast alles getan was du der nettigkeit wegen hast tun können. mehr brauchst nicht.

Aber irgendeine Frist wird es doch geben, innerhalb derer sich der VK beim K melden muss?

keine ahnung....warte halt zwei wochen....das finde ich ausreichend.
 
Zuletzt bearbeitet:
$ 241a BGB regelt solche Fälle ziemlich eindeutig

(1) Durch die Lieferung unbestellter Sachen oder durch die Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen durch einen Unternehmer an einen Verbraucher wird ein Anspruch gegen diesen nicht begründet.
(2) Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.
(3) Eine unbestellte Leistung liegt nicht vor, wenn dem Verbraucher statt der bestellten eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung angeboten und er darauf hingewiesen wird, dass er zur Annahme nicht verpflichtet ist und die Kosten der Rücksendung nicht zu tragen hat.
Man sollte beachten, dass zwar keine rechtliche Bindung durch die Zusendung erfolgt, wohl aber ein schuldrechtlicher Anspruch auf entweder Bezahlung der Ware oder eben Rücksendung. Schliesslich kann der Empfänger einwandfrei erkennen, dass das nicht seine Ware ist. Und einfach als Geschenk ansehen ist hier nicht.



Fristen sind mir für den § 214a nicht bekannt, aber das sollte regelmässig in 3Jahren verjähren § 195 BGB. Wenn das Mist war, bitte korrigieren.
 
$ 241a BGB regelt solche Fälle ziemlich eindeutig


Man sollte beachten, dass zwar keine rechtliche Bindung durch die Zusendung erfolgt, wohl aber ein schuldrechtlicher Anspruch auf entweder Bezahlung der Ware oder eben Rücksendung. Schliesslich kann der Empfänger einwandfrei erkennen, dass das nicht seine Ware ist. Und einfach als Geschenk ansehen ist hier nicht.



Fristen sind mir für den § 214a nicht bekannt, aber das sollte regelmässig in 3Jahren verjähren § 195 BGB. Wenn das Mist war, bitte korrigieren.

Gesetzliche Ansprüche sind nicht ausgeschlossen, wenn die Leistung nicht für den Empfänger bestimmt war oder in der irrigen Vorstellung einer Bestellung erfolgte und der Empfänger dies erkannt hat oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können.

ist aber alles nicht erfüllt...
er hat den VK darauf aufmerksam gemacht und die ware ist laut rechnung ja für ihn bestimmt gewesen....
ja laut dieser sogar bezahlt.

also keine rechtsansprüche des VKs.
 
$ 241a BGB regelt solche Fälle ziemlich eindeutig




Man sollte beachten, dass zwar keine rechtliche Bindung durch die Zusendung erfolgt, wohl aber ein rechtlicher Anspruch auf entweder Bezahlung der Ware oder eben Rücksendung. Schliesslich kann der Empfänger einwandfrei erkennen, dass das nicht seine Ware ist. Und einfach als Geschenk ansehen ist hier nicht.



Fristen sind mir für den § 214a nicht bekannt, aber das sollte regelmässig in 3Jahren verjähren § 195 BGB. Wenn das Mist war, bitte korrigieren.

Fast :)

Es gibt keinen vertraglichen Anspruch, aber gesetzliche Ansprüche wie aus unbereichtigter Bereicherung, da gerade Abs. 2 erfüllt ist.
Setzt der Threadstarter dem Unternehmer eine Frist, die er nicht einhält, dann entfällt nach Eintritt des Verzuges die Haftung für den Zufall/(leichte) Fahrlässigkeit.

Das gibt es auch sinngemäß im östereichischem ABGB, da dies die Umsetztung aus einer EU-Richtlienie stammt.

also keine rechtsansprüche des VKs.

Eben doch: gesetzliche Ansprüche, wie du auch fett makiert hast.
 
ist aber alles nicht erfüllt...
er hat den VK darauf aufmerksam gemacht und die ware ist laut rechnung ja für ihn bestimmt gewesen....
ja laut dieser sogar bezahlt.

also keine rechtsansprüche des VKs.

Das klingt gut :w_feiern:

Wie sehen die anderen das? :w_verwirrt:
Reicht die Rechnung aus um auf die Ware Anspruch zu erheben, selbst wenn sowohl Bestellung als auch Bezahlung aus einem Fehler des Shops hervorgegangen sind?

edit: Also doch Frist setzen? :(
 
Zuletzt bearbeitet:
Wenn es eine Lieferung ohne Bestellung wäre müsste man nicht reagieren und könnte es behalten. Darf es aber nie weiter verkaufen da du nicht der Eigentümer der Wahre bist.

Aber hier ist auch davon auszugehen das jemand in deinem Namen bestellt hat, hier musst du tätig werden, die Wahre muss zurück (nicht auf deine Kosten) du musst den Verkäufer darüber informieren (Mail reicht nicht Einschreiben!). Und gegeben falls Anzeige gegen Unbekannt erstatten.

Denn letztendlich gab es eine Bestellung die nicht bezahlt wurde. Das werden die früher oder später mitbekommen.

Ist natürlich auch möglich das dies ein Systemfehler im Shop war und die das niemals merken werden, weil schlampige Buchführung. Aber du musst wissen ob du es darauf anlegen willst. Du kannst innerhalb der nächsten 3 Jahre eine Rechnung bekommen inkl. Zinsen. Da solltest du schon wissen ob dir diese unbestellt Wahre das auch wert ist. Denn wäre sie es hättest du sie auch wirklich bestellen können. Hast du aber nicht. Denn bedenke solange du sie nicht bezahlt hast gehört es nicht dir du darfst es nur nutzen.
 
Zuletzt bearbeitet:
@defense
Red bitte nicht so einen Quark. Wenn das ein Fehler des Systems war, dann wurde die Zahlung eines anderen Kunden mit der Adresse von themk zusammengelegt. Selbstverständlich würde sich irgendwann der Kunde melden, welcher noch keine Ware erhalten hat. Entweder bekommt er dann die Ware oder sein Geld zurück. Die Buchhaltung merkt das in jedem Fall. Und dann fängt der Shop an zu schalten, weil der Saldo nicht ausgeglichen ist.

Wie sehen die anderen das? :w_verwirrt:
Ich schliesse mich Ric an. Irgendwie klingelt da nämlich was im Hinterstübchen.

Du hast damit die Wahl. Entweder wendest du dich an den Shop und stellst ihnen eine Frist, dann geht das ganze zurück...oder du lehnst dich zurück und wartest ab. Das abwarten würde im schlimmsten Fall 3 Jahre dauern (ohne Fristsetzung § 195 BGB).
Innerhalb dieser 3 Jahre kann der Verkäufer auf dich zukommen, entweder die Ware zurückverlangen oder die Kohle falls die Ware nicht mehr da ist oder sich verschlechtert hat.
 
Aber hier ist auch davon auszugehen das jemand in deinem Namen bestellt hat, hier musst du tätig werden, die Wahre muss zurück (nicht auf deine Kosten) du musst den Verkäufer darüber informieren (Mail reicht nicht Einschreiben!). Und gegeben falls Anzeige gegen Unbekannt erstatten.
Dass jemand in meinem Namen bestellt hat kann ich ausschließen. Niemand hat die dafür nötigen Informationen.

Denn letztendlich gab es eine Bestellung die nicht bezahlt wurde. Das werden die früher oder später mitbekommen.

Wie gesagt, laut den Mails handelt es sich um eine Vorkasse-Bestellung. Also eine Bestellung, die erst nach Bezahlung in den Versand geht.
Bei der Bezahlung müsste es sich also entweder um einen Fehler des Shops oder eine Verwechslung handeln.


Ich glaube du beziehst dich auf Saulus.

Du hast damit die Wahl. Entweder wendest du dich an den Shop und stellst ihnen eine Frist, dann geht das ganze zurück...oder du lehnst dich zurück und wartest ab. Das abwarten würde im schlimmsten Fall 3 Jahre dauern (ohne Fristsetzung § 195 BGB).
Innerhalb dieser 3 Jahre kann der Verkäufer auf dich zukommen, entweder die Ware zurückverlangen oder die Kohle falls die Ware nicht mehr da ist oder sich verschlechtert hat.

Die Rechnung (mit Vorkasse-Vermerk und mir als Käufer) ist nichts wert?

Ansonsten ist mein aktueller Plan 1 Woche zu warten und dem VK dann 1 Woche Frist zu stellen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Rechnung (mit Vorkasse-Vermerk und mir als Käufer) ist nichts wert?
Nein, leider nicht. Nur falls sich der ursprüngliche Käufer nicht meldet oder es der Shop nicht merkt, dann hast du Glück. Ansonsten wird sich hier jeder holen was ihm zusteht.

Ansonsten ist mein aktueller Plan 1 Woche zu warten und dem VK dann 1 Woche Frist zu stellen.
Sinnvoll.
 
Um es mal klar zu stellen was es mit "unbestellte Wahre darf man nutzen" auf sich hat.

Hier geht es nur darum das früher Firmen einfach mal auf blauen dunst Wahre Versand haben. Und dabei ging es gerade auch um den viel zitierten Wein.
Der Kunde musste zahlen oder es eben zurück geben. Das ganze war so aber nicht für die Bürger zumutbar, da einige Firmen nur noch so arbeiteten, 1x Fuhre Wein bestellt, alle Jahre automatisch neue Lieferung ohne Bestellung.
Um dem einen Riegel vorzuschieben wurde es im Jahre 2000 "gedreht" das die Versender nun keinen Anspruch mehr auf Zahlung und Wahre haben wenn sie so verfahren.

Also immer vorsichtig solche Lieferungen ohne Bestellungen um die es dabei geht gibt es seit praktisch 2000 nicht mehr. Mann ist also gezwungen immer zu handeln.
 
Um es mal klar zu stellen was es mit "unbestellte Wahre darf man nutzen" auf sich hat.

Hier geht es nur darum das früher Firmen einfach mal auf blauen dunst Wahre Versand haben. Und dabei ging es gerade auch um den viel zitierten Wein.
Der Kunde musste zahlen oder es eben zurück geben. Das ganze war so aber nicht für die Bürger zumutbar, da einige Firmen nur noch so arbeiteten, 1x Fuhre Wein bestellt, alle Jahre automatisch neue Lieferung ohne Bestellung.
Um dem einen Riegel vorzuschieben wurde es im Jahre 2000 "gedreht" das die Versender nun keinen Anspruch mehr auf Zahlung und Wahre haben wenn sie so verfahren.

Also immer vorsichtig solche Lieferungen ohne Bestellungen um die es dabei geht gibt es seit praktisch 2000 nicht mehr. Mann ist also gezwungen immer zu handeln.
Das schwierige an der Sache ist halt genau die Nutzung. Wie nutze ich etwas, was sich dadurch nicht gleichzeitig verschlechtert?

Grundstücke verschlechtern sich i.d.R. nicht, vielleicht ein Diamant, wenn ich ihn derart nutze, dass ich ihn zur Schau in meine Vitrine stelle. Alles andere verschlechtert sich allein schon durch gebrochene Siegel, durch Inbetriebnahme, zusätzlich dann durch Gebrauchsspuren.
 
entweder kaufst du es und nutzt es oder du lässt es sein und gibst es zurück.

kann man den in dem Shop (sofern es ein onlineshop ist)
in den Kundendaten eine Bestellung erkennen?
 
Nein, sie scheint auf der Liste vergangener Bestellungen nicht neben meinen anderen Bestellungen auf.
 
Das schwierige an der Sache ist halt genau die Nutzung. Wie nutze ich etwas, was sich dadurch nicht gleichzeitig verschlechtert?

Wenn es eine Lieferung ohne Bestellung ist kann es sich verschlechtern. Das ist das Problem der Firma, die einfach mal so liefert. Es wurde deutlich gesagt das man bei einer nicht bestellten Lieferung von Wein diesen auch Trinken darf. Und man muss nicht zahlen. Man darf ihn auch weggießen, alles ist erlaubt bis auf den Verkauf.
Aber dieser Fall ist hier ja gar nicht unbedingt eingetreten. Die Änderung in der Rechtsprechung betraf Lieferungen die bewusst ohne Bestellung getätigt wurden. Hier ist es im besten Fall ein Systemfehler. Somit wäre ich mir nicht sicher ob er es nutzen sollte.

Grundstücke sind ein schlechtes Beispiel weil nur ein Notar dies übertragen kann. Da ist also ein Irrtum ausgeschlossen. Und eine Rückgabe auch. Aber auch die können sich verschlechtern, wenn ein Flughafen in der Nähe gebaut wird, oder wenn ich meinen Müll darauf lagere. Oder wenn der Nachbar eine Mülldeponie eröffnet. Oder oder oder...
 
Zuletzt bearbeitet:
Was mich aufs äusserste wundert ist die ganze Diskussion ums Behalten. Aus meiner (moralischen) Sicht heraus kommt das nicht in Frage. Melden an den Shop von wegen Fehllieferung/Buchung und gut is, egal wie die Rechtslage auch aussieht.

Alles andere ist wie das Verhalten aller dieser Grosskopfeten, die nur auf den eigenen Vorteil bedacht sind und kein bischen Gemeinsinn mehr erkennen lassen (und die gerade so im Feuer der Kritik stehen). Unsere Gesellschaft kann nur mit einem Haufen Ehrlichkeit auf Dauer funktionieren.

Just my two cents......

Mfg rh
 
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