....probleme mit ebay Käufer

ganz einfache lösung bei der stückschuld also auch für den vorliegenden fall:

die verpflichtung aus § 433 I 1 besteht trotz des mangels fort (anders kann es nicht sein, wie oben festgestellt).

und dennoch kann der käufer nach § 311a II schadensersatz statt der leistung verlangen (wodurch natürlich die leistungspflicht erlischt).

btw
spellcaster, im wievielten semester bist du?
 
;D Hallo ?

Kann hier einer deutsch schreiben ? Es geht hier um einen Ebayverkauf der in die Hose ging und nicht um ein millionenschweres Erbstück das in Kasachstan lagert und über die UNO eingeschleust werden muß :]

Sagt dem armen Kerl was er am besten machen sollte, wäre das was er gefragt hatte anstatt auf Paragraphen rumzureiten die keiner kennt oder kennen will *buck*

"Kaufvertrag/ Sachmangel

Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Wurde zur Beschaffenheit keine Vereinbarung getroffen, gilt als Mangel,

* wenn sich die Kaufsache nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet oder
* wenn sich die Kaufsache nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht eine solche Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann, oder..:"
Quelle: http://www.rechtslexikon-online.de/Kaufvertrag_Sachmangel.html

Für diesen Fall dürfte "wenn die Kaufsache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat." gelten. So weiter:
Als erstes hat der Käufer das Recht Nachbesserung sprich die Lieferung einer mängelfreien Sache zu verlangen. Wenn das der VK verweigert kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten (Wandlung) oder eine Kaufpreisminderung verlangen.
Eine Minderung des Kaufpreises wäre folgend zu berechnen:
geminderter Kaufpreis = Wert der mangelhaften Sache x vereinbarter Kaufpreis : Wert der mangelfreien Sache
x = letztes Gebot bei Ebay mit dem Zuschlag für den Käufer x 2 : preis eines gebrauchten Mainboards das in der Artikelbschreibung aufgeführt war.

Demnach wäre die Forderung des K noch die beste Lösung wenn man sich die Preise der Gebrauchtboards bei ebay so anschaut da beide Mainboards so zwischen 30 - 40 Euro gehandelt werden ^^
 
Auch als Nichtjurist geb ich nochmal meinen Senf dazu: Wie will er den den Anspruch auf Schadenersatz durchsetzen? Per Anwalt? Ich als Anwalt & Verkäufer würd ihn auslachen, allein schon weil das Anwalts-Honorar hundertpro wesentlich höher ist als der Wert diesen alten Sockel A-Mainboards...

Bei sonem Käufer würd ichs eher auf eine negative ankommen lassen, das Board neu einstellen und dann korekt beschreiben... Wurde noch nichtmal Geld überwiesen... Und er wird auch noch auf den Irrtum hingewiesen... :] Leute gibts...

Und Sachen gibts... Ich werd mit ca. 80 anderen Ebaylern um gesamt mind. 15.000€ beschissen, die Ermittlungen ziehen sich und hier wird sich ellenlang über ein 30€-Board ausgelassen... *noahnung*

Sorry, wenn ich Ebay höre, krieg ich nur noch das Kotzen... :-[
 
....

Und Sachen gibts... Ich werd mit ca. 80 anderen Ebaylern um gesamt mind. 15.000€ beschissen, die Ermittlungen ziehen sich und hier wird sich ellenlang über ein 30€-Board ausgelassen... *noahnung*

Sorry, wenn ich Ebay höre, krieg ich nur noch das Kotzen... :-[

Meine Meinung.
Wünsche nen positiven Ausgang deiner Sache ;)
 
@ kgberlin
lass den jurastudenten doch auch mal ihren spaß 8). jura besteht eben aus §§ und zu einer lösung gehört eben ein lösungsweg. ich dachte außerdem, mein ergebnis klar und auch für den laien verständlich zusammengefasst zu haben. zumindest der threadstarter scheint es wohl verstanden zu haben.

das was du schreibst, passt leider hier nicht, da der käufer das mangelhafte board dafür erstmal annehmen muss. und das wird er nach eigener aussage wohl nicht tun.
 
Zuletzt bearbeitet:
Ich denke der Threadstarter hat verstanden,was er unserer Meinung nach am besten tun könnte.
Einfach das bessere Board ersteigern, es direkt an den Käufer liefern lassen und gut ist. Vorher am besten mit dem Käufer abklären, weil er das Geld ja überweisen muss, und damit es keine Probleme gibt.
Das Board muss dem entsprechen, was er in der Auktion beschrieben hat.

Eine Einigung wäre natürlich noch besser, also dass er halt ein bisschen weniger zahlt und das Board dafür annimmt - aber das will der Käufer ja wohl nicht, oder nur unter blödsinnigen Bedingungen.

@ Shai Hulud

Du glaubst nicht wieviele Leute wegen Kleinigkeiten klagen seitdem die Rechtschutzversicherung so weit verbreitet ist *noahnung*

btw
spellcaster, im wievielten semester bist du?

im 8. - und das ist mir ein wenig peinlich, aber ich hab länger kein schuldrecht mehr gemacht. :-[ Du?



Gewähr gibt es natürlich nicht von mir. *suspect*
 
im 8. - und das ist mir ein wenig peinlich, aber ich hab länger kein schuldrecht mehr gemacht. :-[ Du?
ich denke peinlich ist da nichts. aber wenn, dann müsste es mir doppelt peinlich sein, bin nämlich im 3.sem und habe schuldrecht grade gehört.
 
Jetzt bin ich echt sauer auf den Käufer :[
Er behauptet er habe ein A7N8X ersteigert und stellt das in meine Rechnung rein?!
Ist er noch zu retten?
Das lustige ist ich habe die Auktion in der Suche (beendete Auktionen) nicht finden können.
Ich habe nach der Artikelnr. verlangt jetzt bin ich gespannt was er antwortet...lol
 
biete ihm doch einfach an, ihm wie geschuldet solch ein XX-mainboard zu schicken. wenn ers nicht annimmt, ist er selbst schuld. eine von ihm getätigte auktion bezahlst du natürlich nicht (er hat auch gar keinen anspruch darauf).
 
Zuerst warte ich auf seine Antwort, nirgends erscheint in der Suche sein Käufername.
Wenn er was falsches behauptet oder verleumdet ist die Sache eh erledigt....
 
Bis jetzt hat er nicht geantwortet *lol*
Wenn er schon sein ersteigertes Board in meine Rechnung stellt soll er mir die Artikelnummer sagen.
 
Das wäre eh nicht gültig! Du bist sein Vertragspartner, und du bist für die Lieferung verantwortlich. Er kann das Ding nicht einfach anderswo kaufen und dir dann ne Rechnung schicken. Immerhin seit ihr ja gerade dabei, die Sache gütlich zu regeln.

An die Jura-Studenten:
Laserstrahl hat ja im Glauben, das X-X board zu verkaufen gehandelt, und erst danach ist ihm der Irrtum aufgefallen. Ich könnte mir vorstellen, dass das hier juristisch tatsächlich als Irrtum durchgeht - er wollte das ja nicht verschleiern und auch auch nix erschleichen. Könnte man so argumentieren?

Trotzdem wäre es interessant zu wissen, um welchen Betrag es geht! Mann, so ein Board erzielt vielleicht noch 25€... wenn er dir dann 15€ geben will und du ihn auf 20€ hoch handelst, sollte das doch passen. ???
 
Also ...

Durch die erfolgreich beendete Auktion liegt eine beidseitig positive Willenserklärung zu einem Kaufvertrag vor - damit ist dieser erstmal entstanden.

Da bei der Auktion keinerlei Termine zur Auslieferung verabredet wurden, gelten die allgemein für solch einen Vorgang "angemessenen" Bearbeitungszeiten,
in der Regel kann hier von bis zu 2 Wochen ausgegangen werden (10 Arbeitstage + Wochenenden).
Nach den recht strengen Regeln des HGB könnte der Käufer nun nach Zustandekommen des Kaufvertrages auf die Erfüllung des Kaufvertrages seitens des Händlers
bestehen. Da es sich hier aber um ein Privatverkauf zwischen 2 Bürgern handelt, gilt nicht das HGB sondern ds BGB, und das behandelt solche Fälle entspannter.

Zu diversen Punkten:

Betrug:
Liegt nicht vor, Du hast den Mangel vor Abschluss des Geschäftes bemerkt und dem Käufer mitgeteilt.

Schadenersatz:
Völliger Schwachsin. Ein gewerblicher Händler kann auf Schadenersatz verklagt werden, wenn nachweisslich ein nennenswerter Schaden entstanden ist,
der eindeutig aus Sachmängeln hervorgeht, die der Händler zu vertreten hat, sprich wissentliches Verschweigen von Defekten oder abweichenden
Eigenschaften, oder von Umständen, die der Händler hätte Wissen und dem Kunden mitteilen müssen. Bei Privatverkäufen kann man das Einklagen
von Schadenersatz meist vergessen, kaum aussicht auf Erfolg. Wenn Du zusätzlich einen Privatvarkauf-Disclaimer unter deine Auktion gesetzt hast,
ist die Sache vom Tisch.

Vertragserfüllungspflicht:
Hier liegt der Ball eindeutig beim Käufer. Im Allgemeinen ist die finanzielle Leistung des Käufers zuerst zu erbringen, bevor der Verkäufer seine Leistung
in Form der Ware zu erbringen hat - solange im Kaufvertrag nichts anderes abgemacht wurde. Solange er also nicht Bezahlt, musst Du auch keine Ware
liefern. Die voneinander unabhängige Bringschuld beider Vertragspartner gilt IMHO nur im gewerblichen Handel nach HGB (bin mir nicht 100% sicher).
Bezahlen wird er nicht, tut er es dennoch vorbehaltlos, wäre dies eine Einverständnisserklärung mit den geänderten Eigenschaften der Ware.

Trotzdem kann er auf Erfüllung des Vertrages bestehen, aber in einem vertretbaren Rahmen. Das bedeutet, dass er verlangen könnte, dass Du das
Board wie vereinbart auslieferst und den Vertrag nicht zu dem schlechteren Board hin abänderst. Dies kann er aber rechtlich nur Einfordern, wenn die
Erfüllung desen dem Verkäufer zumutbar ist. Da das Board jedoch nicht mehr neu erhältlich ist und ein Gebraucht-Einkauf des Boardes zu einem
höheren Preis, als der, den Du erziehlt hast, bei keinem Gericht als zumutbar gelten würde, hat er da eher schlechte Karten. Damit bleibt ihm letztendlich
einzig und alleine das Recht vorbehalten, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Fremdeinkauf in Rechnung stellen:
LOL ... sorry was für ein Spinner. Überhaupt nicht drauf eingehen.

Unabhängig davon, dass der Käufer Dir gegenüber rechtlich nichts in der Hand hat, ist wohl trotzdem eine negative eBay-Bewertung zu erwarten
und meiner Meinung nach auch gerechtfertigt. Wer einen Artikel dort einstellt, beschreibt, Bilder macht und den ganzen Aufwand betreibt, von
dem kann man auch erwarten, dass er die Artikelbezeichnung lesen kann und sorgfälltig nach bestem Wissen & Gewissen exakt einträgt.
Schlamperei muss bestraft werden ;)

P.S.:
Wenn Du in der Artikelbeschreibung tatsächlich die genauen Eigenschaften des Boardes aufgeführt hast (Technische Daten, Ausstattung usw.)
und wirklich lediglich die Artikelbezeichnung fehlerhaft ist, handelt es sich nichtmal um einen Sachmangel, sondern eindeutig um einen minderen,
nachvollziehbaren Schreibfehler. Durch Abgabe eines Gebotes hat der Käufer sich somit mit den faktischen Eigenschaften der Sache einverstanden
erklärt, die Artikelbezeichnung ist in dem Fall zweitrangig und kein anfechtbarer Mangel.
In diesem Fall ist er verpflichtet, Dir das Board im Rahmen des Kaufvertrages abzunehmen!
 
Zuletzt bearbeitet:
[ApoC];3577049 schrieb:
Schadenersatz:
Völliger Schwachsin. Ein gewerblicher Händler kann auf Schadenersatz verklagt werden, wenn nachweisslich ein nennenswerter Schaden entstanden ist,
der eindeutig aus Sachmängeln hervorgeht, die der Händler zu vertreten hat, sprich wissentliches Verschweigen von Defekten oder abweichenden
Eigenschaften, oder von Umständen, die der Händler hätte Wissen und dem Kunden mitteilen müssen. Bei Privatverkäufen kann man das Einklagen
von Schadenersatz meist vergessen, kaum aussicht auf Erfolg. Wenn Du zusätzlich einen Privatvarkauf-Disclaimer unter deine Auktion gesetzt hast,
ist die Sache vom Tisch.

Das stimmt nicht. Nicht nur gewerbliche Händler müssen Schadensersatz leisten.
Sachmangel liegt hier nicht vor! Die Sache wurde nicht übergeben bzw. nicht abgeschickt (Versendungskauf)
Der Privatdisclaimer schließt nur das Mängelgewährleistungsrecht aus, nicht die Leistungspflicht aus §433 I !
Nebenbei bemerkt würde es bei einem Sachmangel nicht auf das verschulden des Verkäufers ankommen.

Vertragserfüllungspflicht:
Hier liegt der Ball eindeutig beim Käufer. Im Allgemeinen ist die finanzielle Leistung des Käufers zuerst zu erbringen, bevor der Verkäufer seine Leistung
in Form der Ware zu erbringen hat - solange im Kaufvertrag nichts anderes abgemacht wurde. Solange er also nicht Bezahlt, musst Du auch keine Ware
liefern. Die voneinander unabhängige Bringschuld beider Vertragspartner gilt IMHO nur im gewerblichen Handel nach HGB (bin mir nicht 100% sicher).
Bezahlen wird er nicht, tut er es dennoch vorbehaltlos, wäre dies eine Einverständnisserklärung mit den geänderten Eigenschaften der Ware.

Das stimmt nur bedingt. Bei Ebay wird regelmäßig Vorauskasse vereinbart, das heißt die Zug-um-Zug Erfüllung wird abbedungen.

Trotzdem kann er auf Erfüllung des Vertrages bestehen, aber in einem vertretbaren Rahmen. Das bedeutet, dass er verlangen könnte, dass Du das
Board wie vereinbart auslieferst und den Vertrag nicht zu dem schlechteren Board hin abänderst. Dies kann er aber rechtlich nur Einfordern, wenn die
Erfüllung desen dem Verkäufer zumutbar ist. Da das Board jedoch nicht mehr neu erhältlich ist und ein Gebraucht-Einkauf des Boardes zu einem
höheren Preis, als der, den Du erziehlt hast, bei keinem Gericht als zumutbar gelten würde, hat er da eher schlechte Karten. Damit bleibt ihm letztendlich
einzig und alleine das Recht vorbehalten, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Er kann zunächst Erfüllung verlangen, d.h. er kann die Lieferung des verkauften Boardes fordern. Unzumutbarkeit schon dann anzunehmen wenn das Board teurer ist als der Verkaufspreis wäre blödsinnig - man hat schließlich keine Gewinngarantie.
Wenn man etwas unter Wert verkauft ist das das Risiko des Verkäufers.

Fremdeinkauf in Rechnung stellen:
LOL ... sorry was für ein Spinner. Überhaupt nicht drauf eingehen.
Prinzipiell wäre das SE statt der Leistung - aber in dem fall fehlt eine Fristsetzung.
 
Das stimmt nur bedingt. Bei Ebay wird regelmäßig Vorauskasse vereinbart, das heißt die Zug-um-Zug Erfüllung wird abbedungen.

Genau das hat Apoc doch gesagt. Und da der Käufer seinen Teil des Vertrags, nämlich die Zahlung, noch nicht erfüllt hat, sollte es doch für den Verkäufer problemlos möglich sein, noch vom Vertrag zurückzutreten.
 
Zurück
Oben Unten