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....probleme mit ebay Käufer
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Laserstrahl
Admiral Special
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Hallo,
Ich als privater Verkäufer hab ich Hardware angeboten. Nach der Auktion habe ich festgestellt, dass die Beschreibung etwas abweicht. (statt A7N8X -> A7N8X-X)
Das habe ich auch dem Käufer sofort mitgeteilt um evtl. Betrug zu meiden und es wurde auch kein Geld bis jetzt überwiesen bzw. von meiner seite nichts versendet.
Dann hat er mir einen Preis vorgeschlagen, was ich nicht akzeptiert habe (unter 50% des ersteigerten Preises), sonst droht er mich mit einem Anwalt...
Frage an Euch...kann er mir was antun oder passiert da eh nichts?
Wenn kein Geld geflossen ist nehm ich mal an dass kein Kaufvertrag dadurch entstanden ist.
Ich als privater Verkäufer hab ich Hardware angeboten. Nach der Auktion habe ich festgestellt, dass die Beschreibung etwas abweicht. (statt A7N8X -> A7N8X-X)
Das habe ich auch dem Käufer sofort mitgeteilt um evtl. Betrug zu meiden und es wurde auch kein Geld bis jetzt überwiesen bzw. von meiner seite nichts versendet.
Dann hat er mir einen Preis vorgeschlagen, was ich nicht akzeptiert habe (unter 50% des ersteigerten Preises), sonst droht er mich mit einem Anwalt...
Frage an Euch...kann er mir was antun oder passiert da eh nichts?
Wenn kein Geld geflossen ist nehm ich mal an dass kein Kaufvertrag dadurch entstanden ist.
Shai Hulud
Grand Admiral Special
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Mit dem Gebot des Käufers ist ein Kaufvertrag zustande gekommen. Allerdings wurde er vor Bezahlung auf den Irrtum hingewiesen, und ich persönlich würde meinen, dass der Käufer keinen Grund hat, dich zu verklagen... Aber hier gibts auch Rechtsexperten...
Er soll sein Geld behalten, Du stellst das Board nochmal ein... Aber so wie es klingt, will der Dir unbedingt ne negative reindrücken...
Aber zum Verständnis, welches (A7N8X oder A7N8X-X) wurde ihm angeboten?
Er soll sein Geld behalten, Du stellst das Board nochmal ein... Aber so wie es klingt, will der Dir unbedingt ne negative reindrücken...
Aber zum Verständnis, welches (A7N8X oder A7N8X-X) wurde ihm angeboten?
Sk1ll3r
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- joa da wärs ^^
ich denke, dass da nichts passiert. Du hast nicht fahllässig gehandelt.
ausserdem kann ich nicht verstehen, wie einige käufer bei ebay drauf sind.
sowas kann doch jedem mal passieren. warum diese leute dann gleich mit dem anwalt ankommen kann ich mir manchmal wirklich nicht erklären....
ausserdem kann ich nicht verstehen, wie einige käufer bei ebay drauf sind.
sowas kann doch jedem mal passieren. warum diese leute dann gleich mit dem anwalt ankommen kann ich mir manchmal wirklich nicht erklären....
bytefuzzy
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Hast du dem Käufer ""vor Ablauf der Auktion"" über den Irrtum informiert??
Wenn ja, hat er dein Angebot aktzeptiert und hat den Preis auch zu zahlen.
Ansonsten hast du doch die Möglichkeit Meinungsverschiedenheiten über den entsprechenden Button bei eBay zu klären.
Wenn das zu keinem Ergebnis führt einfach eBay einschalten.
MfG
Wenn ja, hat er dein Angebot aktzeptiert und hat den Preis auch zu zahlen.
Ansonsten hast du doch die Möglichkeit Meinungsverschiedenheiten über den entsprechenden Button bei eBay zu klären.
Wenn das zu keinem Ergebnis führt einfach eBay einschalten.
MfG
hacki
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Hast du dem Käufer ""vor Ablauf der Auktion"" über den Irrtum informiert??
MfG
....Nach der Auktion habe ich festgestellt
bytefuzzy
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Joa, nicht konzentriert gelesen. (Is ja noch früh)
Wer lesen kann . . . .
Aber es gibt den Button >>> Unstimmigkeiten online klären <<<, damit sollte es möglich sein sich einig zu werden.
Sonst, wie schon angemerkt ebay einschalten.
Zu befürchten (Anwalt oder so) hat der Verkäufer nichts, würde ich mal sagen.
grEETz
Wer lesen kann . . . .
Aber es gibt den Button >>> Unstimmigkeiten online klären <<<, damit sollte es möglich sein sich einig zu werden.
Sonst, wie schon angemerkt ebay einschalten.
Zu befürchten (Anwalt oder so) hat der Verkäufer nichts, würde ich mal sagen.
grEETz
Sepp
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Was ist denn der tatsächliche und preisliche Unterschied der beiden Boards?
Laserstrahl
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Ich glaube kein Dualchannel, kein SATA und kein Dual LAN, also doch etwas abgespeckt.
Preisliche Unterschied kA...., die gibts ja nicht mehr neu.
Preisliche Unterschied kA...., die gibts ja nicht mehr neu.
Sepp
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Und um wieviel Geld geht es da?
Laserstrahl
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...es geht jetzt nicht darum um wieviel Geld
Mich wundert es irgendwie, warum der Käufer sauer ist, obwohl ich einen Betrug vermeiden wollte.
Außerdem hat er nicht das Recht den Preis zu drücken oder?
Mich wundert es irgendwie, warum der Käufer sauer ist, obwohl ich einen Betrug vermeiden wollte.
Außerdem hat er nicht das Recht den Preis zu drücken oder?
KGBerlin
Grand Admiral Special
...es geht jetzt nicht darum um wieviel Geld
Mich wundert es irgendwie, warum der Käufer sauer ist, obwohl ich einen Betrug vermeiden wollte.
...
Aber du hast was verkauft was du garnicht hast
Wenn es ein Bild in der Auktion gab müßte es aber auch ersichtlich gewesen sein.
Dummgelaufen aber gekauft hat er was er gekauft hat und ich meine nun den Preis für ein "anderes Produkt" drücken zu wollen wäre verkehrt.
Im Endeffekt hat er was gekauft was du nicht hast. Der Käufer kann nur gegen dich vorgehen wenn ihm ein Schaden entstanden wäre. Bevor Schaden entstand wurde der Käufer jedoch informiert. Also hat er foglich keinen Schaden erlitten
Meine Meinung:
Behalt das Board oder stell es neu ein. Dem Käufer würd ich links liegen lassen und gut ist. Ist aber meine Meinung !!!!!!!
gruenmuckel
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Naja, ein A7N8X hat Dualchannel, das A7N8X-X nicht. Warum wollte damals jemand ein Nforce2-Mobo haben? Wegen den paar Prozentpunkten Leistungsgewinn durch Dualchannel und vielleicht auch wegen dem Soundstorm Sound....es geht jetzt nicht darum um wieviel Geld
Mich wundert es irgendwie, warum der Käufer sauer ist, obwohl ich einen Betrug vermeiden wollte.
Außerdem hat er nicht das Recht den Preis zu drücken oder?
Wenn man nen Porsche 911 Turbo anpreist, aber nur einen 911 ohne Turbo hat macht das auch nen Unterschied.
Spellcaster
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Es gibt halt einen Kaufvertrag über das bessere Board. Du kannst dir eins besorgen und ihm schicken.
Möglicherweise käme auch ne Anfechtung in Betracht, wobei ich nicht weiß wie das bei ebay ist.
ich würde versuchen die sache über die ebay-schlicht-dingens zu klären.
.
EDIT :
.
Naja der Schaden ist doch, dass er ein besseres Board gekauft hat, was er nun aber nicht bekommt.
Auf das Board hat er ja nun mal Anspruch. Und weil die Lieferung eines Boardes vermutlich nicht objektiv unmöglich ist, bleibt der Anspruch bestehen.
Möglicherweise käme auch ne Anfechtung in Betracht, wobei ich nicht weiß wie das bei ebay ist.
ich würde versuchen die sache über die ebay-schlicht-dingens zu klären.
.
EDIT :
.
Aber du hast was verkauft was du garnicht hast
Wenn es ein Bild in der Auktion gab müßte es aber auch ersichtlich gewesen sein.
Dummgelaufen aber gekauft hat er was er gekauft hat und ich meine nun den Preis für ein "anderes Produkt" drücken zu wollen wäre verkehrt.
Im Endeffekt hat er was gekauft was du nicht hast. Der Käufer kann nur gegen dich vorgehen wenn ihm ein Schaden entstanden wäre. Bevor Schaden entstand wurde der Käufer jedoch informiert. Also hat er foglich keinen Schaden erlitten
Meine Meinung:
Behalt das Board oder stell es neu ein. Dem Käufer würd ich links liegen lassen und gut ist. Ist aber meine Meinung !!!!!!!
Naja der Schaden ist doch, dass er ein besseres Board gekauft hat, was er nun aber nicht bekommt.
Auf das Board hat er ja nun mal Anspruch. Und weil die Lieferung eines Boardes vermutlich nicht objektiv unmöglich ist, bleibt der Anspruch bestehen.
KGBerlin
Grand Admiral Special
Welchen Schaden hat er denn ? Soetwas in der Art hatten wir erst vor kurzen in dem Thema "Was findet ihr so am Straßenrand" und punkt Müll
Der Käufer hat keinen Schaden. Beziffer mir diesen mal bitte.
Subjektiv könnte man das meinen was du sagst aber da keine Leistung gewährt wurde ist demzufolge auch kein schaden entstanden. Außer die Ebaygebühren des Verkäufers
Wenn ich dir einen blauen Würfel verkaufe, selbst wenn ich keinen habe, du diesen nicht bezahlst und ich dir diesen dann auch nicht liefere, wer hat dann einen Schaden erlitten ?
Anders sähe es aus wenn ich dir einen blauen Würfel verkaufe, du diesen bezahlst ich dir einen roten liefere und dir dann sage ich habe keinen blauen Würfel. Das wäre dann aber kein Schaden sondern du könntest dann reklamieren, ich gewähre dir deine erbrachte Leistung zurück und die Sache ist erledigt.
Sicherlich etwas ärgerlich für den Käufer weil er jetzt nicht das erhält was er wollte aber so ist das Leben. Böse und gemein ^^
Der Käufer hat keinen Schaden. Beziffer mir diesen mal bitte.
Subjektiv könnte man das meinen was du sagst aber da keine Leistung gewährt wurde ist demzufolge auch kein schaden entstanden. Außer die Ebaygebühren des Verkäufers
Wenn ich dir einen blauen Würfel verkaufe, selbst wenn ich keinen habe, du diesen nicht bezahlst und ich dir diesen dann auch nicht liefere, wer hat dann einen Schaden erlitten ?
Anders sähe es aus wenn ich dir einen blauen Würfel verkaufe, du diesen bezahlst ich dir einen roten liefere und dir dann sage ich habe keinen blauen Würfel. Das wäre dann aber kein Schaden sondern du könntest dann reklamieren, ich gewähre dir deine erbrachte Leistung zurück und die Sache ist erledigt.
Sicherlich etwas ärgerlich für den Käufer weil er jetzt nicht das erhält was er wollte aber so ist das Leben. Böse und gemein ^^
Laserstrahl
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....er kann fahrlässig den Schaden vortäuschen indem er den Betrag einzahlt
kann ich das irgendwie verhindern?
kann ich das irgendwie verhindern?
Spellcaster
Cadet
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Der Schaden könnte zum Beispiel sein, dass er das Mainboard bis zu einem bestimmten Termin braucht, weil er es zu einem höheren Preis weiterverkauft hat.
Wenn er jetzt noch zahlt, hat das keine Bedeutung auf den Anspruch den er hat.
Wenn er jetzt noch zahlt, hat das keine Bedeutung auf den Anspruch den er hat.
hacki
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...es geht jetzt nicht darum um wieviel Geld
Beantworte doch einfach die Frage Sepp weiß schon wieso er das wissen will
ericstar
Vice Admiral Special
ich nehme an mit "privatverkäufer" meinst du auch, dass du die gewährleistung ausgeschlossen hast? ich hoffe ich habe in meiner lösung nichts übersehen aber ich komme gerade auf folgendes ergebnis:
A. du bist nach § 433 I 1 zur erfüllung verpflichtet, obwohl das mainboard mangelhaft ist (§ 434 III Alt. 1). die nacherfüllung, auf die sich § 433 I 2 bezieht, ist ein anderes blatt.
a) sobald du das mainboard versendet hast, sobald also der gefahrübergang nach § 447 eingetreten ist, ist nach der herrschenden literatur das mängelrecht anwendbar. du hast den mangel nicht arglistig verschwiegen (§ 444) und damit die mängelrechte des käufers (gewährleistung) wirksam ausgeschlossen. im ergebnis hat der käufer dann ein mainboard, dass vielleicht nur die hälfte wert ist und hat noch nichteinmal das recht, vom vertrag zurückzutreten. nach dieser lösung schickst du ihm das mainboard also das nächste mal einfach und hoffst, dass er alles erst später merkt.
b) für den käufer erscheint diese lösung ziemlich unbillig. deshalb muss man mit der mindermeinung annehmen, dass die kaufrechtliche gewährleistung erst dann anwendbar ist, wenn der käufer die sache als erfüllung (§ 363) auch annimmt. das hieße er müsste das mainboard auch benutzen (nach § 151 ist ein zugang der annahme entbehrlich).
c) die zweite ansicht erscheint vorzugswürdig. bis zur annahme als erfüllung (§ 363) ist also das allgemeine leistungsstörungsrecht anwendbar.
du könntest gegenüber dem käufer zum schadensersatz statt der ganzen leistung gemäß § 311a II verpflichtet sein. das würde bedeuten, dass du tatsächlich das teurere board liefern müsstest. voraussetzung ist, dass du den mangel bei vertragsschluss kanntest oder hättest kennen müssen (=fahrlässige unkenntnis). ein durchschnittlicher käufer hätte von dir erwarten können, dass du wenigstens auf der verpackung oder dem board selbst nach der richtigen bezeichnung schaust. du hättest also die richtige bezeichnung kennen müssen und bist zur lieferung des teureren boards verpflichtet.
B. eine anfechtung wegen eigenschaftsirrtums halte ich für ausgeschlossen, da hier ein sachmangel vorliegt und somit die mängelrechte des käufers unterlaufen würden. daran kann auch der umstand nichts ändern, dass der käufer das mainboard noch nicht als erfüllung angenommen hat und damit das kaufrecht nicht anwendbar ist.
A. du bist nach § 433 I 1 zur erfüllung verpflichtet, obwohl das mainboard mangelhaft ist (§ 434 III Alt. 1). die nacherfüllung, auf die sich § 433 I 2 bezieht, ist ein anderes blatt.
a) sobald du das mainboard versendet hast, sobald also der gefahrübergang nach § 447 eingetreten ist, ist nach der herrschenden literatur das mängelrecht anwendbar. du hast den mangel nicht arglistig verschwiegen (§ 444) und damit die mängelrechte des käufers (gewährleistung) wirksam ausgeschlossen. im ergebnis hat der käufer dann ein mainboard, dass vielleicht nur die hälfte wert ist und hat noch nichteinmal das recht, vom vertrag zurückzutreten. nach dieser lösung schickst du ihm das mainboard also das nächste mal einfach und hoffst, dass er alles erst später merkt.
b) für den käufer erscheint diese lösung ziemlich unbillig. deshalb muss man mit der mindermeinung annehmen, dass die kaufrechtliche gewährleistung erst dann anwendbar ist, wenn der käufer die sache als erfüllung (§ 363) auch annimmt. das hieße er müsste das mainboard auch benutzen (nach § 151 ist ein zugang der annahme entbehrlich).
c) die zweite ansicht erscheint vorzugswürdig. bis zur annahme als erfüllung (§ 363) ist also das allgemeine leistungsstörungsrecht anwendbar.
du könntest gegenüber dem käufer zum schadensersatz statt der ganzen leistung gemäß § 311a II verpflichtet sein. das würde bedeuten, dass du tatsächlich das teurere board liefern müsstest. voraussetzung ist, dass du den mangel bei vertragsschluss kanntest oder hättest kennen müssen (=fahrlässige unkenntnis). ein durchschnittlicher käufer hätte von dir erwarten können, dass du wenigstens auf der verpackung oder dem board selbst nach der richtigen bezeichnung schaust. du hättest also die richtige bezeichnung kennen müssen und bist zur lieferung des teureren boards verpflichtet.
B. eine anfechtung wegen eigenschaftsirrtums halte ich für ausgeschlossen, da hier ein sachmangel vorliegt und somit die mängelrechte des käufers unterlaufen würden. daran kann auch der umstand nichts ändern, dass der käufer das mainboard noch nicht als erfüllung angenommen hat und damit das kaufrecht nicht anwendbar ist.
Spellcaster
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@ericstar
Meiner Meinung nach ist die zweite Ansicht herrschende Meinung. Die Frage ist doch, ob sich das Problem der aliud-Lieferung hier wirklich stellt. In meinen Augen ist die Abweichung so gering, dass auf jeden Fall das Mängelgewährleistungsrecht eingreift.
Da die Sache dem Käufer aber noch nicht übergeben wurde, bleibt es vorerst bei der Erfüllungspflicht aus §433 I.
Und wie bereits erwähnt ist die Pflicht, das bessere Mainboard zu liefern nicht objektiv unmöglich, weswegen du nicht von der Verpflichtung frei wirst.
Dass das Mängelgewährleistungsrecht eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum grundsätzlich ausschließt stimmt zwar - da es hier aber noch nicht zur Übergabe der Sache gekommen ist, kommt das Mängelgewährleistungsrecht aber gar nicht zum Zuge.
Ob die Anfechtung auch in dem Fall ausgeschlossen ist, weiß ich ehrlich gesagt nicht.
.
EDIT :
.
zur Verplichtung zum Schadensersatz kommt man doch nur, wenn die Leistung unmöglich ist. Und das ist sie nicht, deshalb kommt Schadensersatz von vorne herein nicht in Betracht.
Ohne ins Gesetz geschaut zu haben geht es bei §311a II um die Unmöglichkeit vor Vertragsschluss. Darauf müsste sich auch das Verschulden beziehen. Weil aber die Lieferung eines (besseren) Boardes nicht unmöglich ist, kommt man nicht zur sekundärebene und es verbleibt schlicht beim Erfüllungsanspruch.
Schadensersatz auf Lieferung eines Boardes geht schon denknotwendigerweise nicht.
Meiner Meinung nach ist die zweite Ansicht herrschende Meinung. Die Frage ist doch, ob sich das Problem der aliud-Lieferung hier wirklich stellt. In meinen Augen ist die Abweichung so gering, dass auf jeden Fall das Mängelgewährleistungsrecht eingreift.
Da die Sache dem Käufer aber noch nicht übergeben wurde, bleibt es vorerst bei der Erfüllungspflicht aus §433 I.
Und wie bereits erwähnt ist die Pflicht, das bessere Mainboard zu liefern nicht objektiv unmöglich, weswegen du nicht von der Verpflichtung frei wirst.
Dass das Mängelgewährleistungsrecht eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum grundsätzlich ausschließt stimmt zwar - da es hier aber noch nicht zur Übergabe der Sache gekommen ist, kommt das Mängelgewährleistungsrecht aber gar nicht zum Zuge.
Ob die Anfechtung auch in dem Fall ausgeschlossen ist, weiß ich ehrlich gesagt nicht.
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EDIT :
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c)
du könntest gegenüber dem käufer zum schadensersatz statt der ganzen leistung gemäß § 311a II verpflichtet sein. das würde bedeuten, dass du tatsächlich das teurere board liefern müsstest. voraussetzung ist, dass du den mangel bei vertragsschluss kanntest oder hättest kennen müssen (=fahrlässige unkenntnis). ein durchschnittlicher käufer hätte von dir erwarten können, dass du wenigstens auf der verpackung oder dem board selbst nach der richtigen bezeichnung schaust. du hättest also die richtige bezeichnung kennen müssen und bist zur lieferung des teureren boards verpflichtet.
zur Verplichtung zum Schadensersatz kommt man doch nur, wenn die Leistung unmöglich ist. Und das ist sie nicht, deshalb kommt Schadensersatz von vorne herein nicht in Betracht.
Ohne ins Gesetz geschaut zu haben geht es bei §311a II um die Unmöglichkeit vor Vertragsschluss. Darauf müsste sich auch das Verschulden beziehen. Weil aber die Lieferung eines (besseren) Boardes nicht unmöglich ist, kommt man nicht zur sekundärebene und es verbleibt schlicht beim Erfüllungsanspruch.
Schadensersatz auf Lieferung eines Boardes geht schon denknotwendigerweise nicht.
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ericstar
Vice Admiral Special
Verstehe ich nicht. Das Mainboard ist ein Aliud und ein Aliud steht gemäß § 434 III einem Mangel gleich. Damit ist das Mängelgewährleistungsrecht anwendbar.Meiner Meinung nach ist die zweite Ansicht herrschende Meinung. Die Frage ist doch, ob sich das Problem der aliud-Lieferung hier wirklich stellt. In meinen Augen ist die Abweichung so gering, dass auf jeden Fall das Mängelgewährleistungsrecht eingreift.
das ist umstritten, ich würde mich der herrschenden meinung anschließen und eine anfechtungsmöglichkeit auch vor gefahrübergang ausschließen. sonst könnte der verkäufer sich den kompletten gewährleistungsregeln entziehen, wenn er den mangel nur rechtzeitig bemerkt. sobald sich der eigenschaftsirrtum auf einen sachmangel bezieht, sehe ich das kaufrecht als abschließende regelung.Dass das Mängelgewährleistungsrecht eine Anfechtung wegen Eigenschaftsirrtum grundsätzlich ausschließt stimmt zwar - da es hier aber noch nicht zur Übergabe der Sache gekommen ist, kommt das Mängelgewährleistungsrecht aber gar nicht zum Zuge.
Ob die Anfechtung auch in dem Fall ausgeschlossen ist, weiß ich ehrlich gesagt nicht.
obwohl m.E. eine stückschuld vorliegt, ist der verkäufer (wie oben festgestellt) zur lieferung der mangelhaften ware verpflichtet. und die lieferung des stücks ist nicht unmöglich.zur Verplichtung zum Schadensersatz kommt man doch nur, wenn die Leistung unmöglich ist. Und das ist sie nicht, deshalb kommt Schadensersatz von vorne herein nicht in Betracht.
Ohne ins Gesetz geschaut zu haben geht es bei §311a II um die Unmöglichkeit vor Vertragsschluss. Darauf müsste sich auch das Verschulden beziehen. Weil aber die Lieferung eines (besseren) Boardes nicht unmöglich ist, kommt man nicht zur sekundärebene und es verbleibt schlicht beim Erfüllungsanspruch.
im ergebnis kommt man so also nur zu einem rücktritt, obwohl der verkäufer den mangel schuldhaft nicht gekannt hat. es erscheint mir fraglich, dass hier kein Schadensersatzanspruch bestehen soll. da muss man nochmal drüber nachenken.
du meinst die schadensersatzpflicht statt der leistung aus § 311a II beinhaltet nicht die mehrkosten für einen deckungskauf? haftungsgrund bei § 311a II ist der vertragsschluss trotz kenntnis oder fahrlässiger unkenntnis der fehlenden leistungsfähigkeit. konsequenterweise ergäbe sich bei einer anwendung des § 249 I hier stets das negative interesse. schadensersatz statt der leistung meint aber das positive interesse. das negative interesse (schadensersatz neben der leistung) bekommst du in identischen fällen immer auch mit einer c.i.c. hin, der § 311a II wäre also entweder überflüssig oder würde die c.i.c. verdrängen. der § 311a II tanzt aus der reihe. aber das tun m.E. einige §§ im neuen schuldrecht (z.B. § 282). übrigens ich sehe gerade im palandt § 311a II Rn.7 steht genau das problem.Schadensersatz auf Lieferung eines Boardes geht schon denknotwendigerweise nicht.
KGBerlin
Grand Admiral Special
Der Schaden könnte zum Beispiel sein, dass er das Mainboard bis zu einem bestimmten Termin braucht, weil er es zu einem höheren Preis weiterverkauft hat.
....
Nur mal angenommen das, dann hätte er sich ebenfalls in die Nesseln gesetzt da a) es gewerblicher Handel wäre, b) er etwas verkauft hat was nicht in seinem Besitz ist und c) er etwas verkauft hat dessen Eigenshaften er falsch zugesichert hat
Jetzt könnt ihr ja mit § rumwerfen bis keiner mehr durchsieht aber, solange da kein Ged geflossen ist hat keine Seite den vertraglichen Eigenschaften erfüllt und ihn damit rechtskräftig abgeschlossen. Auf deutsch: Keine Kohle - kein Board. Wenn er zahlt dann bekommt er das Board. Dann stellt er fest das es das falsche ist und darf trotz Privatverkauf reklamieren da die Sache nicht die zugesicherten Eigenschaften besitzt.
Also wird der Vertrag laut Gewährleistungsrecht gewandelt da es dem VK nicht möglich ist in Verhältnißmäßigkeit zum veräußerten Artikel einen Ersatz zu liefern.
Das alles kann man gleich umgehen indem man kein Geld überweißt und kein Board verschickt. Recht haben und Recht bekommen sind in Deutschland immernoch 2 Unterschiedliche paar Schuhe
Spellcaster
Cadet
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Verstehe ich nicht. Das Mainboard ist ein Aliud und ein Aliud steht gemäß § 434 III einem Mangel gleich. Damit ist das Mängelgewährleistungsrecht anwendbar.
Das ist eben die Frage - mir fällt in dem Zusammenhang immer der Fall ein, dass der Kunde einen VW Golf bestellt aber einen Audi TT bekommt. Und da ist weitgehend anerkannt, dass §434 III da nicht greifen darf, um den Verkäufer nicht unbillig zu benachteiligen. In dem Zusammenhang stellt sich dann eben auch die Frage, ob zur Erfüllung eine Einigung notwendig ist etc.
Wie auch immer - dieses Problem stellt sich in dem Fall nicht, weil keine Übergabe stattgefunden hat.
Es liegt mMn keine stückschuld vor. Denn worauf sollte sich die Schuld konzentriert haben? Wäre es eine Stückschuld, wäre die Leistung ja auch unmöglich, und das Problem würde sich nicht stellen.
Ich bleibe dabei, dass er das in der Auktion beschriebene Board liefern muss. Ein Rücktritt kommt allerdings auch in betracht.
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EDIT :
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Jetzt könnt ihr ja mit § rumwerfen bis keiner mehr durchsieht aber, solange da kein Ged geflossen ist hat keine Seite den vertraglichen Eigenschaften erfüllt und ihn damit rechtskräftig abgeschlossen. Auf deutsch: Keine Kohle - kein Board.
Das stimmt nicht - Der Vertrag besteht unabhängig davon, ob der Käufer bezahlt jemand.
Laserstrahl
Admiral Special
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Ich bedanke mich vielmals für die vielen Beiträge.
Dann werd ich mal zusehn dass ich das richtige Board auftreibe, dann ist alles gut.
Gibts eine festgelegte Lieferfrist seitens ebay? Der Käufer hat diesbezüglich noch nichts erwähnt.
Dann werd ich mal zusehn dass ich das richtige Board auftreibe, dann ist alles gut.
Gibts eine festgelegte Lieferfrist seitens ebay? Der Käufer hat diesbezüglich noch nichts erwähnt.
ericstar
Vice Admiral Special
bei dem fall gibts schon möglichkeiten: 1. muss darauf abgestellt werden, ob nach dem objektiven empfängerhorizont die sache als erfüllung gedacht ist. 2. kann der empfänger die annahme einer mangelhaften sache (auch aliud) verweigern, ohne dabei in verzug zu geraten.Das ist eben die Frage - mir fällt in dem Zusammenhang immer der Fall ein, dass der Kunde einen VW Golf bestellt aber einen Audi TT bekommt. Und da ist weitgehend anerkannt, dass §434 III da nicht greifen darf, um den Verkäufer nicht unbillig zu benachteiligen. In dem Zusammenhang stellt sich dann eben auch die Frage, ob zur Erfüllung eine Einigung notwendig ist etc.
ich weiß nicht wie du eine stückschuld von einer gattungsschuld abgrenzt. aber ich würde sagen, wenn sich die parteivereinbarung (bei vertragsschluss) auf ein konkretes stück bezieht, liegt eine stückschuld vor. bei privaten ebay-auktionen wird häufig die konkrete sache sogar abgebildet sein oder individuelle mängel/kleinigkeiten beschrieben sein. entscheidend ist jedoch, dass sich die beschaffungspflicht bei einer stückschuld nur auf ein konkretes stück bezieht. daran muss sich auch die auslegung der parteivereinbarung orientieren. bei ebay-privatverkäufen wird wohl idR eine stückschuld anzunehmen sein.Es liegt mMn keine stückschuld vor. Denn worauf sollte sich die Schuld konzentriert haben? Wäre es eine Stückschuld, wäre die Leistung ja auch unmöglich, und das Problem würde sich nicht stellen.
eine konkretisierung/konzentration liegt nicht vor, da von vorneherein eine stückschuld vorliegt. ich vermute, im alten schuldrecht muss es da eine andere regelung gegeben haben?
stimmt, dann passt ja der § 311a II.Wäre es eine Stückschuld, wäre die Leistung ja auch unmöglich, und das Problem würde sich nicht stellen.
mich bringt da aber folgende fallkonstellation durcheinander: der verkäufer bemerkt, dass das geschuldete stück einen winzigen mangel hat und freut sich, von seiner leistungspflicht befreit zu sein da er die sache lieber behält. der käufer möchte jedoch auch die mangelhafte sache geliefert haben, weil er sie selbst mit mangel zu einem schnäppchenpreis erworben hat. nun könnte man das durch einen widerspruch zum eigenen verhalten nach § 242 lösen. Ich würde aber sagen, der käufer muss bereits im grundsatz die möglichkeit haben, die mangelhafte ware als erfüllung verlangen zu können. das konkrete stück ("genau dieses da") ist ja eigentlich auch geschuldet. nur stimmt eben die beschreibung nicht.
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EDIT :
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noch haben wir keine einigung erzielt, vielleicht wartest du auf fachkundigen rat.Ich bedanke mich vielmals für die vielen Beiträge.
Dann werd ich mal zusehn dass ich das richtige Board auftreibe, dann ist alles gut.
Gibts eine festgelegte Lieferfrist seitens ebay? Der Käufer hat diesbezüglich noch nichts erwähnt.
Spellcaster
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bei dem fall gibts schon möglichkeiten: 1. muss darauf abgestellt werden, ob nach dem objektiven empfängerhorizont die sache als erfüllung gedacht ist. 2. kann der empfänger die annahme einer mangelhaften sache (auch aliud) verweigern, ohne dabei in verzug zu geraten.
Der Käufer wird in dem Fall gar nichts machen, weil er ja eine viel bessere Sache bekommen hat. Der Verkäufer hat keine Chance das Recht zur 2. Andienung selbst herbeizuführen. Wird man wohl von Einzelfall zu Einzelfall entscheiden müssen, in welcher Risikosphäre der Irrtum liegt.
ich weiß nicht wie du eine stückschuld von einer gattungsschuld abgrenzt. aber ich würde sagen, wenn sich die parteivereinbarung (bei vertragsschluss) auf ein konkretes stück bezieht, liegt eine stückschuld vor. bei privaten ebay-auktionen wird häufig die konkrete sache sogar abgebildet sein oder individuelle mängel/kleinigkeiten beschrieben sein. entscheidend ist jedoch, dass sich die beschaffungspflicht bei einer stückschuld nur auf ein konkretes stück bezieht. daran muss sich auch die auslegung der parteivereinbarung orientieren. bei ebay-privatverkäufen wird wohl idR eine stückschuld anzunehmen sein.
Prinzipiell stimmt das schon - aber in dem Fall hier hat der Käufer nach dem objektiven Empfängerhorizont ein Angebot für das bessere Board abgegeben. Er kann ja nicht wissen, dass es sich bei dem abgebildeten nicht um das bessere handelt.
Wenn man sagt, dass sie sich auf das schlechtere Board geeinigt haben, haben wir ja überhaupt kein Problem, weil das ja dann Stückschuld ist und er damit erfüllen könnte.
Das Mainboard, das der Käufer dachte zu kaufen, gibt es aber gar nicht - also konnte es auch nicht Stückschuld sein, oder? Ziemlich vertrackt finde ich. Ich werd aber nochmal drüber nachdenken.
eine konkretisierung/konzentration liegt nicht vor, da von vorneherein eine stückschuld vorliegt. ich vermute, im alten schuldrecht muss es da eine andere regelung gegeben haben?
Das kann sein, das alte Schuldrecht kenne ich aber auch nicht
mich bringt da aber folgende fallkonstellation durcheinander: der verkäufer bemerkt, dass das geschuldete stück einen winzigen mangel hat und freut sich, von seiner leistungspflicht befreit zu sein da er die sache lieber behält. der käufer möchte jedoch auch die mangelhafte sache geliefert haben, weil er sie selbst mit mangel zu einem schnäppchenpreis erworben hat. nun könnte man das durch einen widerspruch zum eigenen verhalten nach § 242 lösen. Ich würde aber sagen, der käufer muss bereits im grundsatz die möglichkeit haben, die mangelhafte ware als erfüllung verlangen zu können. das konkrete stück ("genau dieses da") ist ja eigentlich auch geschuldet. nur stimmt eben die beschreibung nicht.
Also in dem Fall hat der Käufer keinen Anspruch auf das auf das schlechtere Board, sondern auf das vermeintlich gekaufte. Wenn dem Verkäufer die Leistung unmöglich ist (in dem Fall ja schon vor Vertragsschluss), dass gibts halt Schadensersatz statt der Leistung in Höhe des objektiven Wertes. Je nach dem ob man dann saldiert bekommt der Käufer den "Überschuss" für das gute Geschäft das er gemacht hat.
Ich denke viel hängt in dem Fall davon ab, ob es sich dabei um eine Stückschuld handelt. Wenn ja: haftet er auf Schadensersatz statt der Leistung (Unmöglichkeit), wenn nicht muss er das beschriebene Board liefern.
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